10 festgestellt, dass auch N.________, eine Kreditnehmerin und Bekannte des Beschuldigten, welche regelmässigen telefonischen Kontakt mit ihm pflege und im gleichen Block wohnhaft war, Zugang zum Netzwerk hatte und dieses auch regelmässig nutzte (vgl. Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 7850 f., S. 13 f. der Entscheidbegründung). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die gefälschten Lohnabrechnungen regelmässig die gleichen angeblichen Arbeitgeber enthielten. Häufig tauchen die V.________ GmbH, W.______