1122 und 1130). Auch dies bekräftigt die belastenden Aussagen von K.________. Dass K.________ seine belastenden Aussagen im Verlauf des Strafverfahrens nicht wiederholte, sondern vielmehr in den folgenden Einvernahmen die Aussage gänzlich verweigerte, bestätigt nach Ansicht der Kammer den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Hätte er den Beschuldigten zu Unrecht belastet, hätte er seine Aussagen wohl zurückgenommen und eine Gegendarstellung verlauten lassen.