Die Kammer erachtet die Aussagen von K.________ bezüglich der Rolle des Beschuldigten insbesondere deshalb als glaubhaft, weil er anfänglich den mit ihm befreundeten Beschuldigten schützte und geltend machte, ein unbekannter Mann habe ihm den USB Stick mit den sich darauf befindlichen gefälschten Unterlagen übergeben. Dieser Mann hätte ihn gebeten, ihm einen Gefallen zu machen. K.________ gab an, für diesen Mann die Dokumente ausgedruckt zu haben, da dieser ihm ein verlockendes Angebot gemacht habe.