1036; AE.________ pag. 2677). Der Beschuldigte und die weiteren involvierten Personen bzw. die Kreditnehmer haben sich offensichtlich in einem Milieu bewegt, welches von Drohungen (gegen Leib und Leben) geprägt war. Gerade in einem solchen Umfeld erscheint es als unwahrscheinlich, dass falsche Belastungen erfolgen. Kommt hinzu, dass – wie noch aufzuzeigen sein wird – auch weitere Kreditnehmer anfänglich einen gewissen Z.________ der Kreditvermittlung bezichtigten, später jedoch eingestanden, dass es sich dabei um den Beschuldigten gehandelt habe (beispielhaft: AA.________ pag. 898 und 907; AF.________ pag. 1122 und 1130).