Nicht nur im Dispositiv sondern auch in der schriftlichen Begründung seien keine weiteren Informationen zum angeblich strafbaren Verhalten bzw. dem Tatbeitrag des Beschuldigten vorhanden. Das Bundesgericht hat zum Anklagegrundsatz Folgendes festgehalten (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017, E. 2.1): Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten