1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 179 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und der vollumfänglichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000.00 00 für die Vertretung der Anklage vor oberer Instanz Art. 21 VKD).