_ gab an, für diesen Mann die Dokumente ausgedruckt zu haben, da dieser ihm ein verlockendes Angebot gemacht habe. Er gab in der Einvernahme vom 22. Mai 2012 zwar an, den Beschuldigten gut zu kennen, beim erwähnten Mann habe es sich jedoch nicht um den Beschuldigten gehandelt (pag. 5808 ff.). Auch in der Einvernahme vom 29. Juni 2012 beschuldigte K.________ noch einen unbekannten Z.________ als Kreditvermittler (pag. 5848 f.). Erst in der Einvernahme vom 29. Juni 2012 gestand K.__