Schliesslich wurde der Beschuldigte auch der Veruntreuung, gemeinsam begangen mit K.________ am 20. März 2012 und am 28. März 2012 in Bern zum Nachteil der E.________ AG (heute E.________ AG, nachfolgend Privatklägerin 3) schuldig erklärt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 27‘724.40 verurteilt. Für Details wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (pag. 7786 ff.).