Die Privatklägerinnen haben sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag der Verteidigung gut und teilte den Parteien den Wechsel der Verfahrensleitung mit (pag. 8045 f.). Nachdem den Parteien die Vorladungen zugestellt wurden (pag. 8065 ff.) stellte die Privatklägerin 2 schriftlich Anträge und gab sinngemäss ihren Verzicht auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt (pag.