Hätte er den Beschuldigten zu Unrecht belastet, hätte er seine Aussagen wohl zurückgenommen und eine Gegendarstellung verlauten lassen. Sein Schweigen – nota bene nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen und entsprechend wieder in sein altes Umfeld zurückgekehrt war – zeugt jedoch eben gerade von dem durchaus bedrohlichen Milieu, indem sich die Personen bewegt haben, und kann deshalb nach Ansicht der Kammer als implizite Bestätigung der Belastungen gewertet werden. Unter Berücksichtigung dieser genannten Umstände erachtet die Kammer die belastenden Aussagen von K.________ als glaubhaft und stellt im Folgenden darauf ab