14 diese Aussagen ab. Von der Verteidigung wurde die Glaubwürdigkeit von AG.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung in Zweifel gezogen. Dieser habe sich dem Strafverfahren entzogen und sei geflüchtet. Die Kammer erachtet die Aussagen von AG.________ – unabhängig von seinem späteren Verhalten im Strafverfahren – als glaubhaft. Auch er belastete den Beschuldigten anfangs nicht und verweigerte die Aussage (pag. 3429, Einvernahme vom 31. Juli 2012). Später wollte er jedoch ein umfangreiches Geständnis ablegen (pag.