Wieso er diesen dann später fälschlicherweise belasten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dies hat umso mehr zu gelten, als sämtliche Kreditnehmer generell nur äusserst zurückhaltend Aussagen machten und sich insbesondere davor scheuten, den Beschuldigten (oder weitere Personen) zu belasten. Zumindest in einigen Fällen wurden auch implizite und explizite (teils schwere) Drohungen als Grund hierfür genannt (beispielhaft: AC.________ pag. 3246 f.; N.________ pag. 2021; AD.________ pag. 1036; AE.