Auch wenn die Aussagen von K.________ durchaus davon geprägt sind, dass er sein eigenes Verhalten verharmlost, sind die Belastungen des Beschuldigten dennoch glaubhaft. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass der Beschuldigte und K.________ befreundet waren, weswegen durchaus nachvollziehbar ist, dass K.________ den Beschuldigten anfänglich schützen wollte. Wieso er diesen dann später fälschlicherweise belasten sollte, ist nicht nachvollziehbar.