Auch eine allgemeine rechtliche Würdigung wird bereits vorab erfolgen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden und den Umfang des vorliegenden Motivs zu begrenzen, wird bei der Prüfung der einzelnen strafrechtlichen Vorwürfe – soweit sich keine Besonderheiten ergeben – auf diese allgemeinen Erwägungen verwiesen werden. Weiter wird im Rahmen der Beweiswürdigung grösstenteils auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, wobei die entsprechenden Abschnitte des erstinstanzlichen Motivs zur besseren Verständlichkeit des Sachverhalts als Zitat wiedergegeben werden.