Das erneute Bestreiten des Beschuldigten macht insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er behauptet, zwar Kredite vermittelt, von illegalen Machenschaften jedoch keine Kenntnis gehabt zu haben, keinen Sinn. Wären diese Behauptungen zutreffend, würde kein Grund bestehen, die angeblich unverfänglichen Kreditvermittlungen anfangs zu bestreiten, dann einzugestehen und schliesslich anlässlich der Schlusseinvernahme erneut zu bestreiten. Weiter ist das Aussageverhalten des Beschuldigten von taktischen Überlegungen geprägt. Der Beschuldigte will zwar durchaus in einzelnen Fällen Kredite vermittelt haben, jedoch habe er in keinem Fall Unterlagen weitergeleitet.