Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vorliegend eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu verneinen. Die Anklageschrift gibt den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt präzise wieder. Sie beschreibt den Tatbeitrag ausführlich (vgl. pag. 7337) und äussert sich auch zu den einzelnen Fällen detailliert (Angabe des Kreditnehmers, Kreditsumme, Datum Kreditvertrag und Auszahlung, geschädigte Bank, gefälschte Unterlagen, Honorar und weitere Beteiligte (vgl. pag. 7338 ff.).