II.2.1.1.5, II.2.1.1.7 und II.2.2 des vorinstanzlichen Dispositivs die vollumfängliche Anfechtung des Urteils vom 25. Mai 2016, dies unter den entsprechenden Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Weiter beantragte er eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 170 Tagen im Umfang von CHF 200.00 pro Tag (pag. 8017 ff.).