12 ne Verurteilung den Nachweis erfordert, die Unterlagen persönlich eingereicht zu haben, weswegen er diese Handlungen denn auch vehement bestreitet. Weiter gesteht der Beschuldigte – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – jeweils lediglich so viel ein, wie ihm aufgrund des aktuellen Ermittlungsstands nachgewiesen werden kann. Exemplarisch dafür sind seine Aussagen zum USB-Stick, auf welchem sich gefälschte Dokumente befunden haben sollen.