Der Beschuldigte will zwar durchaus in einzelnen Fällen Kredite vermittelt haben, jedoch habe er in keinem Fall Unterlagen weitergeleitet. Wieso im Rahmen der eingestandenen Kreditvermittlung gerade die physische Einreichung der Unterlagen durch ihn stets unterblieben sein soll, ist nicht einzusehen. Die entsprechenden Behauptungen sind nach Ansicht der Kammer nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte geht augenscheinlich davon aus, dass ei-