5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Ausnahme der in Rechtskraft erwachsenen Freisprüchen, den Schuldsprüchen gemäss Ziff. II.2.1.1.5, II.2.1.1.7 und II.2.2 des vorinstanzlichen Dispositivs sowie des Entscheids im Widerrufsverfahren hat die Kammer sämtliche Schuldsprüche, die Sanktion, die Zivilklagen, die Einziehung des Laptops sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).