Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte während des gesamten Strafverfahrens nicht zu Eingeständnissen bereit war, welche nicht bereits aufgrund des aktuellen Ermittlungsstands offensichtlich waren. Selbstverständlich handelt es sich dabei um eine zulässige Verteidigungsstrategie, der Beschuldigte ist nicht zur Mitwirkung und Selbstbelastung verpflichtet. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – insbesondere seiner bestreitenden Aussagen – wird davon jedoch beeinträchtigt. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten – soweit er die ihm gemachten Vorwürfe bestreitet – nicht als glaubhaft.