10. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Bei den vorliegend zu prüfenden strafrechtlichen Vorwürfen sind – neben den oben dargelegten Indizien – insbesondere die subjektiven Beweismittel von entscheidender Bedeutung. In vielen Fällen liegen neben den Aussagen der jeweiligen Kreditnehmer lediglich die Aussagen des Beschuldigten vor, wobei sich dieser oftmals darauf beschränkt, die Vorwürfe pauschal zu bestreiten. Im Folgenden wird daher darzulegen sein, wieso die Kammer die Aussagen des Beschuldigten grösstenteils als nicht glaubhaft erachtet und darauf nicht abstellt.