Der Beschuldigte kann anhand dieser Angaben seine Verteidigungsrechte uneingeschränkt ausüben. Die Verteidigung bemängelt im Wesentlichen denn auch nicht den Inhalt der Anklageschrift sondern die vorinstanzliche Begründung bzw. Sachverhaltsfeststellung. Darauf wird im Folgenden noch näher einzugehen sein. Die Kammer wird insbesondere den Tatbeitrag des Beschuldigten konkret definieren. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist jedenfalls zu verneinen. IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung im Allgemeinen