2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Juni 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 7832). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 24. Oktober 2016 erklärte der Beschuldigte mit Ausnahme der Freisprüche, des Entscheids im Widerrufsverfahren und der Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff. II.2.1.1.5, II.2.1.1.7 und II.2.2 des vorinstanzlichen Dispositivs die vollumfängliche Anfechtung des Urteils vom 25. Mai 2016, dies unter den entsprechenden Kos- ten- und Entschädigungsfolgen.