mit Strafbefehl (0 .________) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 22.03.2012 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 12'000.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde; die Probezeit um ein halbes Jahr verlängert wurde, und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren A.________ auferlegt wurden (vgl. Ziff. IV. Urteilsdispositiv). II. A.________ sei schuldig zu erklären: