8065 ff.) stellte die Privatklägerin 2 schriftlich Anträge und gab sinngemäss ihren Verzicht auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt (pag. 8074). Am 6. Juni 2017 gab die Privatklägerin 1 ebenfalls ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsverhandlung bekannt und reichte dem Gericht eine Aufstellung der aktualisierten Zivilforderungen ein (pag. 8094 ff.).