8017 ff.). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 gewährte die Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Bern der Generalstaatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zum gestellten Beweisantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen (pag. 8071 f.). Am 2. November 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erklären und zum Beweisantrag Stellung zu nehmen (pag. 8033 f.). Die Privatklägerinnen haben sich nicht vernehmen lassen.