Im Folgenden wird daher darzulegen sein, wieso die Kammer die Aussagen des Beschuldigten grösstenteils als nicht glaubhaft erachtet und darauf nicht abstellt. Zunächst einmal kann auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 7855 ff., S. 18-20 der Entscheidbegründung): Im Wesentlichen hat der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe während der gesamten Strafuntersuchung bestritten. Bis zum Schluss behauptete er, selber keine Kreditanträge bei den Banken eingereicht, sondern nur vermittelt zu haben. Im Verlauf der Untersuchung nannte er auch die Namen der jeweiligen Kreditnehmer.