Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 355+356 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juni 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleant Bettler, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt F.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern und C.________ AG Straf- und Zivilklägerin 1 und D.________ AG Straf- und Zivilklägerin 2 und E.________ AG Zivilklägerin Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung, Gehilfenschaft zur Veruntreuung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 25. Mai 2016 (PEN 2014 935) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 25. Mai 2016 wurde A.________ (nachfolgend Beschuldigter) freigesprochen von der Anschuldi- gung des versuchten gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen am 2. März 2012 (in 3 Fällen) und am 5. März 2012, sowie von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen durch Gebrauch zur Täuschung beim Kreditvertrag lautend auf G.________, durch Gebrauch zur Täuschung der Lohn- abrechnungen der H.________ SA und durch Fälschung des Betreibungsregister- auszugs lautend auf I.________ sowie durch Gebrauch zur Täuschung von zwei gefälschten Lohnabrechnungen der J.________ AG im April 2013; dies unter Auf- erlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (10 %) in der Höhe von CHF 3‘080.50 an den Kanton Bern. Hingegen wurde der Beschuldigte schuldig er- klärt des gewerbsmässigen Betrugs und des Versuchs dazu, gemeinsam began- gen mit anderen Personen im Zeitraum von Mitte August 2011 bis Ende März 2012 in Bern in 42 Fällen, wobei die Verurteilung in 24 Fällen wegen versuchter Tatbe- gehung erfolgte. Weiter wurde der Beschuldigte der Urkundenfälschung, mehrfach begangen von Mitte August 2011 bis Ende März 2012 in Bern durch Herstellen ge- fälschter Urkunden in 7 Fällen, durch Anstiftung von K.________ zum Herstellen gefälschter Urkunden in 5 Fällen sowie durch Gebrauch zur Täuschung der ge- fälschten Urkunden, für welche Schuldsprüche wegen Betrugs erfolgten und soweit keine Schuldsprüche für die Herstellung bzw. Anstiftung zur Herstellung ergingen. Weitere Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung erfolgten wegen Herstellens ei- nes gefälschten Betreibungsregisterauszugs am 23. November 2011 in Bern und wegen Herstellens eines gefälschten Formulars für ein geleastes Fahrzeug, ge- meinsam begangen mit K.________ am 20. März sowie am 28. März 2012 in Bern. Schliesslich wurde der Beschuldigte auch der Veruntreuung, gemeinsam begangen mit K.________ am 20. März 2012 und am 28. März 2012 in Bern zum Nachteil der E.________ AG (heute E.________ AG, nachfolgend Privatklägerin 3) schuldig er- klärt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 27‘724.40 verurteilt. Für Details wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (pag. 7786 ff.). Das Regionalgericht ver- zichtete weiter auf den Widerruf des für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen ge- währten bedingten Vollzugs, verlängerte jedoch die Probezeit um ein halbes Jahr, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfah- ren an den Beschuldigten. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 455‘700.50 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG (nachfolgend Privatklägerin 1) verurteilt. Soweit weitergehend, wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklage der Privatklägerin 3 wurde ebenfalls auf den Zivilweg verwiesen. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 2 D.________ AG (nachfolgend Privatklägerin 2) wurde vollumfänglich gutgeheissen und der Be- schuldigte wurde zur Bezahlung von CHF 83‘281.15 Schadenersatz verurteilt. Für die Behandlung sämtlicher Zivilklagen schied die Vorinstanz keine Kosten aus. 3 Schliesslich traf die Vorinstanz die nötigen Verfügungen betreffend Löschung des erstellten DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und zog den beschlagnahmten Laptop HP zur Vernichtung ein. Die be- schlagnahmten Dokumente wurden als Beweismittel in die amtlichen Akten inte- griert, wo sie auch nach Eintritt der Rechtskraft verbleiben. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 3. Juni 2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 7832). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 24. Okto- ber 2016 erklärte der Beschuldigte mit Ausnahme der Freisprüche, des Entscheids im Widerrufsverfahren und der Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung gemäss Ziff. II.2.1.1.5, II.2.1.1.7 und II.2.2 des vorinstanzlichen Dispositivs die vollumfängli- che Anfechtung des Urteils vom 25. Mai 2016, dies unter den entsprechenden Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Weiter beantragte er eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft von 170 Tagen im Umfang von CHF 200.00 pro Tag (pag. 8017 ff.). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 gewährte die Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Bern der Generalstaatsan- waltschaft und den Privatklägerinnen Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zum gestellten Beweisantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen (pag. 8071 f.). Am 2. Novem- ber 2016 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft darauf, Anschlussberufung zu erklären und zum Beweisantrag Stellung zu nehmen (pag. 8033 f.). Die Privatklä- gerinnen haben sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag der Verteidigung gut und teilte den Parteien den Wechsel der Verfahrensleitung mit (pag. 8045 f.). Nachdem den Par- teien die Vorladungen zugestellt wurden (pag. 8065 ff.) stellte die Privatklägerin 2 schriftlich Anträge und gab sinngemäss ihren Verzicht auf die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt (pag. 8074). Am 6. Juni 2017 gab die Privatklägerin 1 ebenfalls ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Berufungsver- handlung bekannt und reichte dem Gericht eine Aufstellung der aktualisierten Zivil- forderungen ein (pag. 8094 ff.). 3. Anträge der Parteien Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 stellte die Privatklägerin 2 folgende Anträge (pag. 8074): 1. Die Berufung von A.________ vom 24. Oktober 2016 sei abzuweisen, A.________ schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 2. A.________ sei zu verurteilen, der D.________ AG den Betrag von CHF 83‘281.15 zu be- zahlen. 3. Die Verfahrenskosten seien A.________ aufzuerlegen. Die Privatklägerin 1 stellte mit Eingabe vom 6. Juni 2017 sinngemäss den Antrag, der Beschuldigte sei zur Bezahlung der geltend gemachten Forderungen zu verur- teilen (pag. 8094). Die Privatklägerin 3 hat sich nicht vernehmen lassen. 4 Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 8157 f.). 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 25. Mai 2016 des Regionalgerichts Bern-Mittelland in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf: 1.1 die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung a) durch Herstellen einer gefälschten Urkunde gemäss Ziff 11.2.1.1.5 (Lohnabrechnungen L.________ GmbH für M.________) b) durch Herstellen einer gefälschten Urkunde gemäss und Ziff. 11.2.1.1.7 (Betreibungsregis- terauszug für N.________); c) durch Herstellen eines gefälschten Betreibungsregisterauszuges von O.________ (Ziff. 11.2.2. des Urteils); 1.2 die Freisprüche wegen a) versuchten gewerbsmässigen Betruges (Ziff. 1.1 des Urteils); b) Urkundenfälschung (Ziff. 1.2 des Urteils); 1.3 die mit den Freisprüchen anteilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff 1.3. des Urteils) 1.4 den Entscheid im Widerrufsverfahren (Ziff. IV. des Urteils).2. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 2. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen 2.1 des gewerbsmässigen Betruges und des Versuchs dazu (Ziff. 1.1 der Anklageschrift); 2.2 der Urkundenfälschung, mehrfach begangen Gebrauch zur Täuschung (Ziff. 1.2.1.1. der An- klageschrift); 2.3 der Urkundenfälschung, mehrfach begangen durch Fälschen (Ziff 12 1 2 1 bis und mit 1.2.1.2.5 und Ziff. 1.2.1.2.7 der Anklageschrift); 2.4 der Urkundenfälschung durch Anstiftung zum Fälschen (Ziff. 1.2.1.3. des Urteils); 2.5 der Urkundenfälschung durch Herstellen eines gefälschten Formulars 178 „Halterwechsel verboten" für das durch P.________ geleaste Fahrzeug BMW X5 (Ziff. 1.2.3. der Anklage- schrift); 2.6 der Urkundenfälschung durch Herstellen eines gefälschten Formulars 178 „Halterwechsel verboten" für das durch Q.________ geleaste Fahrzeug Chevrolet Spark (Ziff. 1.2.4. der An- klageschrift); 2.7 der Urkundenfälschung durch Gebrauch einer gefälschten Urkunde zur Täuschung zum Nachteil der R.________ AG (Ziff. 1.2.5. der Anklageschrift); 2.8 der Gehilfenschaft zur Veruntreuung (Ziff. 1.3. der Anklageschrift). 3. A.________ sei zu verurteilen: 3.1 zu einer 60 Tagessätze zu CHF 30.00 nicht übersteigenden Geldstrafe, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3.2 zu den auf die rechtskräftigen Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten des erstinstanz- lichen Verfahrens in gerichtlich zu bestimmender Höhe. 4. Sämtliche Zivilklagen seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. 5. A.________ sei mit CHF 200.00 pro Tag für die Untersuchungshaft von 179 Tagen zu ent- schädigen. 5 6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren seien gemäss Kostennote zu bestimmen. 7. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA Profils (PCN-Nr. .________) von A.________ zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 8. Der Laptop HP schwarz mit Akku sei A.________ zurückzugeben. 9. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der ge- setzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Be- arbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 10. Die Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung und des Verfahrens vor Obergericht seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 11. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei im oberinstanzlichen Verfahren sei gemäss Kos- tennote zu bestimmen. Staatsanwalt F.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung folgende Anträge (pag. 8159 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25.05.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde: 1.1 von der Anschuldigung des versuchten gewerbsmässigen Betruges gemäss Ziff. 1./1 des Ur- teilsdispositivs 1.2 von der Anschuldigung der Urkundenfälschung gemäss Ziff. 1./2 des Urteilsdispositivs: 2. die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'080.50 dem Kanton Bern auferlegt wurden (Ziff. 11./3 Urteilsdispositiv); 3. A.________ schuldig erklärt wurde wegen Urkundenfälschung, mehrfach begangen, gemäss Ziff. 11./2.1.1.5, Ziff. 11./2.1.1.7 und Ziff. 11./2.2 des Urteilsdispositivs; der A.________ mit Strafbefehl (0 .________) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 22.03.2012 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 12'000.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde; die Probezeit um ein halbes Jahr verlängert wurde, und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren A.________ auferlegt wurden (vgl. Ziff. IV. Urteilsdispositiv). 4. der A.________ mit Strafbefehl (0 .________) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 22.03.2012 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 12'000.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde; die Probe- zeit um ein halbes Jahr verlängert wurde, und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren A.________ auferlegt wurden (vgl. Ziff. IV. Urteils- dispositiv). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 6 1. des gewerbsmässigen Betruges und des Versuchs dazu, gemeinsam begangen mit anderen Personen im Zeitraum von Mitte August 2011 bis Ende März 2012 in Bern und anderswo z.N. E.________ AG, C.________ AG und D.________ AG, in sämtlichen unter Ziff. 11./1. des Urteilsdispositivs genannten Fällen; 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen 2.1 im Zeitraum von Mitte August 2011 bis Ende März 2012 in Bern und anderswo zum Nachteil von E.________ AG, C.________ AG und D.________ AG, 2.1.1 durch Herstellen gefälschter Urkunden in Fällen gemäss Ziff. 11./2.1.1.1. bis 2.1.1.4. sowie Ziff. 2.1.1.6. des Urteilsdispositivs; 2.1.2 durch Anstiftung von K.________ zum Herstellen gefälschter Urkunden in sämtlichen unter Ziff. 11./2.1.2. des Urteilsdispositivs genannten Fällen; 2.1.3 durch Gebrauch zur Täuschung gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 11./2.1.3.; 2.2 gemeinsam mit K.________ am 20.03.2012 in Bern z.N. E.________ AG durch Herstellen eines gefälschten Formulars 178 für das durch P.________ geleaste Fahrzeug BMW X5, Stamm-Nr. .________ (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 11./2.3.); 2.3 gemeinsam mit K.________ am 28.03.2012 in Bern z.N. E.________ AG durch Herstellen eines gefälschten Formulars 178 für das durch Q.________ geleaste Fahrzeug Chevrolet Spark, Stamm-Nr. .________ (gemäss Urteilsdispositiv Ziff. 11./2.4.); 3. der Gehilfenschaft zur Veruntreuung, mehrfach und gemeinsam mit K.________ sowie ande- ren Personen begangen 3.1 am 20.03.2012 in Bern und anderswo zum Nachteil von E.________ AG (gemäss Urteilsdis- positiv Ziff. 11./3.1.); 3.2 am 28.03.2012 in Bern und anderswo zum Nachteil von E.________ AG (gemäss Urteilsdis- positiv Ziff. 11./3.2; und er sei gestützt darauf sowie auf die bereits in Rechtskraft erwachse- nen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 24, 25, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 138 Ziff. 1, 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 179 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen und der vollumfänglichen oberinstanzli- chen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 1'000.00 00 für die Vertretung der Ankla- ge vor oberer Instanz Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Der beschlagnahmte Laptop HP schwarz mit Akkus sei zur Vernichtung einzuziehen (Art. 69 StGB). 2. Die unter Ziff. des Urteilsdispositivs aufgeführten Dokumente seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ab- lauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Das Honorar der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In seiner Berufungserklärung vom 24. Oktober 2016 beantragte der Beschuldigte, die vollständigen Verfahrensakten im Verfahren gegen S.________ und T.________ wegen Betrugs und Urkundenfälschung seien zu edieren (pag. 8021). Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 hiess die Verfahrensleitung den Beweisantrag der Verteidigung gut (pag. 8045 f.). Von Amtes wegen wurden über den Beschul- digten ein aktueller Leumundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Ver- hältnisse (pag. 8108 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 8118 f.) ein- geholt. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte ebenfalls von Amtes wegen zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt (pag. 8125 f.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Ausnahme der in Rechtskraft erwachsenen Freisprüchen, den Schuldsprüchen gemäss Ziff. II.2.1.1.5, II.2.1.1.7 und II.2.2 des vorinstanzlichen Dispositivs sowie des Entscheids im Widerrufsverfahren hat die Kammer sämtliche Schuldsprüche, die Sanktion, die Zivilklagen, die Einziehung des Laptops sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kogniti- on (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der fehlenden (Anschluss-)berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot ge- bunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Einleitende Vorbemerkungen 6. Vorbemerkungen zum Sachverhalt Das vorliegende Strafverfahren gründet auf umfangreichen und intensiven Ermitt- lungen gegen in diversen Kantonen ansässige Personen, welchen verschiedene betrügerische Handlungen – mehrheitlich im Bereich der Vermittlungen von Klein- krediten – vorgeworfen wird. Die Personen, welche im Fokus der Ermittlungen ver- schiedener kantonaler Behörden standen, haben in arbeitsteiliger Zusammenarbeit diversen Personen, welche aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation nicht kredit- würdig waren, Kleinkredite bei Banken vermittelt. Um die Kreditgewährung zu be- wirken, haben die Täter jeweils Dokumente wie Lohnabrechnungen und Betrei- bungsregisterauszüge etc. gefälscht und den Banken eingereicht bzw. einreichen lassen. Für diese Dienstleistung schuldeten die Kreditnehmer den Tätern jeweils eine Provision in unterschiedlicher Höhe. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, solche Kreditvermittlungen an nicht kredit- würdige Personen im Raum Bern vorgenommen zu haben. Im Berufungsverfahren sind noch 42 Fälle zu überprüfen. Konkret soll der Beschuldigte – gegen Bezahlung 8 eines Erfolgshonorars von mindestens 10 % der Kreditsumme – den jeweiligen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen und die da- mit korrespondierenden Fälschungen der von der Bank verlangten Dokumente be- schafft haben, indem er diese entweder selbst fälschte oder fälschen liess. Mit die- sem Vorgehen soll der Beschuldigte die Ausbezahlung der Kreditsumme an die Kreditnehmer erwirkt haben bzw. einen entsprechenden Versuch vorgenommen haben (pag. 7337). Bezüglich der dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfenen Handlungen kann auf die Anklageschrift vom 9. Dezember 2014 verwiesen werden (pag. 7336 ff.). In einzelnen Fällen soll der Beschuldigte mit anderen Tätern bzw. Mittätern zu- sammengearbeitet haben, welche jedoch – gleich wie die Kreditnehmer – in sepa- raten Strafverfahren abgeurteilt wurden (so insbesondere S.________ und T.________). Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten und einen weiteren Be- teiligten K.________ wurde vorderhand zusammen geführt, anlässlich der ersten erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. bis 29. April 2015 jedoch getrennt (pag. 7573 ff.). Das Strafverfahren gegen K.________ wurde mit Urteil vom 29. April 2015 rechtskräftig abgeschlossen. 7. Vorbemerkungen zum Aufbau des vorliegenden Motivs Der Aktenumfang des vorliegenden Strafverfahrens ist insbesondere aufgrund der zahlreichen zu beurteilenden Anklagepunkte erheblich. Da das Vorgehen des Be- schuldigten jedoch stets einem ähnlichen Muster folgte, erfolgen zuerst allgemeine Ausführungen zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung. Auch eine allgemeine rechtliche Würdigung wird bereits vorab erfolgen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden und den Umfang des vorliegenden Motivs zu begrenzen, wird bei der Prüfung der einzelnen strafrechtlichen Vorwürfe – soweit sich keine Besonderhei- ten ergeben – auf diese allgemeinen Erwägungen verwiesen werden. Weiter wird im Rahmen der Beweiswürdigung grösstenteils auf die Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen, wobei die entsprechenden Abschnitte des erstinstanzlichen Mo- tivs zur besseren Verständlichkeit des Sachverhalts als Zitat wiedergegeben wer- den. III. Formelles – Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung rügte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Der Sachverhalt sei nicht erstellt worden, es sei deshalb gar nicht möglich, über die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe gemäss Anklage Beweis zu führen. Nicht nur im Dispositiv sondern auch in der schriftlichen Begründung seien keine weiteren Informationen zum angeblich straf- baren Verhalten bzw. dem Tatbeitrag des Beschuldigten vorhanden. Das Bundesgericht hat zum Anklagegrundsatz Folgendes festgehalten (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1319/2016 vom 22. Juni 2017, E. 2.1): Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so prä- zise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten 9 Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl. Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist indes nicht Selbstzweck, sondern dient der Umgrenzung des Prozessgegen- standes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu ver- teidigen (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 369). Ungenauigkeiten sind solange nicht von ent- scheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_866/2016 vom 9. März 2017 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistische An- forderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E.3.3). Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vorliegend eine Verletzung des Anklagegrundsatzes zu verneinen. Die Anklageschrift gibt den dem Beschul- digten vorgeworfenen Sachverhalt präzise wieder. Sie beschreibt den Tatbeitrag ausführlich (vgl. pag. 7337) und äussert sich auch zu den einzelnen Fällen detail- liert (Angabe des Kreditnehmers, Kreditsumme, Datum Kreditvertrag und Auszah- lung, geschädigte Bank, gefälschte Unterlagen, Honorar und weitere Beteiligte (vgl. pag. 7338 ff.). Dass nicht in allen Fällen sämtliche Mittäter namentlich bekannt sind bzw. genannt werden, schadet dabei nicht und ist – insbesondere in Fällen der bandenmässigen Begehung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz – in der Praxis häufig der Fall. Vorliegend ist es dem Beschuldigten anhand der Informationen in der Anklageschrift ohne weiteres möglich festzustellen, wel- ches strafbare Verhalten ihm angelastet wird. Der Beschuldigte kann anhand die- ser Angaben seine Verteidigungsrechte uneingeschränkt ausüben. Die Verteidi- gung bemängelt im Wesentlichen denn auch nicht den Inhalt der Anklageschrift sondern die vorinstanzliche Begründung bzw. Sachverhaltsfeststellung. Darauf wird im Folgenden noch näher einzugehen sein. Die Kammer wird insbesondere den Tatbeitrag des Beschuldigten konkret definieren. Eine Verletzung des Anklage- grundsatzes ist jedenfalls zu verneinen. IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung im Allgemeinen 8. Polizeiliche Ermittlungen zum Sachverhalt Im Rahmen der Ermittlungen konnten in sachverhaltsmässiger Hinsicht verschie- dene Auffälligkeiten, welche für die Beweiswürdigung von Bedeutung sind, festge- stellt werden: Verschiedene Kreditanträge an die Privatklägerin 2 wurden über die gleiche IP- Adresse übermittelt. Die Adresse konnte einem offenen WLAN an der U.________ Strasse in .________ Bern zugeordnet werden. Die an der betreffenden Adresse wohnhaften Personen konnten jedoch glaubhaft versichern, keinen Bezug zu den Kreditanträgen zu haben. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen wurde schliesslich 10 festgestellt, dass auch N.________, eine Kreditnehmerin und Bekannte des Be- schuldigten, welche regelmässigen telefonischen Kontakt mit ihm pflege und im gleichen Block wohnhaft war, Zugang zum Netzwerk hatte und dieses auch regel- mässig nutzte (vgl. Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 7850 f., S. 13 f. der Ent- scheidbegründung). Weiter hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass die gefälschten Lohnabrech- nungen regelmässig die gleichen angeblichen Arbeitgeber enthielten. Häufig tau- chen die V.________ GmbH, W.________ (Firma) und die X.________ GmbH auf (vgl. Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 7851 f., S. 14 f. der Entscheidbegrün- dung). Schliesslich ist auch auf Ähnlichkeiten bei den gefälschten echtheitsbestätigten Kopien Niederlassungsbewilligung bzw. Schweizer Identitätskarten zu verweisen. In zahlreichen Fällen wurde der Poststempel Bern BR.________ 23.11.2011 ver- wendet, oftmals auch derselbe Name des (angeblichen) Sachbearbeiters, Y.________ (vgl. Ausführungen der Vorinstanz pag. 7852, S. 15 der Entscheidbe- gründung). 9. Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und insbe- sondere der Aussagenanalyse zutreffend wiedergegeben. Darauf wird vollumfäng- lich verwiesen (pag. 7853 ff., S. 16-18 der Entscheidbegründung). 10. Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Bei den vorliegend zu prüfenden strafrechtlichen Vorwürfen sind – neben den oben dargelegten Indizien – insbesondere die subjektiven Beweismittel von entschei- dender Bedeutung. In vielen Fällen liegen neben den Aussagen der jeweiligen Kre- ditnehmer lediglich die Aussagen des Beschuldigten vor, wobei sich dieser oftmals darauf beschränkt, die Vorwürfe pauschal zu bestreiten. Im Folgenden wird daher darzulegen sein, wieso die Kammer die Aussagen des Beschuldigten grösstenteils als nicht glaubhaft erachtet und darauf nicht abstellt. Zunächst einmal kann auf die folgenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 7855 ff., S. 18-20 der Entscheidbegründung): Im Wesentlichen hat der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe während der gesamten Strafuntersuchung bestritten. Bis zum Schluss behauptete er, selber keine Kreditanträge bei den Banken eingereicht, sondern nur vermittelt zu haben. Im Verlauf der Untersuchung nannte er auch die Namen der jeweiligen Kreditnehmer. Diese späteren Zugeständnisse stehen im Widerspruch zu sei- nen ersten Aussagen, wonach er mit den Krediten überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Ebenfalls waren seine Aussagen zu den Provisionen für die Kreditvermittlungen widersprüchlich. Manchmal sagte er, gar kein Geld gesehen zu haben, teilweise gab er jedoch auch zu, dass er etwas verdient habe. Einmal behauptete er, CHF 50.00 oder CHF 60.00 erhalten zu haben, hingegen sagte er ein anderes Mal, dass er teilweise auch CHF 100.00 erhalten habe. Solche Widersprüche sind – wie zu- vor erwähnt – als eindeutige Lügensignale zu werten. Hinzu kommt, dass er auch keine Erklärung vorbringen konnte, weshalb er es denn getan habe, wenngleich er doch dabei angeblich nichts ver- dient haben soll. 11 Weiter lässt sich auch feststellen, dass er in Bezug auf die fraglichen Dokumentenfälschungen äus- serst widersprüchlich ausgesagt hat. Zunächst gab er an, damit überhaupt nichts zu tun gehabt zu haben. Erst in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gab er erstmals zu, einen Betreibungsregisterauszug „gepinselt“ zu haben. Gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern sagte er aber später, dass er noch mehr („einige“) Auszüge „gepinselt“ habe, wobei er aber deren Anzahl nicht mehr genau beziffern konnte. Hinzu kommt, dass er auch eingestand, ein Lohn- blatt gefälscht zu haben. Das Vorgehen bei den Fälschungen konnte der Beschuldigte dabei relativ detailliert schildern und jeweils angeben, welche Benutzerprogramme (z.B. Microsoft Word und Excel) er dazu verwendet hat. Da er sich mit diesen Aussagen selber belastet hat, erscheinen zumindest seine Aussagen, wonach er die fraglichen Dokumente selber gefälscht habe, glaubhaft. Schliesslich ist auffällig, dass A.________ – wie bereits erwähnt – die Vorwürfe wegen Betrugs (bzw. Versuchs dazu) sowie Urkundenfälschung weitgehend bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass ein Anderer dafür verantwortlich gewesen sei. Allerdings konnte oder wollte er nicht ange- ben, wer es denn tatsächlich gemacht habe. Darüber hinaus konnte er auch keine Erklärungen liefern, weshalb gewisse Dokumente bzw. Fragmente auf seinem Laptop sichergestellt werden konnten. Ebenfalls hatte er keine Erklärung für die Sache mit dem USB-Stick, auf welchem sich Vorlagen und gefälschte Dokumente befunden haben sollen, offenbar in Umlauf gelangt ist und auf den später noch einzugehen sein wird. Nach dem Gesagten kann somit festgehalten werden, dass pauschalen Aussagen des Beschuldigten, wonach er nichts mit den Kreditanträgen zu tun gehabt habe, nicht glaubhaft sind. Obwohl er im We- sentlichen konstant bestritten hat, Kreditanträge selber eingereicht oder entsprechende Dokumente gefälscht zu haben, räumte er im Verlauf der Untersuchung stückweise Beteiligungen bei verschiede- nen Kreditanträgen ein. Deshalb sind seine Aussagen vielmehr so zu werten, als dass er – vermutlich als er selber feststellte, dass er seine Beteiligung nicht mehr gänzlich abstreiten kann – jeweils nur soviel zugab, wie ihm nach seiner Ansicht nachgewiesen werden kann. Dies passt denn auch zum Umstand, dass er – gemäss seinen eigenen Aussagen – an zahlreichen Kreditanträgen zwar beteiligt war, hingegen nicht erklären konnte, wer die entsprechenden Dokumente für die von ihm vermittelten Kredite gefälscht hat. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinver- nahme verschiedene zuvor eingestandene Kreditvermittlungen wieder bestritt. Die- ses späte (erneute) Bestreiten ist nicht glaubhaft. Es ist nicht einzusehen, wieso sich der Beschuldigte zu Unrecht selbst belasten sollte. Das erneute Bestreiten des Beschuldigten macht insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass er behauptet, zwar Kredite vermittelt, von illegalen Machenschaften jedoch keine Kenntnis ge- habt zu haben, keinen Sinn. Wären diese Behauptungen zutreffend, würde kein Grund bestehen, die angeblich unverfänglichen Kreditvermittlungen anfangs zu be- streiten, dann einzugestehen und schliesslich anlässlich der Schlusseinvernahme erneut zu bestreiten. Weiter ist das Aussageverhalten des Beschuldigten von taktischen Überlegungen geprägt. Der Beschuldigte will zwar durchaus in einzelnen Fällen Kredite vermittelt haben, jedoch habe er in keinem Fall Unterlagen weitergeleitet. Wieso im Rahmen der eingestandenen Kreditvermittlung gerade die physische Einreichung der Unter- lagen durch ihn stets unterblieben sein soll, ist nicht einzusehen. Die entsprechen- den Behauptungen sind nach Ansicht der Kammer nicht glaubhaft und als Schutz- behauptung zu werten. Der Beschuldigte geht augenscheinlich davon aus, dass ei- 12 ne Verurteilung den Nachweis erfordert, die Unterlagen persönlich eingereicht zu haben, weswegen er diese Handlungen denn auch vehement bestreitet. Weiter ge- steht der Beschuldigte – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – je- weils lediglich so viel ein, wie ihm aufgrund des aktuellen Ermittlungsstands nach- gewiesen werden kann. Exemplarisch dafür sind seine Aussagen zum USB-Stick, auf welchem sich gefälschte Dokumente befunden haben sollen. Am 7. Septem- ber 2012 gab der Beschuldigte an, niemals einen solchen Stick besessen zu haben (pag. 5420). Nachdem ihm anlässlich der Einvernahme vom 25. Oktober 2012 durch die Berner Behörden vorgehalten wurde, er habe gemäss seinen eigenen Aussagen bei der Kantonspolizei Luzern sehr wohl einen solchen Stick besessen, gestand der Beschuldigte schliesslich Entsprechendes ein (pag. 5494). Es kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte während des gesamten Strafverfah- rens nicht zu Eingeständnissen bereit war, welche nicht bereits aufgrund des aktu- ellen Ermittlungsstands offensichtlich waren. Selbstverständlich handelt es sich da- bei um eine zulässige Verteidigungsstrategie, der Beschuldigte ist nicht zur Mitwir- kung und Selbstbelastung verpflichtet. Die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen – ins- besondere seiner bestreitenden Aussagen – wird davon jedoch beeinträchtigt. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten – soweit er die ihm gemachten Vorwürfe bestreitet – nicht als glaubhaft. Soweit der Beschuldigte Eingeständnisse macht, kann auf diese abgestellt werden, zumal diese aufgrund des aktuellen Ermittlungsstands bzw. aufgrund offenkundiger Belastungen durch weitere Personen erfolgten. 11. Würdigung der Aussagen von K.________ Gegen einen (mutmasslichen) Mittäter des Beschuldigten, K.________, wurde ein separates Strafverfahren geführt; das entsprechende erstinstanzliche Urteil ist in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Wesentliche Belastungen des Beschuldigten ergeben sich insbesondere aus den Aussagen von K.________. Im Folgenden sind daher auch seine Aussagen einer Analyse zu unterziehen. Die Kammer erachtet die Aussagen von K.________ bezüglich der Rolle des Be- schuldigten insbesondere deshalb als glaubhaft, weil er anfänglich den mit ihm be- freundeten Beschuldigten schützte und geltend machte, ein unbekannter Mann ha- be ihm den USB Stick mit den sich darauf befindlichen gefälschten Unterlagen übergeben. Dieser Mann hätte ihn gebeten, ihm einen Gefallen zu machen. K.________ gab an, für diesen Mann die Dokumente ausgedruckt zu haben, da dieser ihm ein verlockendes Angebot gemacht habe. Er gab in der Einvernahme vom 22. Mai 2012 zwar an, den Beschuldigten gut zu kennen, beim erwähnten Mann habe es sich jedoch nicht um den Beschuldigten gehandelt (pag. 5808 ff.). Auch in der Einvernahme vom 29. Juni 2012 beschuldigte K.________ noch einen unbekannten Z.________ als Kreditvermittler (pag. 5848 f.). Erst in der Einvernah- me vom 29. Juni 2012 gestand K.________ ein, dass es sich bei Z.________ um eine Erfindung des Beschuldigten handle, und dieser der genannte Kreditvermittler gewesen sei, welcher ihm den Stick übergeben habe (pag. 5873 und 5876). Damit bestätigte K.________ die Angaben von AA.________ und AB.________ – weitere 13 Kreditnehmerinnen – wonach der Beschuldigte und nicht ein unbekannter Z.________ Kreditvermittler gewesen sei. K.________ sagte weiter aus, dass auch seine Kredite durch den Beschuldigten vermittelt worden seien (pag. 5873). Alles was auf seinem Laptop gefunden worden sei, habe er selbst gemacht. Er habe es als Gefallen für den Beschuldigten gemacht. Der Beschuldigte habe ihm grob er- klärt, wie man die Dokumente fälsche (pag. 5880). Auch wenn die Aussagen von K.________ durchaus davon geprägt sind, dass er sein eigenes Verhalten verharmlost, sind die Belastungen des Beschuldigten den- noch glaubhaft. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass der Beschuldigte und K.________ befreundet waren, weswegen durchaus nachvollziehbar ist, dass K.________ den Beschuldigten anfänglich schützen wollte. Wieso er diesen dann später fälschlicherweise belasten sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dies hat umso mehr zu gelten, als sämtliche Kreditnehmer generell nur äusserst zurückhaltend Aussagen machten und sich insbesondere davor scheuten, den Beschuldigten (oder weitere Personen) zu belasten. Zumindest in einigen Fällen wurden auch im- plizite und explizite (teils schwere) Drohungen als Grund hierfür genannt (beispiel- haft: AC.________ pag. 3246 f.; N.________ pag. 2021; AD.________ pag. 1036; AE.________ pag. 2677). Der Beschuldigte und die weiteren involvierten Personen bzw. die Kreditnehmer haben sich offensichtlich in einem Milieu bewegt, welches von Drohungen (gegen Leib und Leben) geprägt war. Gerade in einem solchen Umfeld erscheint es als unwahrscheinlich, dass falsche Belastungen erfolgen. Kommt hinzu, dass – wie noch aufzuzeigen sein wird – auch weitere Kreditnehmer anfänglich einen gewissen Z.________ der Kreditvermittlung bezichtigten, später jedoch eingestanden, dass es sich dabei um den Beschuldigten gehandelt habe (beispielhaft: AA.________ pag. 898 und 907; AF.________ pag. 1122 und 1130). Auch dies bekräftigt die belastenden Aussagen von K.________. Dass K.________ seine belastenden Aussagen im Verlauf des Strafverfahrens nicht wiederholte, sondern vielmehr in den folgenden Einvernahmen die Aussage gänzlich verweigerte, bestätigt nach Ansicht der Kammer den Wahrheitsgehalt sei- ner Aussagen. Hätte er den Beschuldigten zu Unrecht belastet, hätte er seine Aus- sagen wohl zurückgenommen und eine Gegendarstellung verlauten lassen. Sein Schweigen – nota bene nachdem er aus der Untersuchungshaft entlassen und ent- sprechend wieder in sein altes Umfeld zurückgekehrt war – zeugt jedoch eben ge- rade von dem durchaus bedrohlichen Milieu, indem sich die Personen bewegt ha- ben, und kann deshalb nach Ansicht der Kammer als implizite Bestätigung der Be- lastungen gewertet werden. Unter Berücksichtigung dieser genannten Umstände erachtet die Kammer die be- lastenden Aussagen von K.________ als glaubhaft und stellt im Folgenden darauf ab. 12. Würdigung der Aussagen von AG.________ Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, machte auch AG.________, ein wei- terer Bekannter des Beschuldigten, welchem ebenfalls deliktische Handlungen im Bereich der Vermögensdelikte (teils zusammen mit dem Beschuldigten begangen) vorgeworfen wurden, ausführliche und belastende Aussagen. Die Kammer stellt auf 14 diese Aussagen ab. Von der Verteidigung wurde die Glaubwürdigkeit von AG.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung in Zweifel gezo- gen. Dieser habe sich dem Strafverfahren entzogen und sei geflüchtet. Die Kam- mer erachtet die Aussagen von AG.________ – unabhängig von seinem späteren Verhalten im Strafverfahren – als glaubhaft. Auch er belastete den Beschuldigten anfangs nicht und verweigerte die Aussage (pag. 3429, Einvernahme vom 31. Ju- li 2012). Später wollte er jedoch ein umfangreiches Geständnis ablegen (pag. 3451). Er machte in freier Erzählung äusserst detaillierte, ausführliche und auch selbstbelastende Aussagen (vgl. beispielsweise pag. 3451 ff.). Im Gegensatz zum Beschuldigten informierte er die Behörden auch über Gegebenheiten, welchen diesen noch nicht (in diesem Umfang) bekannt waren. Seine Aussagen zeugen von einem guten Einblick in die ganzen Abläufe der deliktischen Tätigkeit und können daher nach Ansicht der Kammer auch nicht erfunden worden sein. So beschreibt er insbesondere auch die Auseinandersetzung bzw. den Konkurrenzkampf zwischen AH.________ und dem Beschuldigten detailliert und glaubhaft (pag. 3466). Er legt dar, dass der Beschuldigte als Kreditvermittler nach dem System von AH.________ tätig war. Seine Aussagen zum Vorgehen des Beschuldigten stimmen im Wesentli- chen auch mit den belastenden Aussagen von K.________ überein (pag. 3468). AG.________s Aussagen belasten nicht nur andere Beteiligte, was angesichts sei- ner eigenen Rolle nicht glaubhaft wäre. Vielmehr war er – nachdem er anfangs die Aussage verweigerte – auch bereit, eigene (erhebliche) deliktische Tätigkeiten ein- zugestehen, was für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Motive für eine Falschbelastung des Beschuldigten sind gerade angesichts dieser Selbstbelastun- gen nicht ersichtlich. Soweit sich AG.________ zur Rolle des Beschuldigten äussert, kann daher nach Ansicht der Kammer auf seine Aussagen vollumfänglich abgestellt werden. 13. Beweiswürdigung bezüglich des Tatbeitrags des Beschuldigten Der Beschuldigte wird durch diverse Kreditnehmer belastet, ihnen den besagten Kredit vermittelt zu haben. Schliesslich gesteht der Beschuldigte in einzelnen Fäl- len die Kreditvermittlung auch selbst ein. In diesen Fällen erachtet die Kammer – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – die Beteiligung des Beschuldigten im Sinne der Anklage als erwiesen (vorbehältlich der rechtlichen Würdigung). Was jedoch genau unter dieser Kreditvermittlung zu verstehen ist, wird durch die Vorin- stanz nicht näher definiert und ist daher im Folgenden zu klären. Bezüglich dieser Frage kann – neben den Angaben der jeweiligen Kreditnehmer, auf welche an der gegebenen Stelle näher einzugehen sein wird – auf die Aussagen der folgenden Personen abgestellt werden: Wie bereits dargelegt, stellt die Kammer auf die belastenden Angaben von K.________ ab (E. 11). K.________ hat das Vorgehen des Beschuldigten im Rah- men der Kreditvermittlung in der Einvernahme vom 17. August 2012 dargelegt. Er gab an, der Beschuldigte habe Leute gesucht, die einen Kredit hätten brauchen können. Er habe dann ein paar Sachen organisiert, wobei er nicht genau wisse, was er gemacht habe. Er habe dann auch Unterlagen verlangt, welche er benötigt habe. Diese habe er dann zu jemandem gebracht, der das mache. Der Betrei- 15 bungsregisterauszug sei sauber gemacht worden. Dann seien die Unterlagen zurückgekommen und der Antrag sei abgeschickt worden (pag. 5873). Sofern die Beweiswürdigung ergibt, dass der Beschuldigte die Fälschungen nicht selbst er- stellt hatte, kann daher auf diese Angaben von K.________ zum Tatbeitrag des Beschuldigten abgestellt werden. Auch AI.________, ein Kollege des Beschuldigten und von AE.________ (einem weiteren Kreditnehmer und Kollegen des Beschuldigten, welcher teilweise eben- falls unterstützend tätig war), beschrieb in seiner Einvernahme vom 6. März 2013 das Vorgehen des Beschuldigten (zusammen mit AE.________). So gab er an, die beiden hätten Lohnausweise gefälscht oder Betreibungsregisterauszüge gesäu- bert. Die gefälschten Unterlagen seien dann eingereicht worden. Teils hätten sie sich auch als Arbeitgeber ausgegeben. A.________ habe seine Telefonnummer oder diejenige eines Kollegen angegeben, und wenn die Bank dann angerufen ha- be, habe die Person bestätigt, dass der Kreditantragsteller dort arbeite. Sie hätten dann meistens zwischen 10 und 15 % des Kredits verlangt (pag. 2128). Dies wisse er von seinem ehemaligen besten Kollegen, AE.________ (pag. 2129). Auch diese Aussagen sind glaubhaft, decken sie sich doch bezüglich der Vorgehensweise des Beschuldigten mit den Angaben von K.________ sowie denjenigen diverser weite- rer Kreditnehmer. Insbesondere kann auch einigen Kreditanträgen die vom Be- schuldigten benutzte Natelnummer – aufgeführt unter dem Feld Arbeitgeber – ent- nommen werden. Die Aussagen von AI.________ werden damit auch durch objek- tive Beweismittel bestätigt. Gründe für eine Falschbelastung sind nicht ersichtlich. Schliesslich machte auch AG.________ Aussagen zum Vorgehen des Beschuldig- ten (konkret bezüglich des Kredits von AJ.________). Er wisse nicht, ob der Be- schuldigte die Fälschungen selbst erstellt oder jemanden beauftragt habe. Der Be- schuldigte habe jedoch die Unterlagen besorgt und die Kredite beantragt. Es habe jedoch nicht funktioniert. Der Beschuldigte habe es dann erneut bei der D.________ AG versucht, wo es jedoch auch nicht funktioniert habe. Er gehe da- von aus, dass wenn jemand ein Konto bei einer Bank habe, sei derjenige im Sys- tem verzeichnet. Wenn dann versucht werde, mit einem gefälschten Geburtsdatum ein Kredit zu beantragen, gehe es wohl nicht mehr (pag. 3468). Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, in keinem Fall Kreditanträge per- sönlich eingereicht zu haben. Dies auch in denjenigen Fällen, in denen er gemäss eigenen Angaben als Kreditvermittler tätig war. Die Kammer erachtet diese Aussa- gen des Beschuldigten als nicht glaubhaft, wie nachfolgend aufzuzeigen ist jedoch auch nicht als relevant. Dass der Beschuldigte den Banken die Kreditanträge zu- kommen liess bzw. elektronisch übermittelte oder zumindest durch Mittäter über- mitteln liess (soweit dies nicht wie in einigen wenigen Fällen durch die Kreditneh- mer selbst gemacht wurde), ergibt sich aus den Aussagen der Kreditnehmer. Diese bestätigten im Wesentlichen, dass die ganze Sache durch den Beschuldigten ge- macht worden sei, sie hätten nebst der Unterschrift keine weiteren Beiträge leisten müssen. Dies ist insbesondere auch deshalb glaubhaft, weil sich der Beschuldigte selbst als Kreditvermittler anpries und für seine (erfolgreichen) Vermittlungs- bemühungen eine hohe Provision forderte. Gerade unter diesen Umständen ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte die administrativen Tätigkeiten für seine 16 Kunden übernahm bzw. durch weitere Mittäter ausführen liess, was (unter ande- rem) in den Augen der Kreditnehmer die geforderte Provision als berechtigt er- scheinen lassen musste. Auch die telefonischen Verbindungen belegen in mehre- ren Fällen dieses Beweisergebnis. Rund um das Datum der Einreichung des An- trags bzw. am Tag selbst (und dann wiederum nach der Auszahlung des Kredits) fanden die intensivsten telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und den Kreditnehmern statt. Dies weist stark darauf hin, dass der Beschuldigte die Un- terlagen behändigte und weiterleitete. Auch AG.________ – dessen Aussagen die Kammer ebenfalls als glaubhafte erachtet (vgl. E. 12) – bestätigte im Übrigen, dass der Beschuldigte die Kredite selbst beantragt, also konkret die Anträge eingereicht habe (pag. 3468). Ob der Beschuldigte diese Handlung selbst vorgenommen hat, durch Mittäter vornehmen liess oder die Kreditnehmer den Antrag samt Beilagen der Bank zukommen liessen, ist letztlich jedoch – wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch aufzuzeigen sein wird –irrelevant. Dass der Beschuldigte – wie er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte – zwar als Kreditvermittler tätig gewesen sei, jedoch keine Kenntnis da- von gehabt haben will, dass die verwendeten Dokumente gefälscht waren, erachtet die Kammer als Schutzbehauptung. Der Beschuldigte hat selbst eingestanden, ei- nige Dokumente gefälscht zu haben, womit er keineswegs als gewöhnlicher Kredit- vermittler tätig war. Dass es sich dabei nur um Einzelfälle gehandelt haben soll, ist mit Blick auf die zahlreichen belastenden Aussagen und Indizien und insbesondere auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Einzelfälle nicht glaub- haft. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte nachweislich damit warb, Kredite trotz bestehender Betreibungen und ohne Einkommen vermitteln zu können. Aufgrund entsprechender Werbeanzeigen der grossen Kreditinstitute hat als allgemein be- kannt zu gelten, dass die Kreditvergabe verboten ist, wenn sie zur Überschuldung führt (Art. 3 Abs. 1 Bst. n des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Der entsprechende Zusatz wird denn auch auf jedem der weit verbreiteten Werbeplakate bzw. in den TV-Werbespots angebracht. Auch wenn – wie dies die Verteidigung monierte – in diversen Medien wie dem Blick und der Gratiszeitung 20minuten damit geworben wird, dass trotz bestehender Betreibun- gen eine Kreditvermittlung möglich sei, kann der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Kreditvergabe in derart erheblicher Höhe an Perso- nen, welche (unabhängig von Betreibungen) gar kein Einkommen erzielen, ist of- fensichtlich ausgeschlossen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte damit warb, dass auch Personen, welche von Sozialhilfeleis- tungen leben und/oder über Betreibungen verfügen würden, bis zu CHF 100‘000.00 erhalten könnten (vgl. Werbung auf pag. 3393). Ohne Einkommen können jedoch die geschuldeten Kreditraten schlichtweg nicht bezahlt werden. Dies war dem Be- schuldigten – welcher sich als Kreditvermittler und als Experte in diesem Bereich sah – offensichtlich bewusst. Der Beschuldigte hat bewusst nach wirtschaftlich schwachen Personen gesucht, welche unter Angabe ihrer tatsächlichen wirtschaft- lichen Verhältnisse keinen Kredit erhalten hätten. Ansonsten hätte für diese Perso- nen keine Notwendigkeit bestanden, sich an den Beschuldigten zu wenden und für die Kreditvermittlung eine hohe Provision zu bezahlen (was die Kammer wie unten aufgezeigt wird als erwiesen erachtet). Sie hätten direkt an die Bank gelangen und 17 den Antrag eigenhändig einreichen können. Aus den Aussagen einiger Kreditneh- mer ergibt sich, dass sie dies teilweise zuvor bereits versucht hatten, jedoch ge- scheitert sind. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Forderung nach ei- ner Provision ohnehin unzulässig ist und deshalb bereits für sich alleine betrachtet auf ein nicht rechtmässiges Vorgehen hindeutet (vgl. Art. 35 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Konsumkredit [KKG; SR 221.214.1] wonach der Konsument für die Vermittlung eines Kredits keine Entschädigung schuldet). Der Beschuldigte ist vor- liegend gegenüber den Banken nicht als Kreditvermittler aufgetreten und hat sich die Provision über das Kreditinstitut ausbezahlen lassen. Dies wäre jedoch im Rahmen einer legalen Kreditvermittlung üblich und daher zu erwarten gewesen. Auch das konkrete Vorgehen des Beschuldigten lässt eine legale Kreditvermittlung damit als ausgeschlossen erscheinen; er musste notwendigerweise bei sämtlichen Kreditanträgen mit gefälschten Dokumenten operieren. Bemerkenswert ist in die- sem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte selbst eingestand, ab einem gewissen Zeitpunkt Kenntnis davon gehabt zu haben, dass die Kreditanträge mit falschen Angaben und mit gefälschten Urkunden versehen würden. So gab er in der Einvernahme vom 16. November 2012 an, er hätte nicht von Anfang an ge- wusst, dass mit Fälschungen gearbeitet würde. Er wisse es seit kurz vor dem Zeit- punkt, in dem er die Vorlage erhalten habe (pag. 1010). Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte stets eine Provision ver- langt hatte. Dies wird nicht nur durch unzählige Kreditnehmer glaubhaft bestätigt, sondern ergibt sich auch aus dem erwähnten Umstand, dass der Beschuldigte ge- genüber den Banken nicht als Kreditvermittler aufgetreten ist und er somit keine Provision über diese erhältlich machen konnte. Es ist schlicht nicht glaubhaft und nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte, welcher zum damaligen Zeitpunkt über kein Erwerbseinkommen verfügte, aus altruistischen Gründen unentgeltlich für die Kreditvermittler tätig geworden sein sollte. Dies hat umso mehr zu gelten, als er doch einen nicht unerheblichen Aufwand betrieb und – wie nachfolgend aufzuzei- gen sein wird – zu diesem Zweck strafbare Handlungen beging. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte für seine Dienstleistungen stets eine Provision verlangt hatte, wobei bezüglich der Höhe grundsätzlich auf die glaubhaften Anga- ben der Kreditnehmer – soweit solche erfolgten – abgestellt werden kann. Die Fra- ge der Provision ist jedoch mit Blick darauf, dass gemäss Art. 146 StGB auch Dritt- bereicherungsabsicht den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt, ohnehin nur von begrenzter Relevanz. V. Rechtliche Würdigung im Allgemeinen 14. Vorbemerkung Da bei der nachfolgenden Prüfung der einzelnen Anklagepunkte bereits eine recht- liche Würdigung erfolgen wird, rechtfertig es sich, vorab auf die rechtlichen Grund- lagen und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tatbestand des Betrugs – insbesondere zu der vorliegend relevanten Tatbestandsvoraussetzung der Arglist – einzugehen. 18 Da für die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist relevant ist, ob der Beschuldigte gefälschte Urkunden verwendet bzw. Urkunden gefälscht hat, ist vor- ab auf die Frage der Urkundenqualität der fraglichen Dokumente einzugehen. 15. Allgemeine rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Wer in der Absicht, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen ei- ne Urkunde fälscht oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebracht, macht sich der Urkundenfälschung schuldig (Art. 251 Ziffer 1 StGB). Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Betreibungsregisterauszüge, Lohnabrech- nungen, echtheitsbestätigte Kopien Niederlassungsbewilligung oder Schweizer Identitätskarte, Arbeitgeberbestätigungen (über die Lohnauszahlung), eine Bestäti- gung über den Erhalt von Unterhaltszahlungen, Kontoauszüge sowie Arbeitsverträ- ge selbst gefälscht, zur Fälschung angestiftet bzw. solche gefälschten Urkunden verwendet zu haben. Betreibungsregisterauszüge sind amtliche Dokumente und bestimmt und geeignet zu beweisen, ob die fragliche Person über Betreibungen verfügt. Echtheitsbestätig- te Kopien von Ausweisen sind geeignet zu beweisen, dass die vorgelegten Aus- weispapiere echt sind. Die Urkundenqualität ist ohne weiteres gegeben. Das Bun- desgericht hat weiter bestätigt, dass auch Lohnabrechnungen Urkunden im enge- ren Sinne darstellen, da sie bestimmt und geeignet sind zu beweisen, dass der daraus ersichtliche Aussteller dem wirklichen Aussteller der Abrechnung entspricht (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016, E. 3.3.1 f.). Das Gleiche hat auch für die Arbeitgeberbestätigungen bzw. die Arbeitsverträge zu gel- ten. Sie sind bestimmt und geeignet zu beweisen, dass der Aussteller dieser Do- kumente der Arbeitgeber der darin genannten Person ist. Die Kammer erachtet auch die Urkundenqualität der Kontoauszüge und der Bestätigung über den Erhalt von Unterhaltszahlungen als gegeben. Die Kontoauszüge sind bestimmt und ge- eignet, eine Bankbeziehung und die darin aufgeführten Transaktionen zu belegen. Die Bestätigung über den Erhalt von Unterhaltszahlungen stellt eine Quittung und damit eine Bestätigung über den Erhalt einer Geldschuld dar. Die Urkundenqualität ist damit bezüglich sämtlicher Dokumente zu bejahen, was im Übrigen durch die Verteidigung auch nicht in Zweifel gezogen wird. Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die oben genannten inhaltlich falschen Urkunden erstellte bzw. erstellen liess und zusammen mit dem Kreditan- trag den Bankinstituten einreichte bzw. einreichen liess, um die Bank über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu täuschen und für den fraglichen Kre- ditnehmer die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfäl- schung durch Fälschen bzw. durch Gebrauch zur Täuschung gefälschter Urkunden schuldig gemacht. Nach Ansicht der Kammer schadet hierbei nicht, dass der Be- schuldigte die Unterlagen teils durch Mittäter oder die Kreditnehmer selbst einrei- chen liess. Er hat sich das Verhalten der Mittäter und auch der Kreditnehmer - wel- 19 che in Bezug auf den (versuchten) Kreditbetrug in rechtlicher Hinsicht ebenfalls Mit- täter sind – anrechnen zu lassen. 16. Rechtliche Grundlagen Betrug Vorab kann auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 7950 ff., S. 113-117 der Entscheidbegründung). Ergänzend ist auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Opfermitverantwor- tung von Banken einzugehen. Das Bundesgericht hat sich hierzu wie folgt geäus- sert (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1342/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 4.3.1, Hervorhebung durch Verfasserin): Arglist ist gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Ma- chenschaften oder Kniffe bedient. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen vor- aussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhält- nisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen). Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hät- te vermeiden können. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung richtet sich das Mass der zu erwarteten Aufmerksamkeit nach einem individuellen Massstab. Entscheidend ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. So sind namentlich besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kredit- vergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung er- fordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegends- ten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrüge- rische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinwei- sen). Eine mit rechtswidrig erlangten oder gefälschten Urkunden oder Belegen verübte Täuschung ist grundsätzlich arglistig (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_447/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.3; 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E. 2.4.2 mit Hinweis). Im oben zitierten Fall hat das Bundesgericht die Opfermitverantwortung der Bank trotz Einsatzes gefälschter Dokumente bejaht, da diese grundlegendste Vorsichts- massnahmen bei der Kreditvergabe nicht beachtet und trotz offensichtlich falscher Unterlagen die weiteren Angaben nicht näher überprüft hatte. Ebenfalls beanstan- dete das Bundesgericht, dass die Bank den Kreditvertrag abgeschlossen hatte, obwohl noch nicht alle für die Kreditvergabe erforderlichen Unterlagen vorlagen. Aufgrund der offensichtlichen Unstimmigkeiten hätte die Bank nicht blind auf die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen vertrauen dürfen (E. 4.4). Das Bundesgericht hat sich auch zur Frage geäussert, ob die Bank bei der Kredit- vergabe verpflichtet gewesen wäre, die ihr eingereichten Lohnabrechnungen zu überprüfen und beim Arbeitgeber Auskünfte einzuholen. Es hat festgehalten, dass 20 sich die Bank nicht leichtfertig verhalten habe, wenn sie davon ausgegangen sei, dass die eingereichten Lohnabrechnungen echt, also von den darin genannten Ar- beitgebern ausgestellt worden seien, und gestützt hierauf annahm, dass sie auch inhaltlich wahr seien (vgl. Urteil des Bundesgericht BGer 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016, E. 3.4.2). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung das Merkmal der Arglist erfüllt ist, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden stützt, da im geschäftlichen Verkehr auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf. In solchen Fällen tritt der Gesichtspunkt der Op- fermitverantwortung auch bei Banken oder Versicherungen, denen besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung zu stellen sind, wegen der höheren Urkundenwirkung in den Hintergrund. […] Eine Ausnahme liegt einzig dann vor, wenn die weiteren Umstände des Einzelfalls so aussergewöhnlich sind, dass trotzdem Vorsicht geboten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Un- echtheit ergeben (vgl. HEIDI SÄGESSER, Opfermitverantwortung beim Betrug, ASR Band Nr. 799, Bern 2014, N 283 f. mit weiteren Hinweisen, Hervorhebung durch Verfasserin). 17. Rechtliche Würdigung (versuchter) Betrug Da die nachfolgend zu erläuternden Sachverhalte, für welche Schuldsprüche erfol- gen, ähnlich gelagert sind, rechtfertigt es sich, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, bereits an dieser Stelle eine allgemeine rechtliche Würdigung vorzu- nehmen. Soweit sich bei den einzelnen Anklagepunkten Abweichungen ergeben, wird auf diese an der gegebenen Stelle näher einzugehen sein. Der objektive Tatbestand des Betrugs ist grundsätzlich erfüllt. Indem der Beschul- digte als Kreditvermittler auftrat und für seine Kunden sämtliche zur Kreditge- währung erforderlichen Handlungen vornahm und organisierte; konkret den Kredit- nehmern anbot, ihnen bei einer Bank (nach seiner Wahl) trotz vorhandener Betrei- bungen und ohne Einkommen einen Kleinkredit zu vermitteln, sie bei der Erstellung des Antrags mit Anweisungen unterstützte bzw. diesen teilweise für sie unter An- gabe falscher Tatsachen ausfüllte, und der Bank schliesslich den Kreditantrag mit den durch ihn oder durch weitere Mittäter gefälschten Dokumenten einreichte bzw. durch den Kreditnehmer oder einen Mittäter einreichen liess, hat er eine Täu- schung über die wahren finanziellen Verhältnisse der Kreditnehmer hervorgerufen und die Bank damit zur Kreditgewährung bewegt. Der Schaden bestand darin, dass die Kreditnehmer aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Kredit- gewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes boten, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war. Die Kammer erachtet es in rechtlicher Hinsicht als irrelevant, ob der Beschuldigte die Anträge samt Beilagen persönlich einreichte oder (durch den Kreditnehmer oder weitere Mittäter) einreichen liess. Der Beschuldigte hat die Kreditnehmer in- struiert bzw. ihnen die zur Ausfüllung des Antrags nötigen Angaben samt zugehöri- gen Beilagen (gefälschte Dokumente) geliefert bzw. den Antrag selbst ausgefüllt. 21 Er hat damit alle wesentlichen Tathandlungen selbst vorgenommen. Der Beschul- digte hatte zu jedem Zeitpunkt die Kontrolle über den gesamten Tatverlauf. So war er stets über den aktuellen Stand der Kreditgewährung unterrichtet, und wies die Kreditnehmer an, ihn zu informieren, sobald der Kredit ausbezahlt worden war. Der Beschuldigte liess sich denn auch die Provision persönlich ausbezahlen, was eben- falls als wesentlicher Tatbeitrag zu werten ist und darauf hindeutet, dass dem Be- schuldigten – sofern weitere Mittäter involviert waren – eine besondere Stellung bei der Kreditvermittlung zukam und er insbesondere weiteren Mittätern hierarchisch übergeordnet war. Ansonsten wäre er nicht mit der wichtigen Aufgabe der Einforde- rung der Provision betraut gewesen. Der Beschuldigte hat mit seinen Handlungen die Kreditgewährung ermöglicht bzw. – soweit es bei einem Versuch geblieben ist – zu ermöglichen versucht. Wie es zur physischen Einreichung der Unterlagen kam, ist angesichts dessen unerheblich und für die Beurteilung der Tatbestandsmässig- keit irrelevant. Aus den gleichen Gründen ist irrelevant, dass der Beschuldigte in unterschiedlicher Form tätig war und auch andere Handlungen durch weitere Per- sonen vornehmen bzw. sich vertreten liess. Der Beschuldigte hat sich allfällige Handlungen der Mittäter, welche Beiträge zur Kreditvermittlung leisteten (Einrei- chung des Antrags, Beibringen der gefälschten Unterlagen etc.) anrechnen zu las- sen. Die Täuschung ist grundsätzlich als arglistig zu beurteilen, da der Beschuldigte den Banken gefälschte Dokumente einreichte bzw. einreichen liess. Die Bank durfte sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die ihr vorliegenden Urkun- den verlassen und musste nicht damit rechnen, dass die Kreditnehmer bzw. der Beschuldigte falsche Angaben machen würden. Dies hat soweit zu gelten, als sich aus den eingereichten Unterlagen bzw. den darin gemachten Angaben keine Unre- gelmässigkeiten ergaben, welche die Bankinstitute dazu verpflichtet hätten, weitere Abklärungen zu treffen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kam- mer den Tatbestand des Betrugs aufgrund der Opfermitverantwortung in einigen Fällen als nicht gegeben. Darauf wird an der gegebenen Stelle näher einzugehen sein. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Wie dargelegt, handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich. Er wollte die Kreditgewährung erwirken und hat hierzu wissentlich und willentlich falsche Angaben gemacht bzw. gefälschte Dokumente verwendet. Der Beschuldigte handelte überdies in der Absicht, die Kreditnehmer im Umfang der Kreditsumme zu bereichern (Drittbereicherungsabsicht). Weiter han- delte er auch in der Absicht, sich selbst im Umfang eines bestimmten Prozentsat- zes der Kreditsumme, welche er als Provision verlangte, zu bereichern. In einigen Fällen ist es nicht zur Auszahlung der Kreditsumme gekommen, da die Bank die falschen Angaben erkannte. Auch in diesen Fällen hat der Beschuldigte vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Indem der Kreditantrag einge- reicht wurde, hat er alles getan, was zum Eintritt des Erfolgs und damit zur Auszah- lung der Kreditsumme nötig war. Die Schwelle zum Versuch ist daher überschrit- ten. Es wird im Einzelfall zu beurteilen sein, ob das Vorgehen des Beschuldigten auch im Rahmen des Versuchs als arglistig zu beurteilen ist. Der Tatbestand des (versuchten) Betrugs ist grundsätzlich erfüllt. 22 VI. Ziffer 1.1 und 2.1.1/2 Anklageschrift – AC.________ 18. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der E.________ AG vorgeworfen. So soll er für AC.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die Lohnabrechnun- gen V.________ GmbH Mai-Juli 2011 gefälscht sowie zusammen mit den weiteren gefälschten Dokumenten (Arbeitsvertrag, Arbeitgeberbestätigung) eingereicht ha- ben, und so gegen eine Provision von CHF 4‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 20‘000.00 an AC.________ erwirkt haben, der aufgrund seiner wirtschaft- lichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot. Für Einzelhei- ten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7338 und 7351 f.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend wie folgt dargelegt (pag. 7857 f., S. 20 f. der Entscheidbegründung): Wie in anderen Fällen ergab sich der Anfangsverdacht im Fall AC.________ aus einem Dokument, welches auf dem Netbook von A.________ festgestellt werden konnte (vgl. pag. 498: „F:\Arbeitsvertrag V.________ GmbH AC.________.doc“). […] Die rückwirkende Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons von A.________ zeigt für den Zeitraum vom 6. Februar 2012 bis am 1. März 2012 insgesamt 128 Verbindungen mit AC.________ (vgl. pag. 495 ff.). Hierauf wird bei den Ausführungen zum zweiten Kreditvertrag von AC.________ noch ge- nauer einzugehen sein (vgl. Ziff. VI./2. nachstehend). Nach Aussage von AC.________ sei es aber bei den Telefonaten ausschliesslich um die Kreditsache gegangen (pag. 481, Zeile 325 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 4. April 2013 gab AC.________ zusammengefasst an, den Ar- beitsvertrag, die Arbeitsbestätigung sowie auch den Kreditantrag selber unterschrieben zu haben, wenngleich er um die Falschangaben gewusst habe. Hingegen hat er bestritten, die fraglichen Doku- mente der Firma V.________ GmbH gefälscht zu haben. Nachdem er zuerst aus Angst keine Namen nennen wollte, bezeichnete AC.________ später den Beschuldigten als Kreditvermittler und Fälscher, welcher ihm auch gesagt habe, was er ausfüllen müsse (pag. 476, Zeile 55 ff.; pag. 477, Zeile 110 f.; pag. 478, Zeile 180 ff.; pag. 481, Zeile 305 ff.; pag. 482, Zeile 343 ff.). Als Provision habe der Be- schuldigte CHF 4‘000.00 verlangt, was er ihm – nachdem er unter Druck gesetzt worden sei – auch bezahlt habe (pag. 475, Zeile 25 ff.; insbesondere auch Zeile 38 f.). Zudem erwähnte er, von A.________ eine „hochwertig aussehende Visitenkarte“ erhalten zu haben (pag. 482, Zeile 359 f.). A.________ gab zu, dass er mit AC.________ Kontakt gehabt hat (pag. 492, Zeile 158). Allerdings bestritt er in allen Einvernahmen, die beiden Krediten von AC.________ (vgl. auch Ziff. IV./2. nach- stehend) vermittelt und die eingereichten Dokumente gefälscht zu haben (pag. 489, Zeile 43; pag. 490 f., Zeile 92 ff.; pag. 492, Zeile 187). Er konnte aber nicht erklären, weshalb auf seinem Netbook ein Dokument mit dem Pfad „F:\Arbeitsvertrag V.________ GmbH AC.________.doc“ gesichert wer- den konnte (pag. 492, Zeile 191). 19. Beweiswürdigung In Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel hielt die Vorinstanz weiter fest (pag. 7859, S. 22 der Entscheidbegründung): 23 Gestützt auf die vorstehend aufgeführten Beweismittel steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass A.________ als Kreditvermittler aufgetreten und AC.________ beim fraglichen Kreditantrag über CHF 20‘000.00 massgeblich unterstützt hat. AC.________ hat den Beschuldigten eindeutig als Täter iden- tifiziert. Die Aussagen von AC.________ sind ohne Weiteres glaubhaft, zumal sie in sich stimmig und äusserst detailliert sind. Dafür spricht insbesondere die spontane Erwähnung einer Visitenkarte von A.________. Da eine solche auch anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten aufgefunden wurde (vgl. dazu pag. 6770, ASS Nr. 9), geniesst dieses von AC.________ erwähnte Detail einen ho- hen Beweiswert und unterstreicht seine Glaubwürdigkeit. Weiter hat sich AC.________ mit seinen Aussagen zum Teil selber belastet, zumal er zugab, den Kreditantrag im Wissen um die falschen Angaben unterzeichnet zu haben (pag. 476, Zeile 89). Dies ist ebenfalls ein Indiz für seine Glaubwürdigkeit. Schliesslich korrespondieren seine Aussagen, wo- nach der Beschuldigte die Dokumente gefälscht habe, mit dem objektiven Umstand, dass auf dessen Netbook die Datei einer gefälschten Lohnabrechnung der V.________ GmbH gefunden werden konn- te („F:\Arbeitsvertrag V.________ GmbH AC.________.doc“), wofür der Beschuldigte keine Erklärung liefern konnte bzw. er in diesem Punkt die Aussage verweigerte. Für das Gericht ist die einzig schlüssige Erklärung für die Speicherung auf seinem Netbook, dass der Beschuldigte dieses Dokument eigenhändig hergestellt hat. Da fiktive Lohnabrechnungen der Firma V.________ GmbH zudem bei weiteren Kreditanträgen von anderen Personen auftauchen (vgl. die Tabelle in Ziff. II./3. hiervor), ist ebenfalls davon auszugehen, dass die Speicherung auch nicht zuletzt dazu gedient hat, über eine Vorlage zu verfügen, die bei den anderen Anträgen entsprechend ange- passt werden konnte. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von AC.________ und der Dichte an belastenden Indizien be- stehen für das Gericht im Ergebnis keinerlei Zweifel an der Täterschaft von A.________. Ebenso steht ausser Frage, dass Beschuldigte für seine „Dienste“ eine Provision in Höhe von CHF 4‘000.00 erhal- ten hat (vgl. pag. 475, Zeile 41 f.). Daran vermögen auch Aussagen des Beschuldigten nichts zu än- dern, zumal es sich hierbei weitgehend um pauschale Bestreitungen handelt (vgl. zur Würdigung der Aussagen von A.________ auch Ziff. III./3. hiervor). Die Kammer folgt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und hält fest, dass sie die Aussagen von AC.________ als vollumfänglich glaubhaft erachtet und darauf ab- stellt. Eine Falschbelastung des Beschuldigten kann ausgeschlossen werden. AC.________ belastete den Beschuldigten anfangs nicht, offenbar aus Angst vor Repressalien (pag. 3246 f.). Er machte zudem auch selbstbelastende Aussagen und gab beispielsweise an, die gefälschten Unterlagen selbst eingereicht zu haben (pag. 3248), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. AC.________ hielt jedoch auch klar fest, dass der Beschuldigte die Lohnabrech- nungen eigenhändig gefälscht habe (pag. 3251). Die Aussagen von AC.________ werden durch den Umstand, dass auf dem Laptop des Beschuldigten eine Datei mit dem Namen Lohnabrechnung AC.________ gefunden werden konnte, bestätigt. An dieser Stelle ist anzumerken, dass AC.________ weiter angab, der Beschuldig- te habe auch den Arbeitsvertrag sowie die Arbeitgeberbestätigung gefälscht (pag. 477 f.). Die Kammer erachtet diese Aussagen als glaubhaft, die eigenhändige Fälschung dieser Dokumente ist jedoch nicht selbstständig angeklagt. Angesichts dieser Aussagen von AC.________ kann jedoch ohne weiteres davon ausgegan- 24 gen werden, dass der Beschuldigte Kenntnis von der Falschheit sämtlicher einge- reichter Dokumente hatte. Bezüglich des Tatbeitrags des Beschuldigten kann zunächst auf die allgemeinen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. IV.13 oben). Der Tatbeitrag des Beschul- digten bestand darin, dass er AC.________ die Vermittlung eines Kredits anbot, diesen instruierte, die gefälschten Dokumente besorgte und durch den Kreditneh- mer einreichen liess (pag. 475 und 477). Der Beschuldigte hat zudem nach der Auszahlung des Kredits die Provision in der Höhe von CHF 4‘000.00 von AC.________ eingefordert und abgeholt. 20. Rechtliche Würdigung Betrug Wie oben dargelegt, ist der objektive Tatbestand des Betrugs grundsätzlich erfüllt. Unter dem Gesichtspunkt der Tatbestandsvoraussetzung der Arglist ist jedoch zu prüfen, ob die Bank eine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung trifft. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Straf- und Zivilklägerin 3 einen Kredit über CHF 20‘000.00 gewährt hat, ohne einen Betreibungsregisterauszug zu verlangen oder selbst einzuholen. Zwar statuiert das KKG keine Verpflichtung, vor der Kreditvergabe einen Betreibungsregisterauszug einzuholen (vgl. Art. 31 Abs. 1 KKG). Aus Art. 22 KKG ergibt sich jedoch, dass die Kreditgeberin vor der Kredit- gewährung die Kreditfähigkeit des Antragstellers zu überprüfen hat, da die Kredit- vergabe nicht zu einer Überschuldung führen darf. Bestehen bereits zahlreiche of- fene Betreibungen gegen den Antragsteller, dürfte eine Kreditvergabe offensichtlich zu einer Überschuldung führen und demnach unzulässig sein. Da die Kreditverga- be – insbesondere eines Kredits in dieser Höhe – eine langfristige Zahlungsver- pflichtung bedeutet, ist mit der Einholung eines Betreibungsregisterauszugs auch zu überprüfen, ob der Kreditnehmer gewillt bzw. fähig ist, Zahlungsverpflichtungen regelmässig nachzukommen. Insofern sollte dieses Vorgehen nach Ansicht der Kammer durch ein professionelles Kreditinstitut wie eine Bank stets gewählt wer- den, zumal es nur einen minimalen administrativen Aufwand erfordert. Es ent- spricht denn auch der gängigen Praxis der Banken bzw. Kreditinstitute, stets einen Betreibungsregisterauszug einzuholen oder vom Antragsteller einreichen zu las- sen. Die Straf- und Zivilklägerin 3 hat dies jedoch vorliegend unterlassen. Kommt hinzu, dass AC.________ im unterzeichneten Kreditantrag das Feld mit der Frage nach offenen Betreibungen nicht angekreuzt hat (pag. 459). AC.________ hat sich demnach in seinem Antrag nicht zur Frage geäussert, ob gegen ihn offene Betreibungen bestehen. Der Straf- und Zivilklägerin 3 lag damit nicht einmal eine (unbelegte) Aussage über das Bestehen von Betreibungen vor. Bereits dieses feh- lende Kreuz im Kreditantrag hätte sie misstrauisch stimmen und zu weiteren Nach- forschungen bewegen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihre Sorg- faltspflichten verletzt und sich nachlässig verhalten, womit von einer erheblichen Opfermitverantwortung auszugehen ist. Der Tatbestand des Betrugs ist daher we- gen fehlender Arglist nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 3 freizusprechen. 25 21. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich inhaltlich unwahre Lohnabrech- nungen erstellt hat und zusammen mit dem ebenfalls gefälschten Arbeitsvertrag und der Arbeitgeberbestätigung V.________ GmbH mit dem Kreditantrag der Straf- und Zivilklägerin 3 einreichen liess, um für AC.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Fälschens der Lohn- abrechnungen und durch Gebrauch zur Täuschung der übrigen Urkunden schuldig gemacht (vgl. auch E. V.15). VII. Ziffer 1.2 und 2.1.1/2 Anklageschrift – AC.________ 22. Vorwurf gemäss Anklage, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der E.________ AG vorgeworfen. So soll er für AC.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die Lohnabrechnung V.________ GmbH Januar 2012 gefälscht sowie zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht haben und so gegen eine Provision von CHF 3‘000.00 die Gewährung eines Kredits von CHF 30‘000.00 (Ablösung bestehender Kredit) an AC.________ erwirkt haben, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7338 und 7351 f.). Vorliegend hat AC.________ einige Monate nach Abschluss des ersten Kreditver- trags einen zweiten Kreditvertrag bei der Straf- und Zivilklägerin 3 über CHF 30‘000.00 abgeschlossen. Dabei handelt es sich jedoch um eine Ablösung des ersten Kredits, konkret wurde AC.________ eine Summe von CHF 10‘583.50 ausbezahlt (pag. 469). Die Vorinstanz gelangte bezüglich des zweiten Sachverhalts mit AC.________ als Kreditnehmer in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zu folgendem Ergeb- nis (pag. 7860 f., S. 23 f. der Entscheidbegründung): In diesem Fall gilt grundsätzlich dasselbe wie beim ersten Kredit von AC.________. Es kann dem- nach auf die entsprechenden Ausführungen (vgl. Ziff. IV./1. hiervor) verwiesen werden. Aus der rückwirkenden Telefonüberwachung des Mobiltelefons von A.________ geht ferner hervor, dass am 13./14. Februar 2012, d.h. unmittelbar vor dem Abschluss des Kreditvertrags am 15. Februar 2012, ein reger Telefon- und SMS-Kontakt zwischen den Beiden geherrscht hat. Auch kann festge- stellt werden, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 28. Februar 2012 bis 1. März 2012 – also kurz nach der Barauszahlung des Kredits – zahlreiche SMS-Nachrichten an AC.________ versendet hat (vgl. pag. 495 ff.). Bezüglich einer Provision, sagte AC.________, er habe dem Beschuldigten für diesem Kredit zunächst CHF 2‘000.00 gegeben. Anschliessend habe A.________ noch weitere CHF 1‘000.00 ver- langt (pag. 479, Zeile 225 f.; pag. 480, Zeile 288 f.). Dies wurde vom Beschuldigten jedoch vollum- fänglich bestritten (pag. 492, Zeile 198). Wie bereits erwähnt, sind die Aussagen von AC.________ insgesamt glaubhaft. Dies gilt auch für die- jenigen zum zweiten Kredit. Deshalb erachtet es das Gericht als erstellt, dass A.________ auch bei 26 diesem Kredit massgeblich beteiligt war und auch die gefälschten Unterlagen entweder selber herge- stellt oder zumindest beschafft hat. Indizien dafür sind wiederum die Datei auf dem Netbook des Be- schuldigten sowie der rege Telefonkontakt unmittelbar vor Abschluss des Kreditvertrags. Diese objek- tive Tatsache unterstreicht die Aussage von AC.________, wonach er öfters bei A.________ nachge- fragt habe, wenn die Bank etwas von ihm gewollt habe, was in den Tagen vor dem bevorstehenden Vertragsschluss, also eben am 13./14. Februar 2012, durchaus der Fall gewesen sein dürfte. In Präzisierung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, welcher sich die Kammer vollumfänglich anschliesst, ist anzumerken, dass aufgrund des Funds auf dem No- tebook des Beschuldigten wiederum davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte die Lohnabrechnung V.________ GmbH Januar 2012 eigenhändig gefälscht hat. 23. Rechtliche Würdigung Betrug Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. VI.20) erachtet die Kammer den Tat- bestand des Betrugs aufgrund überwiegender Opfermitverantwortung nicht als er- füllt. Auch bei diesem Kreditantrag wurde der Straf- und Zivilklägerin 3 lediglich ei- ne Lohnabrechnung eingereicht. Sie hat darauf verzichtet, einen Betreibungsregis- terauszug einzuholen, obwohl AC.________ in seinem Kreditantrag wiederum nicht angegeben hat, ob offene Betreibungen gegen ihn bestehen (pag. 467). Zwar be- stand bereits eine Geschäftsbeziehung mit dem Kreditnehmer, dieser gab jedoch an, die Kreditraten nicht immer ordnungsgemäss bezahlt zu haben (pag. 479). Die bestehende Geschäftsbeziehung vermag angesichts dieser Unregelmässigkeiten bei der Bezahlung der Kreditraten die obigen Ausführungen zur Opfermitverantwor- tung nicht zu entkräften. Die Straf- und Zivilklägerin 3 hätte vor Gewährung des Kredits weitere Abklärungen treffen müssen. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. 24. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die inhaltlich unwahre Lohnab- rechnung V.________ GmbH Januar 2012 erstellte und zusammen mit dem Kre- ditantrag der Straf- und Zivilklägerin 3 einreichen liess, um für AC.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Fälschen einer Urkunde schuldig gemacht. VIII. Ziffer 1.3 und 2.1.1/2 Anklageschrift – AK.________ 25. Vorwurf gemäss Anklage, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der E.________ AG vorgeworfen. So soll er für AK.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die Lohnabrechnun- gen W.________ (Firma) Juni-August 2011 gefälscht und mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 4‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 20‘000.00 an AK.________ erwirkt haben, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7338 f. und 7351 f.). 27 Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend Folgendes fest (pag. 7861 ff., S. 24-26 der Entscheidbegründung): Auch hier ergab sich der Anfangsverdacht über drei Dokumente, welche auf dem Netbook von A.________ gefunden wurden (vgl. pag. 537: „F:\E.________ AG 2011 S & CH\W.________ (Firma) lohnabrechnung August 11 AK.________.docx […] F:\E.________ AG 2011 S & CH\W.________ (Firma) lohnabrechnung Juli 11 AK.________.docx […] F:\E.________ AG 2011 S & CH\W.________ (Firma) lohnabrechnung Juni 11 AK.________.docx“). Aus den edierten Vertragsunterlagen der E.________ AG geht hervor, dass ihr beim Kreditantrag von AK.________ tatsächlich Lohnabrechnungen der Firma W.________ (Firma) (Juni bis August 2011) eingereicht worden sind (pag. 506 ff.). In der polizeilichen Einvernahme vom 11. April 2013 schilderte AK.________ sehr detailliert, wie es zum fraglichen Kredit bei der E.________ AG gekommen sei. Dabei hat er zunächst angegeben, dass der Kreditvermittler „A.________“ heisse (pag. 521 ff., Zeile 25 ff.). Auf Vorlage einer Fotodokumenta- tion konnte er diesen A.________ zweifelsfrei als A.________ identifizieren (pag. 523, Zeile 127; vgl. auch pag 530 ff.). Im Gegensatz zu AC.________ bestritt AK.________, den Kreditantrag eigenhändig ausgefüllt zu ha- ben (pag. 524, Zeile 173), bestätigte aber, dass die entsprechenden Angaben, namentlich der Arbeit- geber, das Einkommen und die Miete, nicht stimmen würden. Weiter gab er an, dass ihm die Firma W.________ (Firma) nichts sagen würde, er aber vom Beschuldigten gesagt bekommen habe, dass er gegenüber der Bank angeben solle, dass er „bei der W.________ (Firma) angestellt gewesen sei und es über die DS.________ laufe“ (pag. 524, Zeile 165 ff.). Schliesslich gab AK.________ auch noch an, dass er selber keine Dokumente an die Bank abgegeben habe (pag. 524 f., Zeile 198 und 214). Bezüglich der Provision sagte der Kreditnehmer, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er müsse „einfach 20 Prozent (CHF 4‘000.00) Vermittlungsprovision an seine Firma bezahlen“ (pag. 522, Zeile 80 f.; vgl. auch pag. 524, Zeile 156 f.). Zur Übergabe der Provision sei es anlässlich eines Treffens bei der Kleinen Schanze gekommen (pag. 522, Zeile 96 ff.). Der Beschuldigte bestritt hingegen in sämtlichen Einvernahmen, etwas mit dem fraglichen Kreditan- trag zu tun zu haben (pag. 531, Zeile 221 ff.; pag. 5777, Zeile 271). Auch konnte er nicht erklären, um was es bei den 14 Sprachanrufen mit einer Dauer zwischen rund elf bis knapp 20 Minuten – die an- hand der rückwirkende Teilnehmeridentifikation seines Mobiltelefons festgestellt werden konnten (vgl. pag. 536) – gegangen sei (pag. 533, Zeile 309). Auch beim Kreditantrag von AK.________ ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild. Ausgangspunkt der Beweisführung bilden wiederum die Dateien auf dem Netbook von A.________. Es gilt grundsätzlich das Gleiche wie beim Kreditantrag von AC.________. Weiter konnte auch AK.________ den Be- schuldigten eindeutig als Kreditvermittler identifizieren und bestätigten, dass die gefälschten Lohnausweise von A.________ oder einer diesem nahestehenden Person („jemand aus der Firma“, pag. 525, Zeile 217) beigebracht worden seien. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Kreditneh- mers, welche sich zudem mit den Ergebnissen der Telefonüberwachung decken, ist auch als erstellt anzusehen, dass dem Beschuldigten eine Provision im Betrag von CHF 4‘000.00 übergeben worden ist. Glaubhaft sind die Aussagen von AK.________ insbesondere deshalb, weil sie äusserst detailliert wa- ren und er sich in Bezug auf den Sachverhalt an zahlreiche Einzelheiten erinnern konnte. So konnte 28 er bei den einzelnen Treffen jeweils den Ort und die anwesenden Personen angeben. Er erwähnte auch (grundsätzlich unbedeutende) Einzelheiten, etwa die eigenen Facebook-Recherchen, die in ihrer Gesamtheit aber ein gewichtiges Indiz für den Wahrheitsgehalt seiner Schilderungen darstellen. Für die Glaubwürdigkeit von AK.________ spricht ebenfalls, dass auch er sich mit seinen Aussagen zum Teil selber belastet hat. Angesichts der Beweislage bestehen damit für das Gericht keine Zweifel an der Täterschaft von A.________. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vollumfänglich an. Wiederum sind keine Gründe dafür ersichtlich, wieso AK.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Seine Aussagen werden zudem durch objektive Beweismittel belegt (Dokumente auf dem Notebook des Beschuldigten sowie zeitlich korrespondieren- de Telefonanrufe). Bezüglich des Tatbeitrags des Beschuldigten kann deshalb voll- umfänglich auf die Aussagen von AK.________ abgestellt sowie ergänzend auf die allgemeinen Ausführungen verwiesen werden (E. IV.13). Demnach hat AK.________ dem Beschuldigten einen Ausweis und einen Betreibungsregister- auszug übergeben, woraufhin der Beschuldigten für ihn den Kreditantrag erstellt, die nötigen Unterlagen beigebracht und ihn bezüglich des Vorgehens instruiert hat (pag. 522 und 524 ff.). Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte die Lohnabrechnungen selbst fälschte, kann auf das vorhandene objektive Beweismittel abgestellt werden. Die entspre- chende Datei bzw. der Dateipfad konnte auf dem Notebook des Beschuldigten si- chergestellt werden, weswegen davon auszugehen ist, dass er die Fälschung selbst erstellt hat. 26. Rechtliche Würdigung Betrug Es kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zur allgemeinen rechtlichen Würdigung verwiesen werden (E. V.17). Die Täuschung ist als arglistig zu qualifi- zieren. Im Gegensatz zu den Kreditanträgen von AC.________ hat AK.________ auf dem Kreditantragsformular per Kreuz bestätigt, dass keine offenen Betreibun- gen gegen ihn bestehen (pag. 511). Die Straf- und Zivilklägerin 3 hat hier auch ei- nen Betreibungsregisterauszug eingeholt und die Angaben von AK.________ überprüft (pag. 514). Die Straf- und Zivilklägerin 3 durfte daher auf die Angaben zum Arbeitgeber und zum Erwerbseinkommen vertrauen, es trifft sie keine tatbe- standsausschliessende Opfermitverantwortung. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt, der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich und in der Absicht, den Kreditnehmer im Umfang der Kreditsumme und sich selbst im Umfang der Provision zu bereichern. 27. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die inhaltlich unwahren Lohnab- rechnungen W.________ (Firma) Juni-August 2011 erstellte und zusammen mit dem Kreditantrag der Straf- und Zivilklägerin 3 einreichen liess, um für AK.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkunden- fälschung durch Fälschen einer Urkunde schuldig gemacht. 29 IX. Ziffer 1.4 und 2.1.1 Anklageschrift – AL.________ 28. Vorwurf gemäss Anklage, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der E.________ AG vorgeworfen. So soll er für AL.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohn- abrechnungen AM.________ (Firma) Mai-Juli 2011, Arbeitgeberbestätigung AM.________ (Firma) 01.09.2011 sowie den Lohnausweis AM.________ (Firma) 2010 zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht und so gegen eine Provision von CHF 4‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 20‘000.00 an AL.________ erwirkt haben, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7339 und 7351 f.). Es kann bezüglich des Sachverhalts und der Beweiswürdigung auf die nachfolgen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 7864 f., S. 27 f. der Ent- scheidbegründung): Im Fall AL.________ ergab sich der Anfangsverdacht aufgrund der parteiöffentlichen Aussagen von AK.________, wonach AC.________ AL.________ überzeugt hätte, ebenfalls einen Kredit über A.________ aufzunehmen (pag. 521, Zeile 45 ff.). Aus den Akten geht hervor, dass der Bank hier die gleichen (gefälschten) Unterlagen wie in den bis- her dargestellten Fällen vorgelegt wurden. Vermeintlicher Aussteller der Dokumente war in diesen Fall die Firma AM.________ (Firma) in Bern (vgl. pag. 548 ff.). AL.________ wurde am 21. Mai 2013 durch die Kantonspolizei Bern parteiöffentlich befragt (vgl. pag. 562 ff.). Dabei konnte er den Beschuldigten eindeutig als Kreditvermittler identifizieren (pag. 566, Zei- le 114 ff.; pag. 573 ff.) Zum Sachverhalt gab er sinngemäss an, dass er mit AC.________, AE.________ und „A.________“ etwas trinken gegangen sei und ihm der Beschuldigte erzählt habe, dass „er ein Büro habe und Kredite vermittle [...]“ (pag. 564, Zeile 26 ff.). Später habe der Beschuldig- te zudem gesagt, dass „er Firmen habe, welche er kenne, da wir ein spezieller Fall wären und nichts arbeiten, dass er Firmen nehmen musste, welche er kenne, welche uns fiktiv anstellen. [...] Er hatte bereits die Lohnabrechnungen mit der fiktiven Firma erstellen lassen“ (pag. 565, Zeile 50 ff.). Dafür habe er – nach Auszahlung des Kredits – CHF 4‘000.00 oder CHF 5‘000.00 („ich bin mir nicht mehr ganz sicher“) an A.________ übergeben. Dazu seien noch Zinsen in Höhe von CHF 7‘000.00 ge- kommen, welche er ebenfalls abgeben musste (pag. 565, Zeile 69 ff.; pag. 569, Zeile 260 f.). Ferner gab der Kreditnehmer zu, den Kreditantrag, die Arbeitgeberbestätigung und Lohnabrechnun- gen selber bei der E.________ AG eingereicht zu haben, obwohl die Angaben zum Arbeitgeber und Einkommen falsch seien. Er äusserte diesbezüglich die Vermutung, dass die Lohnabrechnungen und die Arbeitgeberbestätigung vom Beschuldigten oder jemandem, „der sonst noch in diesem Büro gear- beitet hatte“ gefälscht worden seien (pag. 566 f., Zeile 139 ff.; pag. 568, Zeile 230 ff.). Zumindest habe der Beschuldigte bei der Position „Firma“ unterschrieben: „Ich habe es gesehen. Ich weiss noch, dass AE.________ und A.________ gestürmt hatten, wer dies jetzt unterschreibt. Deshalb ist es mir noch präsent“ (pag. 568, Zeile 206 f.). Auch in diesem Fall bestritt A.________, am fraglichen Kreditantrag beteiligt gewesen zu sein (pag. 576 ff.). 30 Bei der Beweiswürdigung sind im vorliegenden Fall in erster Linie die Aussagen des Kreditnehmers von Bedeutung, zumal diese dem Gericht glaubhaft erscheinen und ein klares Bild vom Geschehen und der Täterschaft zeichnen. So konnte AL.________ den Beschuldigten eindeutig als Täter identifi- zieren. Zugleich konnte er auch bestätigten, dass dieser eigenhändig ein gefälschtes Dokument un- terzeichnet hat. Insgesamt erweisen sich seine Aussagen als übereinstimmend mit denjenigen der bisher dargestellten Kreditnehmer. So erwähnte beispielsweise auch er die Visitenkarte von „AN.________ (Firma)“, ohne vom Polizisten dazu veranlasst worden zu sein (pag. 564, Zeile 42 f.). An der Glaubhaftigkeit der Aussagen von AL.________ bestehen somit keine Zweifel, wiederum nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass er sich damit selber belastet hat. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen von AL.________ als vollumfänglich glaubhaft, wiederum sind keine Gründe für eine Falschbelastung auszumachen. Ergänzend ist anzumerken, dass gemäss den glaubhaften Aussagen des Kreditnehmers die Unterlagen durch ihn selbst einge- reicht, jedoch durch den Beschuldigten gefälscht wurden. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift jedoch nur der Gebrauch der gefälschten Urkunden zur Täuschung vorgeworfen (pag. 7351 f.). Dennoch kann anhand dieser Aussagen ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte Kenntnis der Fälschungen hatte und diese wissentlich und willentlich zur Täuschung der Bank durch den Kreditnehmer einreichen liess. Bezüglich des konkreten Tatbeitrags des Beschuldigten kann wiederum vorab auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. IV.13). Gemäss den Aussagen von AL.________ hat ihm der Beschuldigte den Kredit vermittelt; das heisst, er hat ihm die nötigen Unterlagen verschafft, ihm das Vorgehen zur Krediteinreichung er- klärt und ihm damit das erforderliche Wissen sowie die erforderlichen Mittel zur Ein- reichung des Kreditantrags verschafft. Konkret hat der Beschuldigte auch den Kre- ditantrag zusammen mit AL.________ ausgefüllt und war für die Beschaffung der erforderlichen Fälschungen besorgt (pag. 567). 29. Rechtliche Würdigung Betrug Im Falle des Kreditantrags von AL.________ ist die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist nicht gegeben. Der Kreditantrag enthält wiederum keine Angaben zu offe- nen Betreibungen (pag. 555). Zudem hat die Straf- und Zivilklägerin 3 keinen Be- treibungsregisterauszug über den Kreditantragsteller eingeholt. Es kann daher voll- umfänglich auf die obigen Ausführungen zum gleich gelagerten Fall AC.________ verwiesen werden (E. VI.20). Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. 30. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die inhaltlich falschen Lohnab- rechnungen AM.________ (Firma) Mai-Juli 2011, die Arbeitgeberbestätigung und den Lohnausweis 2010 der AM.________ (Firma) mit dem Kreditantrag der Straf- und Zivilklägerin 3 einreichen liess, um für AL.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täu- schung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. 31 X. Ziffer 1.5 und 2.1.1 Anklageschrift – AO.________ 31. Vorwurf gemäss Anklageschrift, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der E.________ AG vorgeworfen. So soll er für AO.________ deren Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohn- abrechnungen W.________ (Firma) Juli-September 2011 sowie die Bestätigung über den Erhalt Unterhaltszahlungen Juli-September 2011 zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 6‘000.00-8‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 25‘000.00 an AO.________ erwirkt haben, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7339 und 7351 f.). Die Vorinstanz hielt zu den vorhandenen Beweismitteln fest (pag. 7866 f., S. 29 f. der Entscheidbegründung): Am Ursprung der Beweismittelkette steht ein Finanzierungsantrag der „AN.________ (Firma)“, wel- cher am 12. Oktober 2011 der E.________ AG übermittelt wurde (pag. 591). Weiter finden sich eine Wohnsitzbescheinigung sowie ein Betreibungsregisterauszug bei den Akten (pag. 601 f.). Den Aus- zug holte die E.________ AG am 20. Oktober 2011 offenbar direkt beim Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mitteland, ein. Schliesslich wurden der Bank weitere sieben Dokumente einge- reicht, darunter die üblichen Lohnabrechnungen (vorliegend wiederum von der W.________ (Firma)), Bestätigungen über den Erhalt von Alimenten-Zahlungen über den Betrag von CHF 2‘040.00 für die Monate Juni, August und September 2011 sowie eine Teilvereinbarung des Gerichtskreises VIII Bern- Laupen über die Unterhaltszahlungen vom 3. September 2008 (pag. 592 ff.). Sämtliche Dokumente korrespondierten mit den Angaben im Kreditantrag vom 26. Oktober 2011 (pag. 588). Auch im Fall AO.________ belegt die rückwirkende Teilnehmeridentifikation des Mobiltelefons von A.________ insgesamt acht Sprachanrufe sowie mehrere SMS-Nachrichten während dem 19. und 31. Dezember 2011 (vgl. pag. 625). Während der Beschuldigte hierzu angab, den Inhalt der Ge- spräche bzw. Nachrichten nicht mehr zu wissen (pag. 624, Zeile 512), sagte AO.________ aus, dass sie ihn deshalb kontaktiert habe, weil sie „noch andere Leute gekannt habe, welche ebenfalls einen Kredit wollten“ (pag. 608, Zeile 90 f.). AO.________ wurde zunächst im Verfahren gegen S.________ und T.________ einvernommen; die Verteidigung von A.________ wurde über diese Einvernahme nicht in Kenntnis gesetzt (pag. 605; vgl. zur Verwertbarkeit der Aussagen sogleich Ziff. IV./5.3. nachstehend). Die Kreditnehmerin gab dabei im Wesentlichen an, dass die Angaben auf den eingereichten Unterlagen grösstenteils falsch seien (pag. 610 f., Zeile 150 ff.; pag. 611, Zeile 216 ff.) und sie im Tatzeitpunkt (oder in der Zeit vorher) So- zialhilfe bezogen und deshalb gedacht habe, nie einen Kredit erhalten zu können. Ihre Kollegin, N.________, habe ihr aber gesagt, dass dies trotzdem möglich sei und ihr A.________, über den schliesslich alles gelaufen sei, als Kreditvermittler empfohlen (pag. 607; Zeile 20 ff.; pag. 608, Zeile 58). Anhand einer Fotodokumentation konnte sie den Beschuldigten sodann eindeutig als Kreditver- mittler identifizieren, obwohl sie seinen Namen nicht gekannt hat (pag. 608, Zeile 76 ff.; pag. 614 ff.; pag. 609, Zeile 123). Als Provision habe sie ihm glaublich CHF 8‘000.00 bezahlen müssen (pag. 608, Zeile 69 f.). 32 Im Verfahren gegen A.________ bestätigte AO.________ anschliessend ihre ersten Aussagen (vgl. pag. 617 ff.). Verschiedentlich gab sie jedoch auch an, sich nicht mehr erinnern zu können, zumal es schon sehr lange her sei. Allerdings war sie sich nach wie vor sicher, dass ihr Kredit über A.________ gelaufen sei (pag. 621, Zeile 144). Demgegenüber hat A.________ auch in diesem Fall jegliche Vorwürfe gegen ihn bis zuletzt bestritten (vgl. pag. 622 ff.; pag. 5778, Zeile 288). Die Vorinstanz hielt in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel weiter zutref- fend fest (pag. 7869, S. 32 der Entscheidbegründung): Soweit AO.________ Aussagen zur Sache machen konnte, erscheinen diese als glaubhaft, zumal sie, insbesondere in der zweiten Einvernahme am 9. Juli 2014, Erinnerungslücken oder Unsicherheiten of- fen eingestand. Bei der Identifikation des Beschuldigten als Kreditvermittler war sie sich hingegen in beiden Einvernahmen sicher. Weiter decken sich ihre Aussagen betreffend die Telefonkontakte mit A.________ weitgehend mit denjenigen von anderen Kreditnehmern, namentlich mit denjenigen von AC.________ und AK.________. Schliesslich wird die Glaubhaftigkeit auch dadurch untermalt, dass sie gleich zu Beginn aussagte, dass ihr der Kreditvermittler von N.________ empfohlen wurde. Wie bereits dargestellt, handelt es sich bei dieser auch um eine Bekannte des Beschuldigten. Ihr Name tauchte zudem auch im Zusammenhang mit den Online-Kreditanträgen bei der D.________ AG AG auf (vgl. Ziff. II./2. hiervor). Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die eingereichten Dokumente (mit Ausnahme der amtlichen Teilvereinbarung allesamt gefälscht waren und die konkreten Aussagen von AO.________, welche A.________ direkt belasten, ein schlüssiges Gesamtbild zeichnen. Sie stellen daher ein ge- wichtiges Puzzleteil in einer ohnehin dichten Indizienkette dar. Es fehlt zwar der direkte Beweis, dass der Beschuldigte die fraglichen Dokumente selber gefälscht hat, jedoch bestehen für das Gericht kei- ne Zweifel daran, dass er diese nicht zumindest in Auftrag gegeben hat. Das Gericht ist ebenfalls da- von überzeugt, dass die konkreten Aussagen von AO.________, wonach sie selber keine Unterlagen bei der E.________ AG eingereicht habe, der Wahrheit entsprechen. Somit kommt dafür einzig der Beschuldigte und/oder seine Mittäter in Frage, da sie die verlangten Papiere ja dem Beschuldigten übergeben hat und er ihr bei ihrem Kredit behilflich war (pag. 608, Zeile 48 f.; pag. 621, Zeile 142 ff.). Die Verteidigung zog die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welcher sich die Kam- mer vollumfänglich anschliesst, insbesondere im vorliegenden Fall in Zweifel, da für die gleiche Kreditvermittlung bereits andere Personen verurteilt worden seien und eine Beteiligung des Beschuldigten daher nicht erwiesen sei. Die Beteiligung des Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer jedoch gerade im vorliegenden Fall of- fensichtlich. So wird der Beschuldigte von der Kreditnehmerin zweifelsfrei als Kre- ditvermittler bezeichnet. Die Kreditnehmerin machte insbesondere am 24. Ju- ni 2013 belastende Angaben. Sie beschrieb den Tatbeitrag des Beschuldigten da- hingehend, dass sie ihm die Unterlagen übergeben habe und er für sie den Kre- ditantrag eingereicht habe (pag. 608). Weiter macht sie glaubhaft geltend, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, die Fälschungen zu erstellen (pag. 611). Am 9. Juli 2014 bestätigte sie zudem in Anwesenheit der Verteidigung des Beschuldig- ten ihre Angaben (pag. 618). Ihre Aussagen sind zwar etwas vage, was jedoch mit dem Zeitablauf zu erklären ist, im Ergebnis jedoch gleichbleibend. Schliesslich kam es zwischen dem 19. und 31. Dezember 2011 (pag. 625) zu zahlreichen Telefon- gesprächen zwischen der Kreditnehmerin und dem Beschuldigten. Zwar wurde der 33 fragliche Kredit bereits Ende Oktober 2011 ausbezahlt (pag. 590). AO.________ konnte jedoch nachvollziehbar erklären, dass sie mit dem Beschuldigten Kontakt hatte, da sie ihm weitere Kreditnehmer hätte vermitteln wollen (pag. 608). Auf die Aussagen von AO.________ kann vollumfänglich abgestellt werden und es ist da- von auszugehen, dass der Beschuldigte mit dem oben beschriebenen Vorgehen als Kreditvermittler tätig war. Dass bei der vorliegenden Kreditvermittlung nachweislich weitere Personen invol- viert waren, schadet nicht und vermag am erwiesenen Tatbeitrag des Beschuldig- ten nichts zu ändern. S.________ gab am 14. Juni 2013 an, er habe das Kreditge- such für die Kreditnehmerin ausgefüllt (pag. 626). Weitere Angaben konnte er je- doch nicht mehr machen. Auf Vorhalt, dass die gleichen gefälschten Lohnabrech- nungen auch bei der C.________ AG, wo der Beschuldigte als Kreditvermittler auf- getreten sei, aufgefunden worden seien, gab er an, dass Frau AL.________ wohl durch den Beschuldigten zu ihm gebracht worden sei. Ob der Beschuldigte die Lohnabrechnungen gefälscht habe, könne er nicht sagen (pag. 627). Die Aussagen von S.________ bestätigen damit eine Beteiligung des Beschuldigten. Angesichts dieser Beweislage hat nach Ansicht der Kammer als erwiesen zu gel- ten, dass der Beschuldigte die Unterlagen der Kreditnehmerin entgegen genom- men und ihr angeboten hatte, den Kredit zu vermitteln. Der Beschuldigte hatte die Kreditnehmerin auch zu Hause besucht und die Unterlagen, welche sie im Milch- kasten deponiert hatte, abgeholt (pag. 607 f.). Ob der Beschuldigte oder weitere Mittäter den Antrag ausgefüllt haben, ist letztlich irrelevant und kann offen gelassen werden. Fest steht, dass der Beschuldigte die Beantragung des Kredits organisiert hatte und für die Einreichung besorgt war. Dies ergibt sich daraus, dass er über die Bewilligung des Kredits informiert war, die Kreditnehmerin zur Bank begleitete und sich die Provision ausbezahlen liess (pag. 607 und 608). Auch wenn ihm die Fäl- schung der Unterlagen nicht nachgewiesen werden kann, hatte er doch Kenntnis davon, dass die Unterlagen nicht echt waren (vgl. E. IV.13). 32. Rechtliche Würdigung Betrug Die Kammer erachtet den Tatbestand des Betrugs mit Verweis auf die obigen Aus- führungen als erfüllt (vgl. E. V.17). Insbesondere trifft die Straf- und Zivilklägerin 3 vorliegend keine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung. Sie hat einen Betreibungsregisterauszug über die Kreditnehmerin eingeholt (pag. 601) und es la- gen keine Unregelmässigkeiten vor. Sie durfte sich daher auf die Angaben bzw. die Lohnabrechnungen verlassen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt, hat der Beschuldigte vorliegend zusammen mit weiteren Tätern gehandelt. Gegenüber der Kreditnehmerin ist je- doch er als Kreditvermittler aufgetreten, er hat die Unterlagen abgeholt und hatte jederzeit Kontrolle über den Ablauf der Geschehnisse. Insbesondere war er auch für die Eintreibung der Provision zuständig. Dass der Beschuldigte vorliegend nicht alle Tathandlungen selbst vorgenommen hat und gegebenenfalls weitere Personen die Fälschungen erstellt und den Kreditantrag ausgefüllt und eingereicht haben, ist unerheblich. Der Beschuldigte hat angesichts seines Tatbeitrags als Mittäter zu gel- ten, hatte er doch jederzeit Kontrolle über das Tatgeschehen und wäre ohne sein 34 Tatbeitrag – er war für die Betreuung der Kreditnehmerin persönlich zuständig – die Tat nicht möglich gewesen. Wie die Aufgabenteilung mit weiteren Tätern im Detail genau aussah, bleibt ohne Auswirkung auf die Tatbestandsmässigkeit seines Ver- haltens, zumal die Tatbegehung in Mittäterschaft stets notwendigerweise eine Auf- gabenteilung erfordert. Der Beschuldigte ist daher des Betrugs schuldig zu erklären. 33. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die inhaltlich falschen Lohnab- rechnungen W.________ (Firma) Juli-September 2011 sowie die Bestätigungen über den Erhalt von Unterhaltszahlungen Juli-September 2011 mit dem Kreditan- trag der Straf- und Zivilklägerin 3 durch Mittäter einreichen liess, um für AO.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkunden- fälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig ge- macht. XI. Ziffer 1.6 und 2.1.1 Anklageschrift – AP.________ (Versuch) 34. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für AP.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohnabrechnungen X.________ GmbH Oktober-Dezember 2011 sowie einen ge- fälschten Betreibungsregisterauszug zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 25‘000.00 an AP.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7339 und 7351 f.). Die Vorinstanz führt zu den vorhandenen Beweismitteln Folgendes aus (pag. 7870 f., S. 33 f. der Entscheidbegründung): Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 31. Mai 2012 (pag. 655 ff.) konnte AP.________ gegenüber Kantonspolizei kaum sachdienliche Angaben machen. Insbesondere wusste er nicht, wer das Onlineformular ausgefüllt (pag. 657, Zeile 65) und die gefälschten Dokumente hergestellt hat (pag. 657 f., Zeile 97 ff.). Ebenfalls war es ihm nicht möglich, die beiden Typen, welche er nicht ge- kannt habe, im Club „DT.________“ auf ihn zugekommen seien und von Krediten gesprochen hätten, zu beschreiben (pag. 659, Zeile 191 ff.). Diese hätten aber seinen Ausweis verlangt und diesen mit dem Handy fotografiert. Er habe ihnen auch die Natelnummer seines Bruders, AQ.________, ange- geben. Kurze Zeit später habe er dann einen Brief von der C.________ AG erhalten, worin gestanden habe, dass er keinen Kredit erhalten würde (pag. 656, Zeile 23 ff.). Der Bruder des Kreditnehmers, AQ.________, wurde am 4. Juni 2012 durch die Kantonspolizei Bern (pag. 666 ff.) parteiöffentlich befragt. Dabei bestätigte er die Aussage wegen der Natelnummer (pag. 669, Zeile 104 f.) und erkannte A.________ auf der Fotodokumentation (pag. 670, Zeile 155; pag. 672 ff.). Dazu gab er auch an, dass sie Kontakt gehabt hätten, es aber um seine Krankenversicherung ge- gangen sei, die er habe wechseln wollen. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er mit Versiche- 35 rungen mache und er als Vermittler für verschiedene Versicherungen arbeiten würde (pag. 669, Zeile 115 ff.). Als er in der Folge mit den 14 SMS-Nachrichten und 28 Telefonanrufe zwischen seiner Ruf- nummer und derjenigen von A.________ konfrontiert wurde, gab er weiter an, den Beschuldigten höchstens fünfmal kontaktiert zu haben und für die übrigen Anrufe und SMS-Nachrichten keine Er- klärung zu haben (pag. 670, Zeile 167 ff.). In den Einvernahmen vom 20. Juli 2012 (pag. 675 ff.) und 10. Juli 2014 (pag. 688 ff.) teilte AQ.________ später mit, dass ihm der Beschuldigte gesagt hätte, dass er Kredite vermittle. Hierauf habe er selber von seinem Kollegen, AR.________ (vgl. Ziff. IV./28. nachstehend), welcher an einem Kredit interessiert gewesen sei, die notwendigen Unterlagen verlangt und an A.________ weitergelei- tet. Es sei ohnehin kein Geheimnis gewesen, dass der Beschuldigte etwas mit Kreditbetrügen zu tun gehabt habe (pag. 689 f., Zeile 37 ff.). Der Beschuldigte sagte in seiner Einvernahme vom 16. November 2012 aus, dass ihm der Name AP.________ nichts sage und er nur den Bruder, AQ.________, kennen würde. Dieser habe bei AH.________ (einem anderen angeblichen Fälscher bzw. Kreditvermittler) ein Praktikum gemacht (pag. 700, Zeile 421 ff.). Ergänzend ist anzumerken, dass der Bruder des Kreditnehmers, AQ.________, an- lässlich der Einvernahme vom 20. Juli 2012 eingestanden hat, seinen Kollegen AR.________ als Kreditnehmer an den Beschuldigten vermittelt zu haben. Auf Fra- ge nach dem Kreditantrag seines Bruders gab er sinngemäss an, wenn er etwas wüsste, hätte er das auch gerade eingestehen können. Sinngemäss machte AQ.________ damit geltend, nichts zu wissen (pag. 679). Es sei seine Vermutung, dass sein Bruder etwas mit dem Beschuldigten gedreht habe. Der Beschuldigte sei der einzige, den er kenne, der mit solchen Krediten betrüge (pag. 680). AQ.________ blieb jedoch auch anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2014 da- bei, dass er nichts mit dem Kreditantrag seines Bruders zu tun habe und er darüber auch nichts wisse (pag. 692). 35. Beweiswürdigung Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Schluss, dass sich angesichts der subjektiven Beweismittel kein deutliches Bild vom Ablauf der Kreditvermittlung zeichnen lasse. Eine Verbindung des Kreditneh- mers zur X.________ GmbH bestehe nicht, der Beschuldigte weise jedoch sehr wohl eine solche Verbindung auf. Das Vorgehen passe zum bekannten Tatmuster des Beschuldigten. Zudem würden auch die zahlreichen Telefonkontakte vom 10. Januar 2012 – kurz vor dem Onlineantrag von AR.________ – eine Verbindung nahelegen (pag. 7871 f., S. 34 f. der Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet die Beweislage vorliegend nicht als ausreichend, um von ei- ner Täterschaft des Beschuldigten auszugehen. Zum einen liegen keine belasten- den Aussagen vor. Zum anderen sind auch kaum objektive Beweismittel – besten- falls wenige Indizien – vorhanden. Zutreffend ist, dass zwischen dem 10. Januar und Februar 2011 zahlreiche telefonische Kontakte zwischen dem Bruder des Kre- ditnehmers und dem Beschuldigten stattfanden. Diese bestreiten jedoch nicht, sich zu kennen. Zudem bestreitet der Bruder des Kreditnehmers nicht, seinen Kollegen AR.________ an den Beschuldigten vermittelt zu haben. Die Kontakte stehen da- her wahrscheinlich – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – im Zusammen- 36 hang mit dem Kreditantrag von AR.________. Die Täterschaft des Beschuldigten kann demnach nicht damit begründet werden. Weitere Beweise, welche für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen, sind nicht vorhanden. Zwar legen die verwendeten Lohnabrechnungen und auch die Aussagen des Bruders des Kredit- nehmers den Verdacht nahe, dass der Beschuldigte involviert gewesen sein könn- te, dieses Indiz alleine genügt nach Ansicht der Kammer jedoch nicht, um eine Be- teiligung des Beschuldigten rechtsgenüglich nachzuweisen. Dieser ist daher von den Anschuldigungen des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung freizu- sprechen. XII. Ziffer 1.7 und 2.1.1/2 Anklageschrift – AS.________ (Versuch) 36. Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für AS.________ bzw. deren Ehemann AT.________ deren Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohnabrechnungen AU.________ (Firma) Okto- ber-Dezember 2011, einen selbst gefälschten Betreibungsregisterauszug sowie ei- ne gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 18‘750.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 75‘000.00 an AS.________, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7339 f. und 7351 f.). Die Vorinstanz hat zu den vorhandenen Beweismitteln Folgendes festgehalten (pag. 7872 ff., S. 35-37 der Entscheidbegründung): Zusammen mit dem unterzeichneten Antragsformular (pag. 711 ff.) wurden der Bank auch hier die üb- lichen Dokumente eingereicht. Konkret wurden ihr drei Lohnabrechnungen der AU.________ (Firma), worauf der Lohn für die Monate Oktober bis Dezember 2011 zu hoch angegeben wurde, ein Betrei- bungsregisterauszug von AS.________ vom 20. Dezember 2011 sowie eine beglaubigte Ausweisko- pie vorgelegt (pag. 715 ff.; vgl. auch pag. 726 f.). Auf der Ausweiskopie findet sich der Poststempel „BR.________ / 23.11.2011“, welcher im Übrigen noch bei weiteren acht Kreditanträgen verwendet wurde (vgl. die Tabelle in Ziff. II./3. hiervor). Bei der Auswertung des Netbooks von A.________ konnte die Polizei zudem ein gelöschtes Word- Dokument sicherstellen, welches mit dem eingereichten Betreibungsregisterauszug – mit Ausnahme der Formatierung – identisch war (pag. 728 f.). Da die polizeiliche Einvernahme von AS.________ am 23. März 2012 (pag. 732 ff.) nicht parteiöffent- lich war, sind die entsprechenden Aussagen vorliegend nicht verwertbar. Verwertbar sind hingegen die Aussagen von AT.________. Dieser hat zunächst eine Geschichte über einen gewissen „AW.________“ aus dem Kanton Aargau erzählt (vgl. pag 739 ff.). Bei der zweiten Einvernahme stellte sich aber heraus, dass dieser „AW.________“ beim fragliche Kreditantrag keine Rolle gespielt hat (pag. 748, Zeile 44 f.). Vielmehr identifizierte AT.________ den Beschuldigten als Kreditvermittler (pag. 749, Zeile 69 ff.; insbesondere Zeile 79; pag. 756 ff.). Von ihm habe er auch die 37 Telefonnummer gehabt und sie hätten mehrmals zusammen telefoniert sowie einander SMS- Nachrichten geschickt (pag. 750, Zeile 84 f.). Zum Kreditantrag gab er im Wesentlichen an, dass er zuerst selber einen Kredit habe aufnehmen wol- len. In einem Billardcenter in AV.________ habe er Leute kennengelernt, die gesagt hätten, dass ein Kredit trotzt seiner Schulden kein Problem sei und sie sich „um alles kümmern würden“. Sein Kredit sei dann aber von der C.________ AG nicht genehmigt worden, woraufhin man es über den Namen seiner Ehefrau, AS.________, versucht habe. Dazu habe er den Leuten lediglich den Ausweis seiner Ehefrau abgeben müssen, „den Rest haben die dann gemacht“ (pag. 748, Zeile 30; pag. 750, Zeile 92 ff.). Zudem gab er an, dass seine Ehefrau zwar den Kreditvertrag vom 25. Januar 2012 unterschrie- ben habe, nicht aber den Online-Privatkreditantrag vom 18. Januar 2012 („das ist eine gefälschte Un- terschrift“). Im Übrigen seien Ort und Datum auf dem Kreditvertrag von A.________ ausgefüllt worden (pag. 752, Zeile 169 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. August 2012 (pag. 761 ff.) gab A.________ zu, ei- nen Kredit vermittelt zu haben. Offenbar bezogen sich seine Aussagen jedoch auf den ersten Kredit, welcher von AT.________ beantragt wurde. Darauf deuten auch seine Aussagen, welche er am 16. November 2012 gegenüber der Staatsanwaltschaft gemacht hat: „Der Name sagt mir nichts, ich ken- ne die Frau nicht. Nur ihren Mann habe ich vermittelt, AT.________“ (pag. 766, Zeile 398 f.). Zu die- ser Kreditvermittlung gab er an, AT.________ gesagt zu haben, dass er „EINEN kennen würde, der anscheinend bei der C.________ AG arbeitet“. Um wenn es sich dabei handelte, wollte der Beschul- digte nicht sagen. Weiter gab er an, nicht zu wissen, wer die gefälschten Dokumente hergestellt hat und auch der Poststempel „BR.________ / 23.11.2011“ sagte ihm nichts (pag. 762, Zeile 166 ff.). In der Einvernahme vom 18. Juli 2012 gab er hingegen an, AT.________ nicht zu kennen; „vielleicht vom Sehen her, aber der Name sagt mir nichts“. Dementsprechend könne er sich auch an kein Ge- spräch mit AT.________ erinnern (pag. 767, Zeile 199). Diese Aussagen bestätigte er auch in der Einvernahme vom 14. August 2014 (pag. 769, Zeile 294). Ergänzend ist auf den SMS Kontakt vom 31. Januar 2012 zwischen dem Beschul- digten und dem Ehemann der Kreditnehmerin zu verweisen. Dabei erkundigte sich der Ehemann, ob alles in Ordnung sei, was vom Beschuldigten mit «Ja, ich denke, sie habe mich nicht mehr angerufen. Ich denke, morgen sollte etwas kommen.» beantwortet wurde (pag. 731). Dies stimmt insofern mit den Gegebenheiten rund um die Antragsstellung überein, als der Privatkreditvertrag samt Zahlungsauftrag am 25. Januar 2012 unterschrieben wurde und die Kreditnehmerin bzw. ihr Ehe- mann Ende Januar 2012 die Auszahlung des Kredits erwarteten. 37. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hielt in Würdigung der ihr vorliegenden Beweise fest (pag. 7874 f., S. 37 f. der Entscheidbegründung): Zuerst versuchte A.________ diesen Fall so darzustellen, als dass er lediglich versucht habe, AT.________ einen Kredit zu vermitteln, welcher aber letztlich nicht zustande gekommen ist. Später behauptete er, AT.________ nicht einmal zu kennen. Während des gesamten Verfahrens stritt er ab, etwas mit dem Kredit von AS.________ zu tun gehabt zu haben. Sein Aussageverhalten weist durch diese Sprunghaftigkeit eindeutige Lügensignale auf. Auch die Aussagen von AT.________ erweisen sich als unkonstant und teilweise widersprüchlich; sie sind demnach ebenfalls mit Vorsicht zu geniessen. Immerhin ist aber davon auszugehen, dass die 38 Aussagen von AT.________, wonach A.________ auch beim Kreditantrag seiner Ehefrau, AS.________, federführend gewesen sei, der Wahrheit entsprochen haben. Dies wird auch durch ob- jektive Beweismittel belegt. So spricht für die Täterschaft von A.________ zunächst die Auswertung seines Netbooks, wobei die gelöschte Vorlage für den gefälschten Betreibungsregisterauszug von AS.________ sichergestellt werden konnte (pag. 728). Erstellt ist weiter auch der Telefonkontakt zwi- schen AT.________ und dem Beschuldigten. Diese belegt, verteilt auf den 23. Dezember 2011 und den 31. Januar 2012, insgesamt zwölf Kontakte zwischen den Beiden. In zeitlicher Hinsicht passen diese Kontakte sehr gut mit den zwischen dem 18. Januar 2012 und 25. Januar 2012 bei der C.________ AG eingereichten Dokumente überein (vgl. pag. 711 ff.; pag. 770). Auch der Inhalt der bei AT.________ sichergestellten SMS (Konversation vom 31. Januar 2012 mit der Nummer von A.________; vgl. pag. 731) passt inhaltlich auf das Abwarten der Auszahlung, zumal ab dem 25. Ja- nuar 2012 alle Dokumente eingereicht waren und die Auszahlung auf das Postkonto hätte erfolgen sollen (vgl. pag. 720). Angesichts der zeitlichen Abfolge der beiden Kreditanträge kann diese Konver- sation unmöglich mit dem ersten Kreditantrag für AT.________ in Zusammenhang stehen. Folglich muss es dabei um den Kreditantrag für AS.________ gegangen sein. Schliesslich trägt die beglaubigte Ausweiskopie auch wieder den Poststempel „BR.________ / 23.11.2011“, welcher noch in weiteren Fällen auftaucht, in denen der Beschuldigte seine Finger im Spiel gehabt hat. Da das Ehepaar AT.________ in AX.________ wohnt, erscheint es diesbezüglich als unwahrscheinlich, dass sie selber etwas mit der Fälschung zu tun gehabt haben. Als Beweisergebnis ist somit festzuhalten, dass A.________ die Vermittlung von AT.________ in ei- ner Einvernahme zugegeben hat, die Vermittlung von AS.________ hingegen während des gesamten Verfahrens bestritten hat. Es scheint allerdings so, als stecke hinter den Aussagen des Beschuldigten ein erhebliches Mass an Kalkül. Es erweckt den Anschein, dass er lediglich dann Eingeständnisse macht, wenn er meint, dadurch nichts zu riskieren – schliesslich ist der Kreditantrag für AT.________ auch nicht angeklagt. Dennoch steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass der Beschuldigte auch den Kredit für AS.________ vermitteln wollte und die fraglichen Dokumente entweder selber gefälscht, im Minimum ausgedruckt, oder diese Fälschungen jedenfalls bei einem seiner Mittäter in Auftrag gege- ben hat. Die Kammer schliesst sich dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung an und erach- tet es als erwiesen, dass AT.________ den Beschuldigten anfänglich schützen wollte und deswegen eine unbekannte Person als Kreditvermittler nannte. Die später erfolgten und belastenden Aussagen sind jedoch glaubhaft, zumal sie mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln – insbesondere den Kontakten per SMS sowie der Vorlage des Betreibungsregisterauszugs, der auf dem Notebook des Beschuldigten gefunden wurde – übereinstimmen. Auch sind keine Gründe für eine Falschbelastung ersichtlich. Bezüglich der Tathandlungen des Beschuldigten ist auf die Aussagen von AT.________ abzustellen: Demnach bot ihm der Beschuldigte gegen Bezahlung einer Provision an, ihm bzw. seiner Ehefrau trotz Betreibungen einen Kredit zu vermitteln. AT.________ übergab dem Beschuldigten daraufhin die geforderten Un- terlagen (pag. 750). Sämtliche Korrespondenzen mit der Bank erfolgten zudem über den Beschuldigten. AT.________ leitete ihm beispielsweise auch die Post der Bank ungeöffnet weiter (pag. 751). Der Beschuldigte fälschte zudem eigenhändig den eingereichten Betreibungsregisterauszug. Es kann nicht geklärt werden, wer 39 die übrigen Fälschungen vornahm bzw. wer den Kreditantrag einreichte, dies kann jedoch – da wie dargelegt unerheblich – offen gelassen werden. 38. Rechtliche Würdigung versuchter Betrug Die oben dargelegten Tathandlungen des Beschuldigten erfüllen den Tatbestand des versuchten Betrugs. Es kann vollumfänglich auf die allgemeinen obigen Aus- führungen verwiesen werden (E. V.17). Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte war für die Abwicklung des Kredites verantwortlich. Ob er hierzu noch andere Mittäter beizog, ist wie bereits oben dargelegt irrelevant, zumal er als Ver- bindungsmann zwischen AT.________ und der Bank agierte, die Provision verhan- delte und zu jedem Zeitpunkt über die Geschehnisse bestens informiert war. Sein Tatbeitrag war für die Erreichung des Erfolgs unerlässlich. Der Beschuldigte handelte arglistig, im eingereichten Kreditantrag tauchen keine Unregelmässigkeiten auf, welche von vornherein auf ein nachlässiges und damit nicht arglistiges Vorgehen schliessen lassen würden. Der Beschuldigte hat sich daher des versuchten Betrugs schuldig gemacht. 39. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich den inhaltlich unwahren Betrei- bungsregisterauszug erstellte und zusammen mit dem Kreditantrag sowie den ge- fälschten Lohnabrechnungen und der gefälschten echtheitsbestätigten Kopie Nie- derlassungsbewilligung der Straf- und Zivilklägerin 1 einreichte bzw. einreichen liess, um für AS.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Fälschen des Betreibungsregisterauszugs sowie durch Gebrauch zur Täuschung der übrigen Urkunden schuldig gemacht. XIII. Ziffer 1.8 und 2.1.1 Anklageschrift – AY.________ 40. Anklage, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für AY.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohn- abrechnungen AZ.________ (Firma) September - November 2011, Bestätigung Barauszahlung Salär 06.01.2012, Lohnausweis AZ.________ (Firma) 2010 sowie den ebenfalls gefälschten Betreibungsregisterauszug zusammen mit dem Kreditan- trag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 15‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 50‘000.00 an den Kreditnehmer, der aufgrund seiner wirt- schaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, erwirkt haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7340 und 7351 f.). Die Vorinstanz legte die vorhandenen Beweismittel zutreffend wie folgt dar (pag. 7876, S. 39 der Entscheidbegründung): 40 Weiter zeigt die rückwirkende Überwachung des Mobiltelefons von A.________ eine Vielzahl von Verbindungen zwischen ihm und AY.________. Der intensivste Kontakt fand dabei am 15. und 27. Dezember 2011 sowie am 6. Januar 2012 statt (vgl. pag. 829 f.). Am 19. April 2013 fand die polizeiliche Einvernahme von AY.________ statt, ohne dass die Rechts- vertretungen darüber orientiert wurden (vgl. pag. 791). Die entsprechenden Aussagen sind nicht ge- richtsverwertbar, da der Kreditnehmer im Verfahren gegen A.________ nicht noch einmal befragt wurde. Am 2. Juli 2013 und 9. Juli 2014 wurde zudem BA.________ zur Sache einvernommen. In der zwei- ten (parteiöffentlichen) Einvernahme bestätigte er gegenüber der Staatsanwaltschaft seine früheren Aussagen, wonach A.________ dafür gesorgt habe, dass AY.________ einen Kredit von der C.________ AG erhalten habe (pag. 818, Zeile 32 ff.; vgl. auch pag. 807 f., Zeile 38 ff.). Wie zuvor be- reits AO.________ gab auch er an, den Beschuldigten durch N.________ kennengelernt zu haben. Dabei habe sich dieser mit einer Visitenkarte der „AN.________ (Firma)“ vorgestellt (pag. 819, Zeile 76). Ferner gab BA.________ zu, dem Beschuldigten die Unterlagen von AY.________ gegeben zu ha- ben (pag. 820, Zeile 102), wobei er aber nicht gewusst habe, was damit geschehen würde (pag. 811, Zeile 231 ff.). Im Übrigen habe AY.________ dem Beschuldigten auch zwei Tage nach der Auszah- lung der Kreditsumme eine Provision bezahlt, bei deren Höhe sich BA.________ jedoch nicht mehr sicher war: „Ich glaube, er musste CHF 15‘000 bezahlen. Also CHF 10‘000 waren es sicher“ (pag. 821, Zeile 140 ff.; pag. 822, Zeile 175 ff.). A.________ bestritt auch hier jegliche Beteiligung. Er habe mit dem fraglichen Kredit nichts zu tun ge- habt und er kenne weder AY.________ noch BA.________ (vgl. pag. 825; pag. 828, Zeile 297). Beweiswürdigend gelangte die Vorinstanz zu folgendem Ergebnis (pag. 7877, S. 40 der Entscheidbegründung): Im vorliegenden Fall kann zunächst auf die glaubhaften Aussagen von BA.________ abgestellt wer- den, wobei zu berücksichtigen ist, dass dieser seine eigene Rolle beim fraglichen Kreditantrag zu ba- nalisieren versucht hat. So ist etwa seine Aussage „Sie hätten sich sowieso kennengelernt“ (pag. 820, Zeile 102) eindeutig als Schutzbehauptung zu verstehen. Dennoch sind seine Aussagen im wesentli- chen Kern glaubhaft. Dafür spricht nicht zuletzt auch wieder die spontane Erwähnung der Visitenkarte der „AN.________ (Firma)“, die auch schon von anderen Kreditnehmern ins Spiel gebracht wurde. Nebst den belastenden Aussagen von BA.________ ergibt sich die Beteiligung von A.________ auch aufgrund objektiver Beweismittel; zu nennen ist hier insbesondere der Umstand, dass beim einge- reichten Online-Privatkreditantrag eine der Telefonnummern von A.________ (.________) bei den Kontaktangaben des vermeintlichen Arbeitgebers, der AZ.________ (Firma), angegeben wurde (pag. 776 i.V.m. pag. 7029 ff.). Dieselbe Nummer findet sich auch auf den eingereichten Lohnabrechnun- gen (pag. 780 ff.). Ebenfalls ist – entgegen den Behauptungen des Beschuldigten – belegt, dass der Kreditnehmer und der Beschuldigte in Kontakt gestanden haben und sie sich somit offensichtlich ge- kannt haben. Den Nachweis hierfür liefern die zahlreichen Telefonverbindungen, welche in zeitlicher Hinsicht exakt auf den Zeitraum von der Antragsstellung bis zur Kreditauszahlung passen (pag. 829 f.). Nach dem Gesagten steht die Täterschaft von A.________ somit für das Gericht ausser Frage. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung überzeugt vollumfänglich. Die Aussagen von BA.________ sind bemerkenswert ausführlich und detailliert. Er machte gleichblei- 41 bende und glaubhafte Aussagen, Gründe für eine Falschbelastung sind nicht er- sichtlich, zumal er sich insbesondere mit dem Eingeständnis, die Provision zu- sammen mit dem Beschuldigten abgeholt zu haben, selbst erheblich belastet. Be- züglich des Tatbeitrags des Beschuldigten kann daher auf die Aussagen von BA.________ abgestellt werden. Demnach hat BA.________ den Kreditnehmer an den Beschuldigten verwiesen, da der Beschuldigte angeboten hatte, Kredite für Leute mit Betreibungen zu vermitteln (pag. 807). Der Beschuldigte hat die Unterla- gen weitergeleitet und war dafür zuständig, dass der Kreditantrag eingereicht und die Kreditsumme ausbezahlt wurde (pag. 808). Der Beschuldigte hat zudem 30 % Provision verlangt und diese Provision zusammen mit BA.________ auch einge- trieben (pag. 809). Der Beschuldigte hat damit die Kreditvermittlung organisiert und die nötigen Unterlagen eingeholt und weitergeleitet. Er wusste, dass die Unterlagen gefälscht würden und er stellte das Verbindungsglied zwischen der Bank und dem Kreditnehmer dar. 41. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbe- stand des Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat sich insbesondere nicht nachlässig verhalten und hatte an- hand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu wer- den. 42. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die inhaltlich falschen Lohnab- rechnungen, Bestätigung Barauszahlung Salär, Lohnausweis 2010 sowie den Be- treibungsregisterauszug einreichen liess, um für AY.________ die Auszahlung ei- nes Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. XIV. Ziffer 1.9 und 2.1.1./2 Anklageschrift – I.________ (Versuch) 43. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für I.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohnabrechnungen H.________ SA September-Dezember 2011, den gefälschten Betreibungsregisterauszug sowie eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Nieder- lassungsbewilligung zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so die Aus- zahlung eines Kredits von CHF 55‘000.00 an den Kreditnehmer, der aufgrund sei- ner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7340 und 7351 f.). Die Vorinstanz hielt zum Sachverhalt zutreffend Folgendes fest (pag. 7878 f., S. 41 f. der Entscheidbegründung): 42 Ferner fand die Polizei bei der Auswertung des Netbooks von A.________ eine gelöschte Word-Datei. Diese zeigt die Vorlage eines Betreibungsregisterauszugs, angeblich ausgestellt für I.________ (pag. 857). I.________ wurde am 9. Juli 2012 durch die Kriminalpolizei des Kantons Freiburg befragt. Jedoch wurde das Einvernahmeprotokoll nicht unterzeichnet. Die Einvernahme ist daher nicht verwertbar (vgl. pag. 861). Am 9. Juli 2014 wurde I.________ durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern parteiöffentlich einvernommen (pag. 866 ff.). Sinngemäss gab er dabei an, bei einem Kunden einen gewissen „BB.________“ kennengelernt zu haben, welcher ihm bei seinem Kreditantrag geholfen habe. Den Online-Privatkreditvertrag vom 25. Januar 2012, das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung, den Privatkreditvertrag sowie den entsprechenden Zahlungsauftrag (pag. 842-847) habe er allerdings sel- ber unterzeichnet (pag. 870, Zeile 131 ff.). Weiter gab er auf Vorhalt der Fotodokumentation an, dass der Kreditvermittler nicht abgebildet sei und er A.________ noch nie gesehen habe (pag. 868, Zeile 72 ff.). Auch A.________ gab in der Schlusseinvernahme vom 14. August 2014 an, I.________ nicht zu ken- nen. Weshalb auf seinem Netbook ein entsprechender Betreibungsregisterauszug habe sichergestellt werden können, konnte er nicht erklären (pag. 876, Zeile 300 ff.). 44. Beweiswürdigung Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Er- gebnis, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass der eingereichte (und auf dem Notebook des Beschuldigten) vorgefundene Betreibungsregisteraus- zug gefälscht sei. Sie sprach den Beschuldigten demzufolge vom Vorwurf der Ur- kundenfälschung durch Fälschen des Betreibungsregisterauszugs rechtskräftig frei. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist der Freispruch vom Vorwurf der Urkunden- fälschung durch Gebrauch zur Täuschung der Lohnabrechnungen. Dennoch gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte auch in die- sem Fall als Kreditvermittler tätig gewesen sei, zumal das Vorgehen zu seinem Tatmuster passe und in sein Operationsgebiet falle (pag. 7879, S. 42 der Ent- scheidbegründung). Weitere Beweismittel – welche insbesondere eine direkte Ver- bindung zwischen dem Beschuldigten und dem Kreditnehmer belegen – sind je- doch keine ersichtlich. Die Kammer erachtet daher die vorliegende Beweislage als ungenügend. Obwohl ein entsprechender Betreibungsregisterauszug auf dem Lap- top des Beschuldigten aufgefunden wurde, muss angesichts des rechtskräftigen Freispruchs und nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgegangen wer- den, dass es sich dabei nicht um eine Fälschung handelt. Es kann nicht rechts- genüglich nachgewiesen werden, dass zwischen dem Beschuldigten und I.________ im Zusammenhang mit einer illegalen Kreditvermittlung eine Beziehung bestand. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des versuchten Betrugs und vom Vorwurf der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung der echtheits- bestätigten Kopie Niederlassungsbewilligung freizusprechen. 43 XV. Ziffer 1.10 und 2.1.1 Anklageschrift – AA.________ (Versuch) 45. Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für AA.________ deren Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohnabrechnungen BC.________ AG Juli-September 2011, einen gefälschten Be- treibungsregisterauszug sowie eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlas- sungsbewilligung zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 8‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 40‘000.00 an AA.________, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7340 und 7351 f.). Die Vorinstanz führt zu den vorhandenen Beweismitteln Folgendes aus (pag. 7880 f., S. 43 f. der Entscheidbegründung): Wie im Fall AP.________ liegt auch hier kein unterzeichneter Online-Privatkreditantrag vor (vgl. pag. 844 ff.). Gleichwohl wurden der C.________ AG die bereits bekannten Unterlagen eingereicht (vgl. pag. 887 ff; vgl. dazu auch pag. 892). In der parteiöffentlichen Einvernahme vom 9. Juli 2012 (pag. 895 ff.) gab AA.________ im Wesentli- chen an, dass ein gewisser „Z.________“ aus Solothurn der Kreditvermittler gewesen sei. Allerdings wäre dies nicht ihr erster Kredit gewesen, da sie vor ungefähr drei Jahren selber einen bei der E.________ AG beantragt habe, welcher in der Folge von der C.________ AG übernommen worden sei (pag. 898, Zeile 127 ff.). Auf Vorlage einer Fotodokumentation erkannte sie insgesamt sechs Personen, darunter auch A.________ und AF.________. Zu Letzterem gab sie an, dass er ihr bester Kollege sei und – wie noch gezeigt wird (vgl. Ziff. IV./14. nachstehend) – ebenfalls einen Kreditantrag gestellt hat (pag. 899, Zeile 162 ff.). Mit A.________ sei sie Anfang 2012 öfters im Ausgang gewesen. Sie hätten zwar keine Beziehung gehabt, gleichwohl habe sie ihm gelegentlich ihr Fahrzeug (Seat Leon, .________) über- lassen (pag. 899 f., Zeile 173 ff.). Ob der Beschuldigte etwas mit Krediten zu tun habe, konnte sie damals nicht sagen (pag. 902, Zeile 293 ff.). Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme vom 16. Juli 2012 (pag. 906 ff.) gab AA.________ bekannt, dass ihre Geschichte mit „Z.________“ erfunden sei. Sie habe aber einen Brief erhalten, worin ge- standen habe, dass sie diese Geschichte der Polizei erzählen solle (pag. 907, Zeile 27 ff.). In Wahr- heit habe ihr A.________ im September/Oktober 2011 gesagt, dass er ihr den Kredit bei der C.________ AG verlängern bzw. aufstocken könne; er sei Kreditvermittler (pag. 908, Zeile 73 ff.). Als Provision habe er von ca. 20% gesprochen (pag. 910, Zeile 145). Schliesslich teilte AA.________ auch mit, dass eine Kollegin von ihr, AB.________, ebenfalls einen Kredit über den Beschuldigten bekommen habe (pag. 912 f., Zeile 238 ff.). In den Einvernahmen vom 7. August und 16. November 2012 (pag. 924 ff. bzw. 928 f.) hat A.________ die Kreditvermittlung zugegeben. Sinngemäss gab er an, dass er von seinem Kollegen, AF.________, erfahren habe, dass AA.________ an einem Kredit interessiert sei. Daraufhin habe er AF.________ gesagt, was er brauche, worauf er dies dann in einem Couvert erhalten habe (pag. 924, Zeile 518). Es seien drei Lohnabrechnungen, ein aktueller Betreibungsregisterauszug und eine Be- glaubigung des Ausweises gewesen. Diese Unterlagen habe er anschliessend via AG.________ an 44 AH.________ weitergeleitet (pag. 928, Zeile 33 ff.). Es sei eine Provision von 10% der Kreditsumme abgemacht worden, wovon er selber 1% der Kreditsumme erhalten hätte (pag. 929, Zeile 71 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass AB.________ am 10. Juli 2012 bestätigte dass sie von Frau AA.________ kontaktiert und instruiert worden sei, dass sie «die Geschichte mit dem Z.________» erzählen solle (pag. 918). Frau AA.________ habe etliche Male gesagt, dass es diesen Z.________ gar nicht gebe (pag. 919). Der Beschuldigte machte bezüglich dieses Kreditantrags widersprüchliche Anga- ben. So gab er am 7. August 2012 an, die Unterlagen weitergereicht zu haben, mit dem Antrag jedoch nichts zu tun zu haben (pag. 925). In der Einvernahme vom 16. November 2012 gab er wiederum an, dass er die Unterlagen eingesammelt und weitergeleitet habe. Was damit geschehen sei, habe er nicht gewusst. Erst im Nachhinein habe er davon erfahren. AG.________ habe ihm erklärt, wie genau es funktioniere, er habe sich jedoch nicht gross Gedanken darüber gemacht (pag. 929). Später am 14. August 2014 gab er an, nicht mehr zu wissen, ob er AA.________ vermittelt habe (pag. 932). Vorliegend sind auch objektive Beweismittel vorhanden: Zwischen dem 23. No- vember 2011 und Januar 2012 fanden unzählige telefonische Kontakte zwischen dem Beschuldigten und AA.________ statt (pag. 933 ff.). Dies jedoch erst nach Einreichung des Online Kreditantrags am 12. Oktober 2011 (pag. 886). 46. Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel zutreffend wie folgt (pag. 7881 f., S. 44 f. der Entscheidbegründung): Vorliegend ist unbestritten, dass A.________ die Kreditnehmerin kennt und er als Kreditvermittler tätig war. Seine Aussagen sind in diesem Punkt überzeugend und werden durch die Ergebnisse der rück- wirkenden Telefonüberwachung (pag. 933 ff.) belegt. Dass AF.________ in seiner Einvernahme vom 18. Juli 2012 etwas anderes behauptet hat, d.h. dass er nichts vom Kredit von AA.________ gewusst habe (pag. 930, Zeile 44 ff.), kann als reine Schutzbehauptung gewürdigt werden. Ebenfalls ist erstellt, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um Fälschungen gehandelt hat, zumal AA.________ nie im „BC.________“ angestellt war (pag. 912, Zeile 231 ff.) und aus pag. 892 hervorgeht, dass zur fraglichen Zeit bereits mehrere Betreibungshandlungen gegen AA.________ vorgenommen worden sind. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an. Wie dargelegt, gestand der Beschuldigte ein, den Kredit vermittelt zu haben. Er will jedoch die Unterlagen lediglich weitergeleitet und keine Kenntnis von den Fäl- schungen gehabt haben. Diese Aussagen sind als reine Schutzbehauptung zu qua- lifizieren. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwie- sen werden, wonach erstellt ist, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich falsche Angaben im Kreditantrag machte und auch – soweit er die Fälschungen nicht selbst erstellt hat – Kenntnis der gefälschten Unterlagen hatte (vgl. E. IV.13). Ob der Beschuldigte den Kreditantrag samt gefälschten Unterlagen eigenhändig eingereicht hat oder nicht, ist wie ebenfalls bereits dargelegt, irrelevant und kann daher offen gelassen werden. 45 Bezüglich des Sachverhalts Urkundenfälschung ist anzumerken, dass es sich bei der echtheitsbestätigten Kopie Niederlassungsbewilligung nicht um eine Fälschung handelt. Das Geburtsdatum ist korrekt und es sind keine Fälschungsmerkmale auszumachen (pag. 891). 47. Rechtliche Würdigung versuchter Betrug In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Tatbestand des versuchten Be- trugs unter dem Blickwinkel der Opfermitverantwortung erfüllt ist. Auffällig ist, dass zu keinem Zeitpunkt ein unterzeichneter Kreditantrag eingereicht wurde und die Bank diesbezüglich auch keine Nachforschungen angestellt bzw. ein korrekter An- trag nachträglich eingefordert hat (pag. 886). Der Kreditantrag ist nach Ansicht der Kammer insofern von entscheidender Bedeutung, als der Antragsteller damit zum einen die darin gemachten Angaben bestätigt. Zum anderen aber auch seinen Wil- len kundtut, einen Kredit aufnehmen zu wollen. Beides lag vorliegend nicht vor. Die Bank hätte ohne unterzeichneten und gültigen Antrag den Kreditantrag gar nicht weiter prüfen dürfen bzw. einen solchen zuerst einverlangen müssen. Die Tatsa- che, dass kein unterzeichneter Vertrag vorlag, hätte die Bank zudem auch sofort generell misstrauisch stimmen müssen, sie hätte weitere Abklärungen über den Kreditnehmer vornehmen müssen. Kommt hinzu, dass bereits eine geschäftliche Beziehung zwischen der Antragstel- lerin und der Straf- und Zivilklägerin bestand. Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass AA.________ im Zeitpunkt der Antragseinreichung bereits einen bestehenden Kredit hatte mit dessen Ratenzahlungen sie massiv im Rückstand war (pag. 880). Da die echtheitsbestätigte Kopie Niederlassung zudem keine Fälschung war und das Geburtsdatum darauf korrekt ist, war es für die Bank ein Leichtes, die Kreditan- tragstellerin zu identifizieren und auch in den entsprechenden Systemen – konkret auch in der ZEK Datenbank – zu finden. Diese Nachforschung stellt einen Aufwand von wenigen Sekunden dar und wird durch jedes seriöse Kreditinstitut vorgenom- men werden. Es war zu jedem Zeitpunkt offensichtlich, dass AA.________ für eine Aufstockung des Kredits nicht in Frage kommen würde. Das Vorgehen des Be- schuldigten bzw. von AA.________ ist daher nicht als arglistig zu beurteilen. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen. 48. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung der echtheitsbestätigten Kopie Niederlassungsbewilligung freizuspre- chen. Bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täu- schung der Lohnabrechnungen und des Betreibungsregisterauszugs hat hingegen ein Schuldspruch zu erfolgen, da der Beschuldigte, auch wenn sein Vorgehen nicht arglistig war, die Straf- und Zivilklägerin 2 über die finanziellen Verhältnisse der An- tragstellerin täuschen wollte. 46 XVI. Ziffer 1.11 und 2.1.1 Anklageschrift – Q.________ (Versuch) 49. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für Q.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohnabrechnungen X.________ GmbH Juni/Juli 2011, einen gefälschten Betrei- bungsregisterauszug sowie eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Schweizer ID zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 65‘000.00 an Q.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7341 und 7351 f.). Die Vorinstanz hat zu den vorhandenen Beweismitteln Folgendes festgehalten (pag. 7882 f., S. 45 f. der Entscheidbegründung): Auch beim Kreditantrag von Q.________ wurde der C.________ AG kein unterzeichnetes Antrags- formular eingereicht. Ansonsten wurden der Bank aber auch hier die üblichen Unterlagen, d.h. Lohn- abrechnungen der Firma X.________ GmbH, ein blanker Betreibungsregisterauszug sowie eine be- glaubigte Ausweiskopie von Q.________ vorgelegt (pag. 944 ff.). Auf der Ausweiskopie findet sich der Poststempel „BR.________ / 23.11.11“, derweil die Identitätskarte erst am 20. Dezember 2011 aus- gestellt worden ist. Weiter ist dem Ermittlungsrapport der Kantonspolizei zu entnehmen, dass die rückwirkende Teilneh- mer-ID insgesamt 737 Verbindungen zwischen A.________ und Q.________ ergeben hat (pag. 937). Q.________ gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. März 2012 (pag. 960 ff.) zu- sammengefasst an, bis im August 2011 für die Firma X.________ GmbH gearbeitet zu haben (pag. 964, Zeile 171 f.). Dies belegte er später mit entsprechenden Lohnabrechnungen für die Monate Juni und Juli 2011 (vgl. pag. 950 f.). In den Akten findet sich zudem die Auftragsauswertung der Firma X.________ GmbH für die Abrechnungsperiode Juni 2011 (pag. 952 ff.). Weiter gab er an, bereits im November 2011 einen Kredit von der E.________ AG erhalten zu haben, was durch den edierten Zahlungsbefehl der E.________ AG belegt wird (pag. 973). Diese Kreditver- mittlung sei über die AN.________ gelaufen, welche ihm von A.________ empfohlen wurde. Dafür habe er unter anderem eine Echtheitskopie seiner Identitätskarte gebraucht, welche er bei der Post in BR.________ habe abstempeln lassen (pag. 961, Zeile 14 ff.). Früher habe er auch weitere Kredite beantragt, insbesondere habe er im Oktober 2011 Unterlagen nach St. Gallen geschickt. Diese habe er bis dato nicht zurückbekommen (pag. 962, Zeile 65 f.). Schliesslich wollte er aber weder mit dem fraglichen Kreditantrag noch mit den Fälschungen etwas zu tun gehabt haben (pag. 961 f., Zeile 59 ff.). Er bestätigte jedoch, dass es sich bei sämtlichen Doku- menten um Fälschungen handeln würde und antwortete auf die Frage, wer denn die Lohnabrechnun- gen gefälscht habe, mit „einer, der mit uns zusammen gearbeitet hat, es kann ja fast nur A.________ gewesen sein. [...]“ (pag. 964, Zeile 183 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2012 (pag. 969 f.) gab A.________ zu, Q.________ den Kredit bei der E.________ AG vermittelt zu haben. Mit dem Kreditantrag bei der C.________ AG habe er allerdings nichts zu tun. Er würde Q.________ auch gar nicht gut kennen. Erst auf Vorhalt der zahlreichen Telefonverbindungen sagte er dann, dass sie Kollegen gewesen und ab und zu etwas 47 trinken gegangen seien oder draussen herum gehangen hätten (pag. 969 f., Zeile 484 ff.). Auch in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft hielt der Beschuldigte daran fest, nichts vom Kre- ditantrag bei der C.________ AG zu wissen (pag. 971, Zeile 322 f.). 50. Beweiswürdigung Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Er- gebnis, dass der Beschuldigte als Kreditvermittler tätig gewesen sei. Zwar würden keine direkten Belastungen des Kreditnehmers vorliegen, die beiden hätten jedoch nachweislich bereits beim Kreditantrag an die E.________ AG zusammengearbei- tet. Zudem würden wiederum die Lohnabrechnungen X.________ GmbH sowie der bekannte Poststempel BR.________ den Beschuldigten belasten, welcher im Übri- gen ein angepasstes Aussageverhalten an den Tag gelegt habe. Auf seine Aussa- gen sei deshalb nicht abzustellen (pag. 7883 f., S. 46 f. der Entscheidbegründung). Die Kammer ist der Ansicht, dass die Täterschaft des Beschuldigten angesichts der vorhandenen Beweislage nicht erwiesen ist. Zwar sind die von der Vorinstanz er- wähnten Indizien durchaus in einem gewissen Masse belastend. Hingegen vermö- gen sie keine direkte Verbindung zwischen dem Beschuldigten und dem Kredit- nehmer in Bezug auf den Kreditantrag der C.________ AG herzustellen. Mit Blick darauf, dass nachweislich neben dem Beschuldigten auch weitere – teils unbe- kannte – Personen in die Kreditvermittlungen involviert waren, gelangt die Kammer in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zum Beweisergebnis, dass der Beschuldigte nicht als Kreditvermittler tätig war. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn von einer Kreditver- mittlung durch den Beschuldigten auszugehen wäre – der Tatbestand des versuch- ten Betrugs aufgrund fehlender Arglist nicht erfüllt wäre. Bei der eingereichten echtheitsbestätigten Kopie Schweizer ID handelt es sich um eine äusserst stüm- perhafte Fälschung, welche die Bank auf den ersten Blick als solche hätte erken- nen müssen. Der Bestätigungsstempel der Post datiert offensichtlich vor dem Aus- stellungsdatum der ID (pag. 948). Kommt hinzu, dass auch in diesem Fall zu kei- nem Zeitpunkt ein unterzeichnetes Antragsformular eingereicht wurde, weswegen die Bank diesbezüglich hätte nachfragen und den Kreditantrag nicht weiter behan- deln dürfen. Das Vorgehen des Beschuldigten wäre damit ohnehin nicht arglistig gewesen. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des versuchten Betrugs sowie der Urkundenfäl- schung durch Gebrauch zur Täuschung der oben erwähnten Urkunden freizuspre- chen. XVII. Ziffer 1.12 und 2.1.1 Anklageschrift – BE.________ (Versuch) 51. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für BE.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohnabrechnungen X.________ GmbH November/Dezember 2011, einen ge- 48 fälschten Betreibungsregisterauszug sowie eine gefälschte echtheitsbestätigte Ko- pie Niederlassungsbewilligung zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 30‘000.00 an BE.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen wer- den (pag. 7341 und 7351 f.). Die Vorinstanz legte die vorhandenen Beweismittel zutreffend wie folgt dar (pag. 7885, S. 48 der Entscheidbegründung): Weiter hat die rückwirkende Telefonüberwachung des Mobiltelefons von A.________ insgesamt 172 Kontakte zwischen dem Beschuldigten und dem Kreditnehmer ergeben (vgl. pag. 1012 f.; pag. 976). In seiner parteiöffentlichen Einvernahme vom 26. Juni 2012 (pag. 993 ff.) identifizierte BE.________ den Beschuldigten als Kreditvermittler (pag. 998, Zeile 220 ff.; vgl. pag. 1003 ff.). Im Wesentlichen gab er zudem an, dass er im selben Block wie A.________ wohnen würde und deswegen mit dem Beschuldigten wegen dem Kredit gesprochen zu haben. Er habe ihm im Dezember 2011 oder Januar 2012 auch eine Ausweiskopie gegeben („eher im Januar“; pag. 994 f., Zeile 32 ff.). Weiter erklärte er, dass er die gefälschten Unterlagen zum ersten Mal sehe (pag. 996, Zeile 110 bzw. 136) und er die Firma X.________ GmbH nicht einmal kenne würde. Die Lohnabrechnungen könne nur der Beschul- digte gefälscht haben, sonst könne es keiner gewesen sein (pag. 998, Zeile 2014 f.). Auf Vorlage der Ausweiskopie gab er überdies an, dem Beschuldigten „eine Kopie von der Post in BF.________ ge- geben zu haben und zu 100 Prozent nicht bei der Post in BR.________ gewesen zu sein“ (pag. 997, Zeile 165 ff.). A.________ gab zunächst, d.h. in der Einvernahme vom 7. August 2012, zu, im Fall BE.________ vermittelt zu haben (pag. 1006, Zeile 183). Er habe BE.________ gesagt, welche Dokumente er brau- che und als er diese dann erhalten habe, habe er sie an AH.________ weitergeleitet. Er bestritt aber, etwas mit den Fälschungen zu tun gehabt zu haben (pag. 1007, Zeile 221 ff.). Diese Aussagen bestätigte er in einer weiteren Einvernahme am 16. November 2012 (vgl. pag. 1009 f.). Dabei ergänz- te er, dass er seinen Kunden jeweils gesagt habe, dass der Betreibungsregisterauszug gefälscht wer- de (pag. 1009, Zeile 450 f.). Diesbezüglich habe er nämlich von AG.________ erfahren, dass AH.________ die Dokumente ändere (pag. 1010, Zeile 476). Am 14. August 2014 gab er schliesslich in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft an, dass es gut möglich sei, dass er bei BE.________ vermittelt habe, er in diesem Fall aber glaublich keine Dokumente gefälscht habe („nicht das ich wüsste“; pag. 1011, Zeile 326 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall kein unterzeichneter Kreditantrag vorliegt (pag. 977). Weiter kann dem durch die Bank bearbeiteten Kreditantrag entnommen werden, dass die unter dem Arbeitgeber angegebene Te- lefonnummer falsch ist und die angerufene Person keine Kenntnis vom Kreditver- trag bzw. von einem angeblich bestehenden Arbeitsverhältnis hatte (pag. 981). Dies ist handschriftlich auf dem Antrag vermerkt. Der zuständige Bankmitarbeiter hatte damit Kenntnis von Unregelmässigkeiten. 52. Beweismittel Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (pag. 7886 f., S. 49 f. der Entscheidbegrün- dung): 49 Im vorliegenden Fall decken sich die Aussagen von A.________ und BE.________ in den wesent- lichsten Punkten. So ist unbestritten, dass der Beschuldigte den fraglichen Kredit vermittelt hat. Eben- falls ist aufgrund der Aussagen und den übrigen Beweismitteln erstellt, dass es sich bei sämtlichen Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem Kreditantrag eingereicht worden sind, um Fälschun- gen handelt. Umstritten ist hingegen, wer diese Unterlagen gefälscht hat. Diesbezüglich hat BE.________ aber glaubhaft geschildert, dass nur der Beschuldigte dafür in Frage komme. Demgegenüber behauptet A.________, bloss die Dokumente von BE.________ verlangt und sie anschliessend an AH.________ weitergereicht zu haben. Dass dieser aber die Dokumente „ändere“, sei ihm bewusst gewesen. Das Beweisergebnis ist in diesem Punkt nicht eindeutig. Das Tatmuster, d.h. die bereits andernorts verwendeten Lohnabrechnungen der Firma X.________ GmbH, ein „gepinselter“ Betrei- bungsregisterauszug sowie der bereits bekannte Poststempel „BR.________ / 23.11.11“, lassen aber darauf schliessen, dass die Unterlagen vom Beschuldigten gefälscht wurden. Dennoch kann ihm dies nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, zumal es ebenso gut sein kann, dass der Beschuldigte – wie er selber behauptet – die Unterlagen tatsächlich an AH.________ weitergeleitet und dieser dann die Fälschungen hergestellt hat. Diesem Beweisergebnis der Vorinstanz kann vollumfänglich gefolgt werden und es ist auf die Aussagen von BE.________ zum Tatbeitrag des Beschuldigten abzustel- len (vgl. auch E. IV.13 oben). Fest steht, dass der Beschuldigte den Kredit vermit- telt, also den Kreditnehmer angesprochen, instruiert und die nötigen Unterlagen von ihm einverlangt hatte. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Dokumente an den Fälscher weitergeleitet hatte. Es kann – da für die rechtliche Würdigung unerheblich – offen bleiben, ob der Beschuldigte den Antrag selbst ein- gereicht hatte, oder ob dies weitere Mittäter taten. In jedem Fall hatte der Beschul- digte – was sich auch aus seinen eigenen Angaben ergibt – Kenntnis davon, dass dem Kreditantrag gefälschte Unterlagen beigelegt wurden. 53. Rechtliche Würdigung Betrug In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Tatbestand des versuchten Be- trugs unter dem Blickwinkel der Opfermitverantwortung erfüllt ist. Auffällig ist, dass zu keinem Zeitpunkt ein unterzeichneter Kreditantrag eingereicht wurde und die Bank diesbezüglich auch keine Nachforschungen angestellt hat (pag. 977). Der Kreditantrag ist nach Ansicht der Kammer insofern von entscheidender Bedeutung, als der Antragsteller damit zum einen die darin gemachten Angaben (inkl. Angaben zum Einkommen und zu allfälligen Betreibungen) bestätigt. Zum anderen aber auch seinen Willen kundtut, einen Kredit aufnehmen zu wollen. Beides lag vorlie- gend nicht vor. Die Bank hätte ohne unterzeichneten und gültigen Antrag den Kre- ditantrag gar nicht weiter prüfen dürfen bzw. einen solchen zuerst einverlangen müssen. Die Tatsache, dass kein unterzeichneter Vertrag vorlag, hätte die Bank zudem auch sofort generell misstrauisch stimmen müssen, sie hätte weitere Ab- klärungen über den Kreditnehmer vornehmen müssen. Zudem lag auch eine weitere Unregelmässigkeit vor. Die unter dem Titel Arbeitge- ber angegebene Telefonnummer erwies sich als falsch; die angerufene Person hat- te keine Kenntnis vom Kreditvertrag bzw. von einem angeblich bestehenden Ar- beitsverhältnis (pag. 981). Insofern hat der Beschuldigte keine geeignete Vorkeh- 50 ren getroffen, um allfälligen Abklärungen der Bank zu begegnen. Sein Vorgehen ist nicht als arglistig zu bezeichnen. Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizuspre- chen. 54. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die inhaltlich falschen Lohnab- rechnungen, Betreibungsregisterauszug sowie echtheitsbestätigte Kopie Nieder- lassungsbewilligung einreichen liess, um für BE.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täu- schung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. XVIII. Ziffer 1.13 und 2.1.1 der Anklageschrift – AD.________ (Versuch) 55. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für AD.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, K.________ zur Fälschung der Lohnabrechnungen BG.________ GmbH Oktober/November 2011 angestiftet, sowie einen gefälschten Betreibungsregisterauszug und eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung zusammen mit dem Kreditan- trag eingereicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 70‘000.00 an AD.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7341 und 7351 ff.). Die Vorinstanz legte die vorhandenen Beweismittel wie folgt dar (pag. 7887 f., S. 50 f. der Entscheidbegründung): Im ausgefüllten Online-Kreditantrag wurde unter Telefon Mobile die Nummer .________ angegeben (pag. 1020). Gemäss dem Ermittlungsbericht der Polizei ist diese Natelnummer aber nicht auf AD.________, sondern auf K.________ registriert (pag. 1017). Zudem konnte die Polizei auf dem von K.________ benutzten Laptop auch ein Datei-Fragment mit dem Titel „Lohnliste BG.________ GmbH Oktober 2011“ sicherstellen (pag. 1077). AD.________ wurde zuerst durch die Kriminalpolizei des Kantons Freiburg einvernommen (pag. 1030 ff. bzw. 1035 ff.). Dabei bestätigte er, dass der C.________ AG bei seinem Kreditantrag Fälschungen eingereicht worden sind, er aber weder mit dem Betrugsversuch noch mit den Fälschungen etwas zu tun gehabt habe (pag. 1031 f., Zeile 14 ff.; pag. 1033, Zeile 89 f.). Vielmehr seien vier aus dem Balkan stammende Männer, im Alter zwischen 25 und 40 Jahren, in seiner Garage in BH.________ erschie- nen und hätten ihm ein Geschäft vorgeschlagen. Sie hätten ihm erklärt, dass sie ihm einen Kredit an- bieten könnten ohne Betreibungsauszug und ohne die Bank einzubeziehen. Sie hätten von ihm ledig- lich eine Kopie seiner Identitätskarte verlangt. Die Männer seien in einem weissen Kombi mit einem Solothurner Kennzeichen unterwegs gewesen (vgl. pag. 1032, Zeile 40 ff.). Anfang 2012 habe er dann von der C.________ AG erfahren, dass sein Kreditbegehren abgelehnt worden sei (pag. 1033, Zeile 82 f.). 51 In der zweiten Einvernahme ergänzte er seine früheren Angaben und teilte mit, dass er und seine Familie im Kosovo von Personen bedroht würden. Ob dies mit dem Kredit zusammenhänge, könne er nicht sagen. Jedenfalls sei ihm gedroht worden, dass er und seine Familie getötet würde, wenn er bei der Polizei Aussagen mache oder etwas verrate (pag. 1036, Zeile 3 ff.). Auf einer Fotodokumentation erkannte er A.________ und AF.________. Obwohl er den Vornamen des Beschuldigten angeben konnte, war er sich nicht mehr sicher, ob dieser zu den Männern gehört hat, die in seine Garage in BH.________ gekommen sind (pag. 1036, Zeile 27 ff.; vgl. auch pag. 1042 ff.). Er vermutete aber, dass es im Zusammenhang mit den Kreditbetrügen zwei oder drei Bosse gebe und der Beschuldigte wissen würde, wer diese sind. Er selber konnte lediglich angeben, dass sie in der Region Bern woh- nen und in Olten ein Büro haben würden (pag. 1037, Zeile 35 ff.). Später ergänzte der Kreditnehmer gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte wegen eines Leasingvertrags zu ihm gekommen sei (pag. 1037, Zeile 49 ff.; pag. 1057, Zeile 123). Hingegen bestritt A.________ in sämtlichen Einvernahmen, AD.________ zu kennen oder bei ihm vermittelt zu haben (pag. 1069 f., Zeile 182 ff.; pag. 1071, Zeile 330). Gleiches trifft auch auf K.________ zu, der im Laufe der Untersuchung ohnehin weitgehend von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch machte (vgl. pag. 1072 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch in diesem Fall kein unterzeichneter Kreditantrag vorliegt. Die unter dem Arbeitgeber angegebene Telefonnummer wurde zudem zum dama- ligen Zeitpunkt vom Beschuldigten verwendet. 56. Beweiswürdigung Die Vorinstanz ist zutreffend zu folgendem Beweisergebnis gelangt (pag. 7888 f., S. 51 f. der Entscheidbegründung): In Bezug auf den Sachverhalt ist festzustellen, dass sich aufgrund der verwertbaren und glaubhaften Aussagen von AD.________ ein schlüssiges Bild vom Ablauf des Kreditantrags zeichnet. Dieser hat implizit zum Ausdruck gebracht, dass A.________ zur Gruppe gehört, welche für die Kreditbetrüge verantwortlich ist. Es macht jedoch den Eindruck, als wollte er den Beschuldigten nicht ausdrücklich als DEN Kreditvermittler schlechthin bezeichnen. Möglicherweise hängt dies auch damit zusammen, dass er und seine Familie mit dem Tod bedroht wurden. AD.________ hat aber immerhin ausgesagt, dass ihm der Beschuldigte bei seinem Leasingvertrag (bei der BI.________; pag. 1065 ff.) geholfen hat. Dies ist auch objektiv belegt, da die Polizei ein entsprechendes Dokument anlässlich der Haus- durchsuchung bei A.________ sicherstellen konnte (vgl. pag. 6765 ff.; insbesondere pag. 6777 ff.). Damit ist zugleich auch belegt, dass sich die beiden gekannt haben, obwohl der Beschuldigte dies bis zum Schluss verneint hat. Dass A.________ sowohl mit dem Kreditantrag als auch mit den gefälschten Unterlagen etwas zu tun gehabt hat, offenbart sich besonders deutlich, dass beim Online-Privatkreditantrag die Telefonnum- mer .________ als Kontaktnummer des vermeintlichen Arbeitgebers (BG.________ GmbH) angege- ben wurde. Diese gehört aber nicht der fraglichen Firma, sondern wurde damals vom Beschuldigten verwendet. Dass zudem auch die Natelnummer von K.________ (.________) auf dem Antragsformu- lar auftaucht, spricht dafür, dass dieser im vorliegenden Fall als Mittäter involviert war, zumal seine Erklärungsversuche, wonach die Nummer gar nicht mehr im Gebrauch sei (vgl. pag. 5806; Zeile 21 ff.), hierfür nicht glaubhaft sind. In dieser Hinsicht ist nachweislich belegt, dass diese Rufnummer im 52 Zeitraum zwischen November 2011 und März 2012 verwendet wurde und K.________ hundertfach über diese Nummer mit A.________ kommuniziert hat (vgl. pag. 1016). Insgesamt ergibt sich aus den vorhandenen Beweismitteln somit unstrittig, dass A.________ an die- sem Kreditantrag und somit auch an den Urkundenfälschungen beteiligt war. Wer letztlich die Fäl- schungen hergestellt hat, kann nicht abschliessend geklärt werden. Das Datei-Fragment auf dem Lap- top der Freundin von K.________ spricht allerdings dafür, dass zumindest die eingereichten Lohnab- rechnungen auf das Konto von K.________ gehen. Dieser wurde dafür auch bereits in einem eigenen Verfahren wegen Betrug und Urkundenfälschung schuldig gesprochen (vgl. pag. 7614 ff.). Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. Auch wenn der Kreditnehmer den Beschuldigten nicht direkt belastet, liegen doch implizite Be- lastungen vor. Dass der Kreditnehmer zudem aus Angst vor Vergeltungsaktionen keine klaren Aussagen machen will, ist glaubhaft und insbesondere mit Blick dar- auf, dass auch andere Kreditnehmer von Bedrohungen berichteten, nachvollzieh- bar. Gerade unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der Kredit- nehmer den Beschuldigten zu Unrecht (implizit) belastet. Weiter ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte die erwiesenen Kontakte zwischen ihm und dem Kreditnehmer bestreitet. Ein weiteres gewichtiges Indiz stellt zudem die Tatsache dar, dass K.________ die Fälschungen (Lohnabrechnungen) erstellt, und das Beweisergebnis ergeben hat, dass der Beschuldigte und K.________ in einigen Fällen zusammengearbeitet ha- ben. Diesbezüglich kann auf die glaubhaften Aussagen von K.________ abgestellt werden (vgl. E. IV.11 oben). Demnach haben die beiden insoweit zusammenge- wirkt, als K.________ für den Beschuldigten die gewünschten Fälschungen erstellt hatte (pag. 5880). 57. Rechtliche Würdigung Betrug In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Tatbestand des versuchten Be- trugs unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung bzw. der Arglist erfüllt ist. Auffällig ist, dass zu keinem Zeitpunkt ein unterzeichneter Kreditantrag einge- reicht wurde und die Bank diesbezüglich auch keine Nachforschungen angestellt hat. Der Kreditantrag ist nach Ansicht der Kammer insofern von entscheidender Bedeutung, als der Antragsteller damit zum einen die darin gemachten Angaben (inkl. Angaben zum Einkommen und zu allfälligen Betreibungen) bestätigt. Zum an- deren aber damit auch seinen Willen kundtut, einen Kredit aufnehmen zu wollen. Beides lag vorliegend nicht vor. Die Bank hätte ohne unterzeichneten und gültigen Antrag den Kreditantrag gar nicht weiter prüfen dürfen bzw. einen solchen zuerst einfordern müssen. Die Tatsache, dass kein unterzeichneter Vertrag vorlag, hätte die Bank zudem auch generell misstrauisch stimmen müssen, sie hätte weitere Ab- klärungen über den Kreditnehmer vornehmen müssen. Das Vorgehen des Be- schuldigten bzw. des Kreditantragstellers war damit derart nachlässig, dass es nicht als arglistig im Sinne des Tatbestands bezeichnet werden kann. Der Beschul- digte ist demzufolge vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen. 53 58. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung durch Anstiftung zur Fälschung schuldig gesprochen. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass der Be- schuldigte und K.________ als Mittäter gehandelt haben. Diesbezüglich kann ins- besondere auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 7969 f., S. 132 f. der Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach sämtliche Fälscher in Mittäterschaft zusammengewirkt und eine Arbeitsteilung vorgenommen haben, jedoch stets Kenntnis der gesamten Tatumstände hatten, an. Sowohl der Beschuldigte als auch K.________ haben in der Absicht, die Auszahlung eines Kredits an die Kreditneh- mer zu erwirken, zusammengewirkt. K.________ will zwar gemäss eigenen Anga- ben nur im Auftrag des Beschuldigten die Fälschungen vorgenommen haben. Der Beschuldigte wollte jedoch K.________ nicht zu einer eigenen Tat anstiften, son- dern vielmehr in arbeitsteiliger Zusammenarbeit mit ihm zusammenwirken und ei- nen Teil der anfallenden Aufgaben delegieren. Es ist nach Ansicht der Kammer nicht erwiesen, dass K.________ nicht bereits zum vornherein zur Erstellung der Fälschungen bereit gewesen wäre, zumal ihm im Zusammenhang mit den Kredit- betrugsdelikten ebenfalls eine wesentliche und eigenständige Rolle zukam, und er mit dem Beschuldigten eng zusammengearbeitet hatte. Die Fälschung der Urkun- den stellt gerade mit Blick auf die Betrugsdelikte ein notwendiger Tatbeitrag dar, weswegen auch hier von Mittäterschaft auszugehen ist. Da sich Anstiftung und Mittäterschaft ausschliessen, ist der Beschuldigte vom Vor- wurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung frei zu sprechen. Der Beschuldigte wäre nach Ansicht der Kammer der Fälschung der Lohnabrechnungen in Mittäterschaft schuldig zu sprechen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots sowie des Anklage- grundsatzes fällt ein Schuldspruch jedoch vorliegend ausser Betracht. Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich den inhaltlich falschen Betrei- bungsregisterauszug sowie die gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlas- sungsbewilligung einreichen liess, um für AD.________ die Auszahlung eines Kre- dits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täu- schung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. XIX. Ziffer 1.14 und 2.1.1 Anklageschrift – AF.________ 59. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für AF.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohn- abrechnungen W.________ (Firma) September-Dezember 2011 sowie die ge- fälschte Barauszahlungsbestätigung W.________ (Firma) zusammen mit dem Kre- ditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 9‘000.00 die Auszah- lung eines Kredits von CHF 60‘000.00 an den Kreditnehmer, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, er- 54 wirkt haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7341 f. und 7351 f.). Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend wie folgt aufgeführt (pag. 7890 f., S. 53 f. der Entscheidbegründung): Als objektive Beweismittel befinden sich im vorliegenden Fall die üblichen Dokumente bei den Akten. Hier wurde der Online-Privatkreditantrag der C.________ AG per 3. Januar 2012 eingereicht (pag. 1089 ff.). Obwohl der Antrag nicht unterzeichnet war, kam es in der Folge dennoch zum Abschluss des Kreditvertrags. Dies belegen die entsprechenden Dokumente auf pag. 1092 ff., namentlich der von beiden Parteien unterzeichnete Privatkreditvertrag vom 4. bzw. 6. Januar 2012, das Berech- nungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung, der Zahlungsauftrag Privatkredit sowie das Formular A zur Fest- stellung des wirtschaftlich Berechtigten (pag. 1097 ff.). Gemäss der Anzeige der C.________ AG wurde ihr im Zusammenhang mit dem Kreditantrag drei Lohnabrechnungen der bereits bekannten Firma W.________ (Firma) (pag. 1103 ff.), damit korre- spondierende Barauszahlungsbestätigungen vom 5. bzw. 25. Januar 2012 (pag. 1107 f.), ein Betrei- bungsregisterauszug (pag. 1100) sowie eine durch die Poststelle Bern am 18. November 2011 be- glaubigte Ausweiskopie (pag. 1116) vorgelegt. In seinen ersten beiden Einvernahmen vom 22. Mai und 13. Juni 2012 erzählte AF.________ eine Geschichte, wonach sein Kredit bei der C.________ AG über einen unbekannten „Z.________“ aus Solothurn abgewickelt worden sei (pag. 1122 f., Zeile 164 ff.; pag. 1124 ff., Zeile 158 ff.). Erst in der Einvernahme vom 18. Juli 2012 gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft zu, die Geschichte mit „Z.________“ frei erfunden zu haben. Diesen „Z.________“ würde es nicht geben, er aber den wah- ren Kreditvermittler aus Sicherheitsgründen nicht nennen möchte (pag. 1130, Zeile 7 f.). Dabei blieb er auch in der Einvernahme vom 18. Februar 2014, wobei er sagte, niemanden belasten zu wollen (pag. 1135, Zeile 107 ff.). Er denke aber, es sei die gleiche Person gewesen, die auch den Kredit an AA.________ vermittelt habe (pag. 1131, Zeile 47 f.; vgl. auch Ziff. IV./10. hiervor). Zudem habe er auch gewusst, dass bei seinem Kreditantrag gefälschte Dokumente verwendet worden seien; es sei ein Fehler gewesen, den Kreditvertrag dennoch zu unterschreiben (pag. 1130, Zeile 9 f.; pag. 1131, Zeile 15 f.). Mit den Fälschungen und dem Betrug habe er aber nichts zu tun gehabt (pag. 1130, Zeile 8 f.). Auf Frage, wer denn als Fälscher in Frage komme, gab er schliesslich an, dass er mit diversen Leuten unterwegs gewesen sei. BJ.________, A.________ und K.________ kenne er auch flüchtig. Es könne jeder gewesen sein; wer was gemacht habe, wisse er nicht (pag. 1136, Zeile 148 f.). A.________ habe er später besser kennengelernt und sei viel mit ihm unterwegs gewesen (pag. 1136, Zeile 154 ff.). Auch in diesem Fall bestritt A.________, am fraglichen Kreditantrag beteiligt gewesen zu sein (vgl. pag. 1139 ff.; pag. 1142, Zeile 333). Obwohl ihm anlässlich der Einvernahme vom 7. August 2012 vorgehalten wurde, dass auf seinem Netbook eine Lohnabrechnung der Firma W.________ (Firma) gefunden werden konnte, blieb der Beschuldigte dabei, „mit DEM nichts zu tun“ gehabt zu haben (pag. 1139, Zeile 395 ff.). 60. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich vollumfänglich der folgenden Beweiswürdigung durch die Vorinstanz an (pag. 7891 f., S. 54 f. der Entscheidbegründung): Vorab ist zum Sachverhalt zu erwähnen, dass aufgrund der Beweismittel nicht beurteilt werden kann, ob es sich beim blanken Betreibungsregisterauszug vom 27. Oktober 2011, welcher der C.________ 55 AG vorgelegt wurde (pag. 1100), um eine Fälschung handelt. Der neuere Betreibungsregisterauszug vom 8. Juni 2012 (pag. 1119) enthält zwar eine Betreibung, wobei diese aber erst am 22. Dezember 2011 eingetragen und mit Status „bezahlt / BA“ vermerkt wurde. Aufgrund der zeitlichen Abfolge ist deshalb davon auszugehen, dass AF.________ zum Zeitpunkt des Kreditgesuchs zumindest im Kreis Bern-Mittelland effektiv keine Betreibungen gehabt hat. Zum Status „bezahlt / BA“ würde zudem die Aussage von AF.________ passen, wonach er die im Betreibungsregister vermerkte Forderung mit dem Kredit bezahlt habe (pag. 1126, Zeile 251 f.). Ebenfalls kann nicht beurteilt werden, ob es sich bei der vorgelegten Ausweiskopie (pag. 1116) um eine Fälschung handelt. Zumindest kann festgestellt werden, dass das Geburtsdatum – anders als in anderen Fällen – nicht geändert wurde. Zur Glaubwürdigkeit des Kreditnehmers ist sodann festzuhalten, dass nicht bedenkenlos auf dessen Aussagen abgestellt werden darf. Diese sind in grundlegenden Punkten schlicht zu unkonstant und erscheinen deshalb wenig glaubhaft. Insbesondere der Umstand, dass er während zwei ganzen Ein- vernahmen bei der Geschichte von „Z.________“ blieb, obwohl die Polizei ihm immer wieder Wider- sprüche und Ungereimtheiten aufzeigte, ist ein Indiz dafür, dass er es mit der Wahrheit offenbar nicht so genau nimmt. Zudem ist für das Gericht erstellt, dass die Beiden ein weitaus besseres Verhältnis zueinander pflegten, als dies von ihnen selber angegeben wurde. Dies belegen nicht zuletzt auch die 2105 telefonischen Verbindungen in einem Zeitraum von knapp vier Monaten (vgl. pag. 1085). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass AF.________ den Beschuldigten decken bzw. schützen wollte. Dass AF.________ die Geschichte von „Z.________“ erzählte, ist jedoch noch aus einem anderen Grund von Interesse. Wie noch gezeigt wird, findet sich die gleiche Geschichte auch im Fall von AA.________. Hier wie dort wurden die Kreditnehmer angewiesen, den unbekannten „Z.________“ aus Solothurn als Kreditvermittler anzugeben. Anders als im vorliegenden Fall hat AA.________ ihre Aussagen aber nicht nur korrigiert, sondern zugleich auch den Beschuldigten als Kreditvermittler be- zeichnet. Zudem hat auch A.________ selber zugegeben, als Kreditvermittler für AA.________ tätig gewesen zu sein. Unter Einbezug der gesamten Umstände, namentlich dem bekannten Tatmuster und der gefundenen Lohnabrechnung auf seinem Netbook (wiederum von der W.________ (Firma)), sowie auch unter Berücksichtigung der Umstände im Fall AA.________ ist die Täterschaft A.________ für das Gericht zweifelsfrei erwiesen. Für die Kammer stellen insbesondere die telefonischen Verbindungen ein belas- tendes Indiz dar. Zudem wurden auf dem Laptop des Beschuldigten die entspre- chenden Lohnabrechnungen gefunden. Schliesslich belastet der Kreditnehmer den Beschuldigten insofern indirekt, als er festhält, dass ihm dieselbe Person den Kredit vermittelt habe wie denjenigen an AA.________. Die Kammer geht daher davon aus, dass der Beschuldigte auch in diesem Fall als Kreditvermittler tätig war und sein Tatbeitrag wie oben beschrieben zu definieren ist (vgl. E. IV.13). 61. Rechtliche Würdigung Betrug In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Tatbestand des Betrugs unter dem Blickwinkel der Opfermitverantwortung erfüllt ist. Auffällig ist, dass zu keinem Zeitpunkt ein unterzeichneter Kreditantrag eingereicht wurde und die Bank diesbe- züglich auch keine Nachforschungen angestellt hat. Der Kreditantrag ist nach An- 56 sicht der Kammer insofern von entscheidender Bedeutung, als der Antragsteller damit zum einen die darin gemachten Angaben (inkl. Angaben zum Einkommen und zu allfälligen Betreibungen) bestätigt. Zum anderen tut er damit aber auch sei- nen Willen kund, einen Kredit aufnehmen zu wollen. Vorliegend lagen keine sol- chen Erklärungen vor. Die Bank hätte ohne unterzeichneten und gültigen Antrag den Kreditantrag gar nicht weiter prüfen dürfen bzw. einen solchen zuerst einfor- dern müssen. Die Tatsache, dass kein unterzeichneter Vertrag vorlag, hätte die Bank zudem auch generell misstrauisch stimmen müssen, sie hätte weitere Ab- klärungen über den Kreditnehmer vornehmen müssen. Der Straf- und Zivilklägerin 1 kommt damit eine tatbestandsausschliessende Opfermitverantwortung zu. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. 62. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die inhaltlich falschen Lohnab- rechnungen sowie die Barauszahlungsbestätigung W.________ (Firma) einreichen liess, um für AF.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. XX. Ziffer 1.15 und 2.1.1 Anklageschrift – BK.________ (Versuch) 63. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für BK.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen, sowie einen gefälschten Betreibungsregisterauszug zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 10‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 50‘000.00 an BK.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7342 und 7351 f.). Die Vorinstanz hielt zum Sachverhalt Folgendes fest (pag. 7892 f., S. 55 f. der Ent- scheidbegründung): Beweismässig ist der Kreditantrag von BK.________ insofern aussergewöhnlich, da der Bank zwar die üblichen Dokumente eingereicht wurden, die weiteren Ermittlungen jedoch ergeben haben, dass die Lohnabrechnungen inhaltlich richtig sind (vgl. pag. 1159 ff.) und die Angaben auf der Ausweisko- pie den Tatsachen entsprechen würden. Hingegen ist dem Betreibungsregisterauszug vom 6. Januar 2012 (pag. 1158) zu entnehmen, dass für BK.________ insgesamt vier Betreibungen registriert sind (eingetragen zwischen 17. August 2011 bis 9. November 2011). BK.________ wurde insgesamt dreimal einvernommen. Dabei hat er von Beginn weg angegeben, dass der Beschuldigte ihm den Kredit vermittelt habe. Zunächst konnte er zwar nur den Vornamen des Kreditvermittlers nennen (pag. 1167, Zeile 111 ff.), später identifizierte er aber A.________ ein- deutig anhand der ihm vorgelegten Fotodokumentation (pag. 1171, Zeile 35; vgl. auch pag. 1174 ff. (pag. 1178, Zeile 74; vgl. dazu auch pag. 1189 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab zudem an, 57 den Kredit deshalb genommen zu haben, weil ihm A.________ gesagt habe, dass es auch ohne Be- treibungsregisterauszug gehen würde (pag. 1179, Zeile 114 ff.). Als Provision habe der Beschuldigte aber 20% der Kreditsumme bzw. CHF 10‘000.00 verlangt (pag. 1180, Zeile 148 ff.). Demgegenüber bestritt A.________ in sämtlichen Einvernahmen, den Kredit von BK.________ ver- mittelt zu haben (vgl. pag. 1192 ff.). Ergänzend ist anzumerken, dass wiederum kein unterzeichneter Privatkreditantrag vorliegt. Der Beschuldigte gestand zudem in der Schlusseinvernahme vom 14. August 2014 ein, BK.________ vom Sehen her zu kennen (pag. 1195). Zwischen dem 17. Januar 2012 und dem 19. Februar 2012 fanden zudem zwi- schen dem Beschuldigten und dem Kreditnehmer zahlreiche telefonischen Verbin- dungen statt (pag. 1196 ff.). 64. Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigte die ihr vorliegenden Beweismittel wie folgt (pag. 7893, S. 56 der Entscheidbegründung): Vorliegend können die Aussagen von BK.________ ohne Weiteres als glaubhaft bezeichnet werden, da er diese während des gesamten Verfahrens im Wesentlichen wiederholte. Er erweckte dabei auch nicht den Anschein, dass gewisse Teile davon erfunden wären. Sie sind insgesamt stimmig und schlüssig. So bestehen auch nicht zuletzt aufgrund seiner sofortigen Identifizierung von A.________ als Kreditvermittler keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Nicht geklärt ist lediglich, ob es sich auch bei den Lohnabrechnungen und der Ausweiskopie um Fäl- schungen handelt. Da diese Dokumente offenbar vom Kreditnehmer selber beigebracht wurden und zudem inhaltlich richtig zu sein scheinen, ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass diese nicht ge- fälscht sind. Hingegen ist erstellt, dass beim Betreibungsregisterauszug vom 19. Dezember 2011 „gepinselt“ wur- de, er mithin also eine Fälschung darstellt. Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist zu folgen. Wiederum kann auf die glaub- haften Aussagen des Kreditnehmers abgestellt werden; Gründe für eine Falschbe- lastung sind nicht ersichtlich. Es ist wie dargelegt vom üblichen Tatbeitrag des Be- schuldigten auszugehen (vgl. E. IV.13 oben). 65. Rechtliche Würdigung Betrug In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Tatbestand des versuchten Be- trugs unter dem Blickwinkel der Opfermitverantwortung erfüllt ist. Auffällig ist, dass zu keinem Zeitpunkt ein unterzeichneter Kreditantrag eingereicht wurde und die Bank diesbezüglich auch keine Nachforschungen angestellt hat. Der Kreditantrag ist nach Ansicht der Kammer insofern von entscheidender Bedeutung, als der An- tragsteller damit zum einen die darin gemachten Angaben (inkl. Angaben zum Ein- kommen und zu allfälligen Betreibungen) bestätigt. Zum anderen tut er damit aber auch seinen Willen kund, einen Kredit aufnehmen zu wollen. Solche Erklärungen lagen vorliegend nicht vor. Die Bank hätte – unter Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten – ohne unterzeichneten und gültigen Antrag diesen gar nicht weiter prüfen dürfen 58 bzw. einen solchen zuerst einverlangen müssen. Der Kreditantragsteller hat ohne seine Unterschrift noch gar nicht bestätigt, dass er überhaupt einen Kredit aufneh- men wollte. Das Vorgehen des Beschuldigten bzw. des Kreditantragstellers ist un- ter diesen Umständen als derart nachlässig zu bezeichnen, dass die Tatbestands- voraussetzung der Arglist entfällt. Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen. 66. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich den gefälschten Betreibungsre- gisterauszug einreichte bzw. einreichen liess, um für BK.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung einer gefälschten Urkunde schuldig gemacht. XXI. Ziffer 1.16 und 2.1.1./2 Anklageschrift – M.________ 67. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für M.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die Lohnabrechnun- gen L.________ GmbH Oktober-Dezember 2011 selbst gefälscht und die gefälsch- te Barauszahlungsbestätigung, den gefälschten Betreibungsregisterauszug sowie eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 8‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 40‘000.00 an M.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, erwirkt haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7342 und 7351 ff.). Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung durch Herstellen einer gefälschten Urkunde bezüglich der Lohnabrechnungen ist in Rechtskraft erwachsen (pag. 8019). Den Sachverhalt hat die Vorinstanz wie folgt dargelegt (pag. 7894 f., S. 57 f. der Entscheidbegründung): Im vorliegenden Fall wurde am 3. Januar 2012 zunächst ein nicht unterzeichneter Online- Privatkreditantrag bei der C.________ AG eingereicht (pag. 1204 ff.). Offenbar wurde das unterzeich- nete Exemplar (auf Verlangen der Bank) erst später eingereicht, worauf die Datumsangabe (6. Januar 2012) hindeutet (pag. 1207 ff.; vgl. auch pag. 1239 f.). Inhaltlich sind jedoch beide Formulare iden- tisch. Ebenfalls sind der Privatkreditvertrag (pag. 1216), das Berechnungsblatt Kreditfähigkeitsprüfung (pag. 1217) sowie der Zahlungsauftrag (pag. 1218) auf den 6. Januar 2012 datiert. Weiter wurden der C.________ AG wiederum verschiedene Dokumente vorgelegt (pag. 1210 ff.). Auf der Ausweiskopie findet sich der bereits bekannte Poststempel „BR.________ / 23.11.11“ (vgl. pag. 1211). Aus den Lohnabrechnungen (pag. 1212 ff.) und der Barauszahlungsbestätigung (pag. 1215) geht hervor, dass in diesem Fall die Firma L.________ GmbH als Arbeitgeber von M.________ ange- geben wurde. Ein entsprechendes Dokument, d.h. eine fiktive Lohnabrechnung der L.________ GmbH, konnte auf dem Netbook von A.________ sichergestellt werden (pag. 1220). 59 Anlässlich der ersten Einvernahme vom 3. Oktober 2012 (pag. 1224) gab M.________ an, dass er tatsächlich seit zwei Jahren bei der fraglichen Firma arbeite (pag. 1225). Er gab jedoch an, dass ihm der Kredit bei der C.________ AG durch einen Bekannten, „so ein Albaner“, vermittelt worden sei (pag. 1226, Zeile 20 ff.). Noch am gleichen Tag korrigierte er diese Aussage und bezeichnete A.________ als Kreditvermittler (pag. 1236, Zeile 13 ff.; pag. 1237, Zeile 56). Nach der Auszahlung des Kredits in Höhe von CHF 40‘000.00 habe er dann die vereinbarte Provision von 20% an A.________ übergeben (pag. 1237, Zeile 48 f.). In den ersten beiden Einvernahmen vom 25. Oktober und 16. November 2012 (pag. 1241 ff.) gab A.________ zu, den fraglichen Kredit vermittelt und zudem auch die Lohnabrechnung von M.________ „gepinselt“ zu haben (pag. 1241, Zeile 60 f.; pag. 1242, Zeile 229; pag. 1245, Zeile 149). Hingegen bestritt er, sowohl die Barauszahlungsbestätigung als auch den Betreibungsregisterauszug gemacht zu haben; auch von der Ausweiskopie wisse er nichts (pag. 1243, Zeile 261 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte er in der Schlusseinvernahme vom 14. August 2014 den Kredit an M.________ vermittelt zu haben, jedoch habe er aber „in diesem Fall sicher keine Doku- mente gefälscht“ (pag. 1247). Ergänzend ist auf die unzähligen telefonischen Verbindungen zwischen dem Be- schuldigten und dem Kreditnehmer zwischen dem 12. Dezember 2011 und dem 22. März 2012 zu verweisen (pag. 1249 ff.). 68. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich der folgenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung voll- umfänglich an (pag. 7895 f., S. 58 f. der Entscheidbegründung): Vorliegend steht die Täterschaft von A.________ aufgrund seiner eigenen Aussagen zweifelsfrei fest. Sie wird zudem von M.________ bestätigt. Ebenfalls steht fest, dass der Beschuldigte nicht nur den Kredit vermittelt, sondern auch die Lohnabrechnungen gefälscht hat. Dies ist sowohl durch seine ei- genen Aussagen als auch durch die Auswertung seines Netbooks, worauf eine entsprechende Vorla- ge gefunden wurde, belegt. Für das Gericht ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und des Tatmusters weiter erstellt, dass die Gruppe um und mit A.________ auch die übrigen Fälschun- gen hergestellt hat. Ein Indiz dafür ist die Verwendung des bekannten Poststempels „BR.________ / 23.11.11“. Auch hat der Beschuldigte zugegeben, in anderen Fällen Betreibungsregisterauszüge „ge- pinselt“ zu haben, weshalb davon auszugehen ist, dass er oder einer seiner Mittäter dies auch im vor- liegenden Fall gemacht hat. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von M.________ ist schliesslich auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte eine Provision von CHF 8‘000.00 erhalten hat, wenngleich der Beschuldigte dies abgestritten hat. Diesbezüglich ist pag. 1202 zu entnehmen, dass der Kreditbetrag am 18. Januar 2012 auf das Konto von M.________ überwiesen worden ist. Dazu hat M.________ ausgesagt, dass das Geld während seinen Ferien gekommen sei, er es nach seinen Ferien abgehoben und die verein- barte Provision anschliessend an A.________ übergeben habe (pag. 1236 f., Zeile 43 ff.). Zu dieser Aussage passt, dass es nach Überweisung des Kreditbetrags zahlreiche Kontakte zwischen dem Be- schuldigten und M.________ gekommen ist (vgl. pag. 1248 ff.). Es ist anzunehmen, dass es bei die- sen Kontakten primär darum gegangen ist, ein Treffen zur Übergabe der Provision zu vereinbaren. Wie durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt, ist die Täterschaft des Beschuldig- ten aufgrund seiner eigenen in diesem Punkt glaubhaften Aussagen erstellt. Dass der Beschuldigte keine Kenntnis der gefälschten Unterlagen gehabt haben will, ist 60 insbesondere auch mit Blick auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Fäl- schens der Lohnabrechnungen nicht glaubhaft. Der Kreditnehmer beschreibt den Tatbeitrag des Beschuldigten glaubhaft wie folgt: Er habe die Unterlagen gemäss den Anweisungen des Beschuldigten einem BL.________ oder BM.________ übergeben. Nachdem die Unterlagen der Bank gekommen seien, habe er zusam- men mit dem Beschuldigten die Formulare unterzeichnet. Der Beschuldigte habe die Dokumente versandfertig gemacht und er habe sie in den Briefkasten gewor- fen. Nach seinen Ferien sei das Geld eingetroffen und er habe die Provision von 20 % dem Beschuldigten übergeben (pag. 1236 f.). Von diesem Sachverhalt ist aus- zugehen. 69. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbe- stand des Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat sich nicht nachlässig bzw. sorgfaltswidrig verhalten und hatte anhand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu werden. Zwar wurde der Straf- und Zivilklägerin 1 vorliegend ebenfalls ein nicht unterzeich- neter Antrag eingereicht (pag. 1204 ff.). Das unterzeichnete Exemplar wurde dann aber – offensichtlich auf Verlangen der Bank – später nachgereicht (pag. 1207 ff.). Der Beschuldigte ist daher des Betrugs schuldig zu sprechen. 70. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschte Barauszahlungs- bestätigung, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung und den ge- fälschten Betreibungsregisterauszug einreichte bzw. einreichen liess, um für M.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkunden- fälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig ge- macht. XXII. Ziffer 1.17 und 2.1.1 Anklageschrift – BN.________ 71. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für BN.________ deren Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohn- abrechnungen W.________ (Firma) GmbH September-November 2011, Baraus- zahlungsbestätigung W.________ (Firma), Betreibungsregisterauszug sowie eine ebenfalls gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung zusam- men mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 1‘000.00 an den Beschuldigten und CHF 500.00 an AF.________ die Auszah- lung eines Kredits von CHF 55‘000.00 an BN.________, die aufgrund ihrer wirt- schaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, erwirkt 61 haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7342 und 7351 f.). Nachfolgend die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt (pag. 7896 f., S. 59 f. der Entscheidbegründung): Beim Kreditantrag von BN.________ wurden der C.________ AG gemäss Anzeige vom 20. Septem- ber 2012 (pag. 1256 f.) am 13. Dezember 2011 ein Online-Privatkreditantrag mit gefälschten Unterla- gen eingereicht. Darunter befanden sich die üblichen Dokumente (vgl. pag. 1264 ff.). Verwendet wur- den wieder die bekannten Lohnabrechnungen der Firma W.________ (Firma). Auf der Ausweiskopie findet sich erstmals der Poststempel „AV.________ / 20.10.11“, welcher – wie noch zu zeigen sein wird – auch in weiteren vier Fällen verwendet wurde. BN.________ wurde am 9. Oktober 2012 durch die Kantonspolizei Bern parteiöffentlich einvernom- men (pag. 1276 ff.). Dabei stellte sich heraus, dass sie nicht viel mit dem Kredit zu tun hatte, sondern das Geschäft von ihrem Ehemann, BO.________, eingefädelt worden war. Daraufhin wurde auch der Ehemann am 10. Oktober 2012 parteiöffentlich befragt (vgl. pag. 1288 ff.). Zusammengefasst gab dieser gegenüber der Polizei bekannt, dass er von AF.________ und A.________ auf einen Kredit angesprochen worden sei. Die Beiden erkannte er auch auf der vorgelegten Fotodokumentation (pag. 1295, Zeile 296 f.; vgl. auch pag. 1298 ff.). Diese hätten ihm gesagt, dass er ihnen den Ausweis sei- ner Frau bringen solle, was er dann auch getan habe. Ebenfalls habe er ihnen einen Betreibungsre- gisterauszug seiner Frau, den er zuvor beim Betreibungsamt geholt habe, abgegeben (pag. 1292, Zeile 114 ff.). Weiter hätten sie gesagt, dass er sich bei ihnen melden solle, sobald er einen Brief von der C.________ AG erhalten würde. Das Couvert solle er dann ihnen geben; A.________ würde dann alles ausfüllen, so dass er und seine Frau gar nichts schreiben müssten (pag. 1290 f., Zeile 39 ff.). Als sie das Geld erhalten hätten, seien sie gemeinsam mit AF.________ und A.________ nach Biel ge- gangen, wo er ersterem CHF 500.00 und letzterem CHF 1‘000.00 gegeben habe („A.________ hatte am meisten für diese Sache gearbeitet“; pag. 1292, Zeile 104 ff.). Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde durch BO.________ zudem bestätigt, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um Fälschungen handelt, mit denen aber weder er noch seine Frau et- was zu tun gehabt hätten (vgl. pag. 1292 ff., Zeile 138 ff.). In seinen Einvernahmen bei der Polizei gab A.________ zunächst an, BO.________ nicht zu kennen. Erst auf Vorlage eines Fotos erklärte er, diesen unter dem Namen „BP.________“ zu kennen (pag. 1301, Zeile 148 ff.). Dass er aber etwas mit dem fraglichen Kredit und den damit verbundenen Fäl- schungen zu tun gehabt habe, stritt er ab (vgl. pag. 1301 f., Zeile 164 ff.; pag. 1303, Zeile 297). In der Schlusseinvernahme vom 14. August 2014 blieb er dabei, keine Dokumente gefälscht zu haben. Da- gegen schloss er nicht mehr kategorisch aus, den Antrag vermittelt zu haben (pag. 1304, Zeile 343 f.). Zwischen dem 10. Dezember 2011 und dem 27. Dezember 2011 sind zahlreiche telefonischen Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und BO.________ ver- zeichnet (pag. 1305 f.). 72. Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigte die vorhandenen Beweise zutreffend wie folgt (pag. 7807 f., S. 60 f. der Entscheidbegründung): Vorab ist festzuhalten, dass AF.________ nie zu diesem Kreditantrag befragt wurde (vgl. pag. 1254). Weiter steht hier Aussage gegen Aussage, wobei aber die Aussagen von BO.________, wonach die 62 Kreditvermittlung über A.________ gelaufen sei, schlüssig und glaubhaft erscheinen. Es kann auf diese abgestellt werden. Dagegen sind die Aussagen des Beschuldigten wenig überzeugend, handelt es sich dabei wiederum um pauschale Bestreitungen. Hinzu kommt, dass er am Schluss eine Kredit- vermittlung nicht mehr kategorisch ausgeschlossen hat. Für eine Täterschaft von A.________ sprechen zudem auch die weiteren Beweismittel. Zu erwähnen sind etwa die Lohnabrechnungen, welche angeblich durch die Firma W.________ (Firma) ausgestellt worden sind. Wie weitere sechs Fälle zeigen, wurde diese Firma häufig als vermeintliche Arbeitgebe- rin verwendet. Ferner spricht für eine Täterschaft auch der Poststempel „AV.________ / 20.10.11“, welcher ebenfalls in weiteren Fällen verwendet wurde. Dazu hat BO.________ ausgesagt, dass seine Frau „wegen irgendetwas“ bei der Post in AV.________ gewesen sei (pag. 1294, Zeile 210 f.). Somit ist zumindest in Erwägung zu ziehen, dass die Ausweiskopie tatsächlich durch die Post AV.________ beglaubigt wurde und demnach nicht gefälscht wurde, zumal auch das Geburtsdatum nicht verändert wurde. Dagegen spricht jedoch zweierlei: Zum einen passt das Datum (20.10.11) nicht zur zeitlichen Abfolge des Kreditantrags. Den Schilderungen von BO.________ zufolge, habe ihm A.________ nur kurz nach dem Gespräch über den Kredit für seine Frau mitgeteilt, dass „sie den Auftrag bereits ge- macht hätten“ (pag. 1291, Zeile 50). Es ist anzunehmen, dass mit „Auftrag“ der Online-Kreditantrag gemeint ist, welcher am 14. Dezember 2011 ausgefüllt worden ist. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der angeblichen Beglaubigung (Mitte Oktober) von einem möglichen Kreditantrag noch nicht die Rede war. Somit hätte es zu diesem Zeitpunkt weder für BN.________ noch für BO.________ einen Grund gegeben, eine beglaubigte Ausweiskopie einzuholen. Einen solchen Grund hätte erst dann bestan- den, wenn es um die Zusammenstellung der Unterlagen für den Kreditantrag gegangen wäre; somit also frühestens Anfang Dezember 2011. Zum anderen taucht der fragliche Poststempel „AV.________ / 20.10.11“ auch in weiteren vier Fällen auf, bei denen A.________ ebenfalls nachge- wiesen werden konnte, die Kredite vermittelt zu haben (vgl. die Tabelle in Ziff. II./3. hiervor). Es ist deshalb naheliegend, dass die der Bank eingereichte Ausweiskopie nicht durch die Post beglaubigt wurde und somit durch den Beschuldigten (oder zumindest durch einen Mittäter) gefälscht wurde. Schliesslich werden die ohnehin schon glaubhaften Aussagen von BO.________ auch durch die Überwachung des Mobiltelefons von A.________ belegt. So konnten insgesamt 59 Telefonverbin- dungen zwischen dem Beschuldigten und BO.________ festgestellt werden, welche allesamt in die Zeit der Antragsstellung hineinfallen. Allein am Tag der Kreditauszahlung, d.h. am 27. Dezember 2011, gab es 14 Kontakte zwischen den Beiden (vgl. pag. 1305 f.). Somit hat das Gericht keine Zweifel an der Täterschaft von A.________. Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist zu folgen. Insbesondere die klaren Aus- sagen von BO.________ belasten den Beschuldigten deutlich. Zudem liegen auch hier keine Hinweise für eine Falschbelastung vor, weswegen unter Berücksichti- gung der weiteren Indizien als erstellt zu gelten hat, dass der Beschuldigte den Kredit gemäss den Aussagen von BO.________ vermittelt hatte, also den Kreditan- trag übermittelt hat, die gefälschten Unterlagen einreichte bzw. einreichen liess, und sich hierfür eine Provision ausrichten liess. 73. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbe- stand des Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat sich vorliegend nicht nachlässig oder sorgfaltswidrig verhal- 63 ten und hatte anhand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, miss- trauisch zu werden. Der Beschuldigte ist daher des Betrugs schuldig zu sprechen. 74. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, Barauszahlungsbestätigung, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilli- gung und den Betreibungsregisterauszug einreichte, um für BN.________ die Aus- zahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Ge- brauch zur Täuschung gefälschter Urkunden schuldig gemacht. XXIII. Ziffer 1.18 und 2.1.1 Anklageschrift – G.________ 75. Vorwurf gemäss Anklage, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für G.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohn- abrechnungen BQ.________ August-Oktober 2011, Barauszahlungsbestätigung BQ.________, Lohnausweis 2010 BQ.________, echtheitsbestätigte Kopie Nieder- lassungsbewilligung sowie den ebenfalls gefälschten Betreibungsregisterauszug mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 8‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 40‘000.00 an den Kreditnehmer, der auf- grund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kre- dits bot, erwirkt haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7343. und 7351 f.). Der Freispruch vom Vorwurf des Gebrauchs zur Täuschung der echtheitsbestätig- ten Kopie Niederlassungsbewilligung ist in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz legte die Beweismittel und das Beweisergebnis zutreffend wie folgt dar (pag. 7899 f., S. 62 f. der Entscheidbegründung): G.________ wurde zuerst im eigenen Strafverfahren durch die Kantonspolizei (vgl. pag. 1342 ff.) und anschliessend im vorliegenden Verfahren durch die Staatsanwaltschaft befragt (pag. 1355 ff.). Seine Aussagen sind damit verwertbar. Im Rahmen dieser Einvernahmen erklärte er, dass A.________ ein Kollege von ihm sei und dieser ihm beim fraglichen Kreditantrag geholfen habe. Dazu habe er dem Beschuldigten eine Ausweiskopie und drei Lohnabrechnungen gegeben. Etwas später sei der Be- schuldigte mit einem Vertrag zu ihm gekommen, den er – ohne näher nachzufragen – unterschrieben und ihm zurückgegeben habe. Das Geld habe er später abholen können. Davon habe er auch die Provision an A.________ in Höhe von CHF 8‘000.00 bezahlt (pag. 1344, Zeile 23 ff.). Er habe ihm das Geld in einem Auto übergeben, welches von einem ihm unbekannten Typen gefahren worden sei. Diesen Typen identifizierte G.________ später als AF.________ (pag. 1349, Zeile 205 ff. bzw. 301 f.). Darüber hinaus gab G.________ an, dass es sich bei den eingereichten Dokumenten der Firma BQ.________ um Fälschungen handelt, zumal er dort zwar gearbeitet habe, jedoch der effektive Lohn bedeutend tiefer gewesen sei (pag. 1345, Zeile 79; pag. 1346, Zeile 124 f.; pag. 1347, Zeile 171). Er habe dem Beschuldigten aber korrekte Lohnabrechnungen abgegeben (pag. 1346, Zeile 142 f.). Auch der blanke Betreibungsregisterauszug sei gefälscht, da er sowohl Betreibungen als auch Verlust- scheine habe (pag. 1346, Zeile 104). Sodann sagte er zur eingereichten Ausweiskopie, dass er dem 64 Beschuldigten eine solche ohne Stempel gegeben habe. Zudem habe er seine Niederlassungsbewil- ligung nie auf der Poststelle in Langenthal vorgewiesen (pag. 1347, Zeile 198 ff.). A.________ gab in sämtlichen Einvernahmen zu, diesen Kredit vermittelt zu haben und dafür auch ei- ne Provision erhalten zu haben (pag. 1366, Zeile 434; pag. 1369, Zeile 205 ff.: pag. 1370, Zeile 347). Er wollte jedoch mit den Fälschungen nichts zu tun haben. Er habe die Sachen ins Büro in AV.________ gebracht oder an AG.________ übergeben. Er bestritt ebenfalls, dass AF.________ bei der Übergabe des Geldes dabei war gewesen sei (vgl. pag. 1366 ff.). Die Kreditvermittlung ist nebst den übereinstimmenden Aussagen auch durch die Ergebnisse aus der rückwirkenden Überwachung belegt. So konnten in der Zeit vom 23. November 2011 bis zum 18. März 2011 zahlreiche Verbindungen zwischen A.________ und G.________ festgestellt werden (vgl. pag. 1371 f.). Aufgrund der zeitlichen Nähe zum Kreditantrag (Ende November bis Anfang Dezember 2011) liegt es auf der Hand, dass es um den fraglichen Kredit gegangen sein muss. Weiter spielt es keine Rolle, ob A.________ die eingereichten Unterlagen selber gefälscht oder – wie er behauptet – sie lediglich ins Büro in AV.________ gebracht bzw. an AG.________ übergeben hat. Selbst wenn seine Version zutreffen würde, hat er die Unterlagen doch im Wissen weitergereicht, dass diese anschliessend gefälscht werden. […] Als Beweisergebnis kann somit festgehalten werden, dass A.________ diesen Kredit vermittelt hat und dabei die Originalunterlagen entgegengenommen hat. Ob er die Fälschungen anschliessend sel- ber hergestellt oder „bloss“ in Auftrag gegeben hat, ist ungeklärt, was aber im Ergebnis keine Rolle spielt. Die Kammer schliesst sich vollumfänglich dem vorinstanzlichen Beweisergebnis an, welches auf den glaubhaften Belastungen des Kreditnehmers beruht. Es sind keine Gründe für eine Falschbelastung auszumachen. Dass der Beschuldigte keine Kenntnis davon gehabt haben will, dass dem Kreditantrag Fälschungen beigelegt wurden, ist nicht glaubhaft. Es kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. IV.13). 76. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbe- stand des Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat sich vorliegend nicht nachlässig bzw. sorgfaltswidrig verhal- ten und hatte anhand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, miss- trauisch zu werden. Der Beschuldigte ist daher des Betrugs schuldig zu sprechen. 77. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, Barauszahlungsbestätigung, Lohnausweis 2010 und den gefälschten Betrei- bungsregisterauszug einreichte, um für G.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung ge- fälschter Urkunden schuldig gemacht. 65 XXIV. Ziffer 1.19 und 2.1.1 Anklageschrift – BS.________ (Versuch) 78. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für BS.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen, sowie gefälschte Lohn- abrechnungen BT.________ AG Oktober-Dezember 2011, einen gefälschten Be- treibungsregisterauszug sowie eine ebenfalls gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 55‘000.00 an BS.________, der aufgrund sei- ner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7343 und 7351 f.). Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt zutreffend wie folgt dar (pag. 7901 f., S. 64 f. der Entscheidbegründung): Nebst dem Online-Privatkreditantrag (nicht unterzeichnet; pag. 1381 ff.) wurden auch hier die üblichen Unterlagen eingereicht. Konkret wurden der Bank in diesem Fall Lohnabrechnungen der Firma BT.________ AG, ein blanker Betreibungsregisterauszug sowie ebenfalls wieder eine beglaubigte Ausweiskopie vorgelegt (pag. 1384 ff.). BS.________ gab anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 28. Juni 2012 (pag. 1399 ff.) sinngemäss an, dass er einen kleinen A4-Flyer erhalten habe, wo drauf gestanden sei, dass man trotz Betreibungen einen Kredit erhalten konnte. Er habe dann einen (echten) Betreibungsregisterauszug, eine von der Poststelle in der BU.________Strasse beglaubigte Ausweiskopie sowie die Lohnabrech- nungen der letzten drei Monate an eine Adresse irgendwo in Schaffhausen geschickt. In der späteren Einvernahme machte der Kreditnehmer alsdann von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (pag. 1417 ff.). Sachdienliche Hinweise auf die Täterschaft ergaben sich im vorliegenden Fall aus den Einvernahmen von weiteren Kreditnehmern. So gab etwa AJ.________ anlässlich seiner parteiöffentlichen Befra- gung vom 9. August 2012 an, dass der Kredit von BS.________ durch AG.________ eingefädelt wor- den sei. Es sei sehr wahrscheinlich auf A.________ zurückzuführen, zumal er wisse, dass dieser sei- ne eigenen Kreditanträge bei der C.________ AG und der D.________ AG gemacht habe (pag. 1420, Zeile 96 ff.). Infolgedessen wurde auch AG.________ parteiöffentlich befragt. Dabei räumte er unter anderem ein, bei den Kreditanträgen der Brüder (BS.________ und BV.________) beteiligt gewesen zu sein. BS.________ sei einer seiner besten Kollegen. Da die Kreditvermittlung im Jahr 2012 gewesen sei, sei es damals über A.________ gelaufen (pag. 1421, Zeile 512 f.). A.________ bestritt seine Beteiligung beim Kreditantrag von BS.________ in jeglichen Einvernahmen (vgl. pag. 1422 ff.). Die Belastungen des Beschuldigten sind insbesondere auf die Aussagen von AJ.________ und AG.________ zurückzuführen. AJ.________ gab am 9. Au- gust 2012 an, er könne nicht sagen, wer den Kreditantrag von BS.________ ge- macht habe. AG.________ habe dies eingefädelt und es sei sehr wahrscheinlich auf den Beschuldigten zurückzuführen (pag. 1415). Am 17. Juli 2012 belastete er 66 den Beschuldigten konkret und gab an zu wissen, dass AG.________ BS.________ die Unterlagen auch übergeben und der Beschuldigte die Fälschun- gen vorgenommen habe (pag. 4260). Diese Aussagen werden auch durch AG.________ am 15. August 2012 bestätigt (pag. 1416). AG.________ gab an, er sei an den Kreditanträgen der Familie BS und BV beteiligt gewesen. Aber dies ha- be nichts mit AH.________ zu tun gehabt, das sei dann im Jahr 2012 gewesen, als es über den Beschuldigten gegangen sei. Für BS und BV sei der Kredit gleichzeitig gemacht worden, A.________ habe die Kredite beantragt (pag. 3468). 79. Beweiswürdigung Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz zutreffend Folgendes fest (pag. 7902 f., S. 65 f. der Entscheidbegründung): Die Gesamtheit der vorliegenden Beweismittel führt zu folgendem Resultat: Erstellt ist, dass es sich bei sämtlichen Unterlagen, welche im Zusammenhang mit dem Kreditantrag bei der C.________ AG eingereicht wurden, um Fälschungen handelt. Dies ergibt sich hauptsächlich aus den Aussagen von BS.________ und wird zudem durch objektive Beweismittel (z.B. den nachträglich eingeholten Betreibungsregisterauszug auf pag. 1389) belegt. Die Ausweiskopie wurde dahingehend gefälscht, als dass der Jahrgang von BS.________ verändert wurde. Der Kreditnehmer gab zudem an, die Beglaubigung bei der Post in der BU.________Strasse eingeholt zu haben. Weiter ist festzustellen, dass von keiner zu diesem Fall einvernommenen Personen konkrete Belas- tungen gemacht wurden. Jedoch sagten AJ.________ und AG.________ unabhängig voneinander aus, dass der Kreditantrag von BS.________ auf den Beschuldigten zurückzuführen sei. Der Antrag sei zu einer Zeit gestellt worden, in welcher es über A.________ gelaufen sei. Diese Aussagen sind glaubhaft und verwertbar. Insbesondere hat sich AG.________ mit seinen Aussagen selber belastet, was seine Glaubwürdigkeit verstärkt. Keine Hinweise auf die Täterschaft des Beschuldigten ergeben sich aus den Aussagen des Kredit- nehmers. Allerdings bestehen am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen ohenhin erhebliche Zweifel. Nach dessen Version habe er die echten Unterlagen nämlich in den Kanton Schaffhausen geschickt. Dem widerspricht jedoch die Tatsache, dass die gefälschte Ausweiskopie den Poststempel „Bärenplatz / 16.1.12“ trägt, womit schlicht der geographische Zusammenhang zum Kanton Schaffhausen fehlt. Gleiches gilt auch für die verwendeten Lohnabrechnungen der Firma BT.________ AG. Diese hat ih- ren Sitz in Thun, womit ebenfalls kein Zusammenhang zu einer Täterschaft im Kanton Schaffhausen ersichtlich ist. Vielmehr sprechen eben diese Lohnabrechnungen – wie auch die übrigen Tatumstände – für die Täterschaft der Gruppe um und mit A.________. Wie bereits die Kantonspolizei in ihrem Er- mittlungsrapport festhielt, war der Beschuldigte früher einmal bei dieser Firma angestellt (vgl. pag. 1376). Somit weist der Beschuldigte einerseits eine nachweisbare Verbindung zu dieser Firma auf, andererseits dürfte er aufgrund des früheren Arbeitsverhältnisses auch über entsprechende Vorlagen für die gefälschten Lohnabrechnungen verfügt haben. Hinzu kommt, dass gefälschte Lohnabrechnun- gen dieser Firma auch beim Kreditantrag von K.________ eingereicht wurden (vgl. Ziff. IV./24. nach- stehend). Nach dem Gesagten ist die Täterschaft von A.________ auch im vorliegenden Fall erstellt. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an. Auch die Kammer erachtet die (nicht belastenden) Angaben des Kreditnehmers zum Beschuldigten als nicht glaubhaft. Seine Aussagen sind insbesondere bezüg- 67 lich der Frage, ob er mit AG.________ und AJ.________ bekannt bzw. zusammen unterwegs gewesen sei, falsch (vgl. pag. 1408). Dass der Beschuldigte vorliegend als Kreditvermittler tätig war und die üblichen und bereits dargelegten Tathandlungen vorgenommen hat, ergibt sich insbesonde- re aus den belastenden Angaben von AG.________ und AJ.________, welche mit den übrigen Indizien bzw. objektiven Beweismitteln im Einklang stehen. Es ist nicht ersichtlich, wieso die beiden – unabhängig voneinander – den Beschuldigten fäl- schlicherweise belasten sollten, zumal insbesondere AG.________ äusserst aus- führliche und selbstbelastende Angaben machte. Mit Verweis auf die obigen Aus- führungen kann festgehalten werden, dass der Tatbeitrag des Beschuldigten sei- nem üblichen Vorgehen entsprochen hat (E. IV.13). 80. Rechtliche Würdigung Betrug In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Tatbestand des versuchten Be- trugs unter dem Blickwinkel der Opfermitverantwortung erfüllt ist. Auffällig ist, dass zu keinem Zeitpunkt ein unterzeichneter Kreditantrag eingereicht wurde und die Bank diesbezüglich auch keine Nachforschungen angestellt hat. Der Kreditantrag wurde vorliegend lediglich über das System übermittelt und ist nicht einmal phy- sisch eingereicht worden. Der Kreditantrag ist nach Ansicht der Kammer insofern von entscheidender Bedeutung, als der Antragsteller damit zum einen die darin gemachten Angaben (inkl. Angaben zum Einkommen und zu allfälligen Betreibun- gen) bestätigt. Zum anderen tut er damit aber auch seinen Willen kund, einen Kre- dit aufnehmen zu wollen. Der Antragsteller hat jedoch vorliegend zu keinem Zeit- punkt verbindlich erklärt, einen Kredit zu beantragen. Die Bank hätte ohne unter- zeichneten und gültigen Antrag den Kreditantrag gar nicht weiter prüfen dürfen bzw. einen solchen zuerst einfordern müssen. Das Vorgehen des Beschuldigten bzw. des Kreditantragstellers kann daher nicht als arglistig beurteilt werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Antrag lediglich online übermittelt wurde, und es daher ohne Weiteres möglich gewesen wäre, dass eine andere Person den Kre- ditantrag unter falschen Angaben übermittelt hätte. Der Beschuldigte ist demzufol- ge vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen. 81. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, Betreibungsregisterauszug und echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbe- willigung einreichte bzw. einreichen liess, um für BS.________ die Auszahlung ei- nes Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung gefälschter Urkunden schuldig gemacht. XXV. Ziffer 1.20 und 2.1.1 Anklageschrift – BW.________ (Versuch) 82. Vorwurf gemäss Anklage, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für BW.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen, sowie gefälschte Lohn- 68 abrechnungen BX.________ August/November/Dezember 2011, einen gefälschten Betreibungsregisterauszug sowie eine ebenfalls gefälschte echtheitsbestätigte Ko- pie Niederlassungsbewilligung zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 50‘000.00 an BW.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen wer- den (pag. 7343 und 7351 f.). Die Vorinstanz hielt zum Sachverhalt und zum Beweisergebnis Folgendes fest (pag. 7903 f., S. 66 f. der Entscheidbegründung): Im vorliegenden Fall wurden der C.________ AG Lohnabrechnungen der Firma BX.________, ein blanker Betreibungsregisterauszug und eine Ausweiskopie vorgelegt. Die Ausweiskopie trägt den hin- länglich bekannten Poststempel „AV.________ / 20.10.11“ (pag. 1433 ff.). BW.________ wurde am 8. März 2012 durch die Kantonspolizei Bern einvernommen (pag. 1443 ff.). Da die Einvernahme jedoch nicht parteiöffentlich war, dürfen allfällig belastende Aussagen vorliegend nicht verwertet werden. In seinen Einvernahmen vom 7. August und 2012 und 14. August 2014 bestritt A.________, etwas mit dem Kreditantrag von BW.________ zu tun gehabt zu haben (pag. 1449, Zeile 1164; pag. 1450, Zeile 355). Aufgrund der vorliegenden Beweismittel ergibt sich die Täterschaft von A.________ nur, aber immer- hin, gestützt auf die gesamten Tatumstände, d.h. das bereits bekannte Tatmuster. Ein gewichtiges In- diz für seine Beteiligung ist dabei die Verwendung des Poststempels „AV.________ / 20.10.11“. Wie bereits erwähnt, taucht dieser Stempel auch in weiteren vier Fällen auf. Die zeitliche Abfolge des Kre- ditantrags lässt zudem darauf schliessen, dass die Ausweiskopie nicht am 20. November 2011 be- glaubigt wurde, zumal der Online-Kreditantrag erst mehr als zwei Monate später am 27. Januar 2012 eingereicht worden ist. Hinzu kommt, dass die Ausweiskopie ohnehin wieder „nach der üblichen Ma- nier bearbeitet“ (Änderung des Geburtsdatums des Kreditnehmers) wurde. Bezüglich der eingereichten Unterlagen steht zweifellos fest, dass sowohl der Betreibungsregister- auszug als auch die Ausweiskopie gefälscht wurden (vgl. dazu pag. 1438). Dagegen ist fraglich, ob es sich auch bei den Lohnabrechnungen um Fälschungen handelt, zumal sich die daraus ersichtliche Arbeitgeberin sowie auch der ausgewiesene Nettolohn mit den Aussagen von BW.________ decken. BW.________ hat dazu ausgesagt, dass diese nicht „original“ sein würden, da das Logo von der Fir- ma normalerweise in der oberen Ecke rechts stehen würde (pag. 1447, Zeile 152 f.). Dies indiziert, dass auch die Lohnabrechnungen manipuliert wurden. Aufgrund der gesamten Beweislage und Indizienkette bestehen für das Gericht keine Zweifel an der Täterschaft von A.________. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Die Beteiligung des Beschul- digten ergibt sich auch beim vorliegenden Kreditantrag insbesondere aus den Aus- sagen von AG.________. Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. August 2012 gab er glaubhaft an, der Beschuldigte sei an den Kreditanträgen der Familie BV und BS beteiligt gewesen. Aber dies habe nichts mit AH.________ zu tun gehabt, das sei dann im Jahr 2012 gewesen, als es über den Beschuldigten gegangen sei. Für BS und BV sei der Kredit gleichzeitig gemacht worden, der Beschuldigte habe die Kre- dite beantragt (pag 3468). 69 Wie oben dargelegt, sind die Angaben von AG.________ glaubhaft und es sind keine Gründe ersichtlich, wieso er den Beschuldigten (und damit auch sich selbst) fälschlicherweise belasten sollte (E. IV.12). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch im vorliegenden Fall als Kreditvermittler tätig war. Sein Tat- beitrag wurde bereits oben ausführlich dargelegt (E. IV.13). 83. Rechtliche Würdigung Betrug In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Tatbestand des versuchten Be- trugs unter dem Blickwinkel der Opfermitverantwortung erfüllt ist. Auffällig ist, dass zu keinem Zeitpunkt ein unterzeichneter Kreditantrag eingereicht wurde und die Bank diesbezüglich auch keine Nachforschungen angestellt hat. Der Kreditantrag ist nach Ansicht der Kammer insofern von entscheidender Bedeutung, als der An- tragsteller damit die darin gemachten Angaben (inkl. Angaben zum Einkommen und zu allfälligen Betreibungen) bestätigt. Weiter tut er damit aber auch seinen Wil- len kund, einen Kredit aufnehmen zu wollen. Solche Erklärungen lagen vorliegend nicht vor. Die Bank hätte ohne unterzeichneten und gültigen Antrag den Kreditan- trag gar nicht weiter prüfen dürfen bzw. einen solchen zuerst einfordern müssen. Das Vorgehen des Kreditnehmers bzw. des Beschuldigten kann unter dem Ge- sichtspunkt der Opfermitverantwortung daher nicht als arglistig bezeichnet werden. Er ist demzufolge vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen. 84. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, Betreibungsregisterauszug und echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbe- willigung einreichte bzw. einreichen liess, um für BW.________ die Auszahlung ei- nes Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung gefälschter Urkunden schuldig gemacht. XXVI. Ziffer 1.21 und 2.1.1 Anklageschrift –AJ.________ (Versuch) 85. Vorwurf gemäss Anklage, Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für AJ.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen, sowie gefälschte Lohn- abrechnungen W.________ (Firma) GmbH Oktober-Dezember 2011, einen ge- fälschten Betreibungsregisterauszug sowie eine gefälschte echtheitsbestätigte Ko- pie Niederlassungsbewilligung zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 57‘000.00 an AJ.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen wer- den (pag. 7343 f. und 7351 f.). Die Vorinstanz ging zutreffend von folgendem Sachverhalt aus (pag. 7905 f., S. 68 f. der Entscheidbegründung): 70 Auch beim Kreditantrag von AJ.________ tauchen die üblichen Urkunden auf. Wie in anderen Fällen stammen auch hier die eingereichten Lohnabrechnungen von der W.________ (Firma) GmbH (pag. 1462 ff.). Auf der eingereichten Ausweiskopie taucht zudem auch wieder der bekannte Poststempel „BR.________ / 23.11.11“ auf (pag. 1461). Zuletzt wurde der C.________ AG auch ein blanker Be- treibungsregisterauszug vorgelegt (pag. 1460; vgl. dazu auch pag. 1465). AJ.________ wurde am 12. März und 17. Juli (pag. 1469 ff.) sowie am 19. September 2012 (pag. 1483 ff.) einvernommen. Diese Einvernahmen können wie folgt zusammengefasst werden: Zunächst erzählte AJ.________ eine ähnliche Geschichte wie BS.________, wonach er ebenfalls ei- nen Flyer erhalten habe. Er habe die Anweisungen befolgt und eine Ausweiskopie in ein Couvert ge- legt und abgeschickt (pag. 1470 f., Zeile 24 ff.). In der Folge hätte es wegen dem Kredit noch einmal ein Telefongespräch gegeben, ansonsten habe er nichts mehr deswegen gehört (pag. 1471 f., Zeile 102 ff.). Mit den Fälschungen habe er nicht zu tun gehabt (pag. 1472 ff., Zeile 149 ff.) und er käme nie auf die Idee, seine Ausweiskopie bei der Poststelle BR.________ beglaubigen zu lassen (pag. 1473, Zeile 162 f.). Später und auf Vorhalt, dass man davon ausgehen müsse, dass seine beiden Kredite über die Grup- pe AG.________/AH.________/A.________ gelaufen seien, sagte AJ.________, dass es bei ihm wohl nur der Beschuldigte gewesen sei, der die Fälschungen gemacht habe. Im Wortlaut erklärte er es so: „Ich glaube bei mir war es nur A.________, der die Fälschung vorgenommen hat, denn ich musste ihm den Ausweis vorbeibringen, damit er ihn einscannen konnte, damit es besser gefälscht werden konnte und er gab mir nämlich den Ausweis sehr spät zurück, das machte mich hässig. Ich habe den A.________ angerufen, er war einfach unzuverlässig. Es war mir nicht wohl dabei, ohne Ausweis herumzulaufen, worauf er mir den Ausweis in den Briefkasten legte. lch musste aber 2 - 3 Tage auf den Ausweis warten, ich ging ihn dann in seinem Briefkasten holen“ (pag. 1476, Zeile 1399 ff.). Weiter beschrieb er die Rolle des Beschuldigten bei den Kreditvermittlungen wie folgt: „Das ist der, der die Fälschungen vornahm, nehme ich an, den AG.________ hat immer mit ihm abgemacht, dann gehe ich davon aus, dass er diese Fälschungen vorgenommen hat [...]“ (pag. 1478, Zeile 1566 f.). Auch in der letzten Einvernahme blieb der Kreditnehmer dabei, dass der Beschuldigte mit den Kredit- vermittlungen viel zu tun habe und er wisse, dass er bei seinem und bei vielen anderen Kreditanträ- gen viel gemacht hätte (pag. 1485, Zeile 53 ff.). AG.________ wurde ebenfalls zum vorliegenden Kreditantrag befragt. Dabei hat dieser sinngemäss angegeben, dass er A.________ gefragt habe, ob er einen Kredit für AJ.________ machen könne. Dieser habe dann die Kredite beantragt. Die Unterlagen seien ihm aber ziemlich „schludrig“ rüberge- kommen, jedenfalls nicht so, wie die Unterlagen von AH.________. Beim zweiten Antrag von AJ.________ bei der D.________ AG sei es genau dasselbe gewesen (pag. 1480, Zeile 641 ff.). A.________ bestritt in sämtlichen Einvernahmen, diesen Kredit vermittelt und auch nur den gerings- ten Kontakt zu AJ.________ gehabt zu haben (pag. 1482, Zeile 244; pag. 1492, Zeile 509 f.; pag. 1493, Zeile 358). Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass vorliegend kein unterzeichneter und eingereichter Privatkreditantrag vorliegt. 71 86. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich der folgenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung an (pag. 7906, S. 69 der Entscheidbegründung): Im Rahmen der Beweiswürdigung kann festgehalten werden, dass die Aussagen von AJ.________ einen hohen Beweiswert geniessen. Die Schilderung der Abgabe seines Ausweises an A.________ ist nachvollziehbar und hat einen hohen Detaillierungsgrad, was ein besonders starkes Wahrheitskri- terium darstellt. Zudem hatte er auf Vorhalt der Telefonverbindungen zwischen ihm und dem Be- schuldigten eine plausible Erklärung (pag. 1479, Zeile 1584 ff.), wohingegen A.________ jeglichen Kontakt zu AJ.________ bestritten hat. Zudem ist aus pag. 1494 ersichtlich, dass der Beschuldigte am Tag, an dem der Online-Privatkreditantrag im System der Bank ausgefüllt wurde, wiederholt ver- sucht hat, AJ.________ anzurufen. Obwohl für das Gericht die Täterschaft von A.________ bereits gestützt auf die glaubhaften Aussa- gen von AJ.________ erwiesen ist, ergibt sie sich auch wieder aus den gesamten Tatumständen bzw. dem konkreten Tatmuster. Sowohl der vermeintliche Aussteller der eingereichten Lohnabrechnungen (W.________ (Firma) als auch der verwendete Poststempel („BR.________ / 23.11.11“) sind als ge- wichtige Indizien für eine Beteiligung des Beschuldigten zu werten. Hinzu kommt, dass dieser Fall auch zeitlich und örtlich zu den anderen Fällen passt, in welchen A.________ als Kreditvermittler tätig war. Insgesamt lässt die Gesamtheit der Beweismittel keine Zweifel daran offen, dass der Beschuldigte diesen Kredit vermittelt hat. Die Kammer erachtet die belastenden Aussagen des Kreditnehmers als glaubhaft und folgt entsprechend dem vorinstanzlichen Beweisergebnis. AJ.________ mach- te zahlreiche Aussagen, welche jedoch auch im Zusammenhang mit anderen sepa- raten strafrechtlichen Vorwürfen stehen. Am 17. Juli 2012 gab er an, dass bei sei- nen Kreditanträgen – soviel er wisse – der Beschuldigte involviert gewesen sei (pag. 4227 ff. bzw. 4230). Seine Aussagen sind relevant und glaubhaft, da er über das Vorgehen des Beschuldigten und der Mittäter informiert war und präzise Anga- ben machen konnte. Er glaube, dass es nur A.________ (und nicht AH.________) gewesen sei, der die Fälschungen vorgenommen habe, denn er habe ihm den Ausweis vorbeigebracht, damit er ihn einscannen und besser habe fälschen kön- nen. Es fällt auf, dass AJ.________ detailgetreu berichtete. Er schilderte auch sei- ne Emotionen und gab an, er sei wütend gewesen, weil der Beschuldigte ihm den Ausweis erst spät zurückgegeben habe (pag. 4256). Dies spricht für die Glaubhaf- tigkeit seiner Angaben, auch wenn er zuerst falsche Angaben machte und sämtli- che Vorhalte bestritt. Weiter gibt er zu, selbst einen Mietvertrag gefälscht zu haben (pag. 4257). Seine Angaben sind insbesondere auch aufgrund dieser Selbstbelas- tung glaubhaft. AJ.________ hielt gar glaubhaft fest, dass die Unterlagen vom Beschuldigten selbst gefälscht wurden. Die eigenhändige Fälschung ist jedoch vorliegend nicht angeklagt; es kann jedoch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zumindest Kenntnis von den Fälschungen hatte und er diese vorsätz- lich verwendet hatte. Ergänzend ist auch auf die obigen Ausführungen zu verwei- sen (E. IV.13). 72 87. Rechtliche Würdigung Betrug In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Tatbestand des versuchten Be- trugs unter dem Blickwinkel der Opfermitverantwortung erfüllt ist. Auffällig ist, dass zu keinem Zeitpunkt ein unterzeichneter Kreditantrag eingereicht wurde und die Bank diesbezüglich auch keine Nachforschungen angestellt hat. Der Kreditantrag ist nach Ansicht der Kammer insofern von entscheidender Bedeutung, als der An- tragsteller damit die darin gemachten Angaben (inkl. Angaben zum Einkommen und zu allfälligen Betreibungen) bestätigt. Weiter wird damit auch bestätigt, dass der Antragsteller einen Kredit aufnehmen will. Die Bank hätte ohne unterzeichneten und gültigen Antrag den Kreditantrag gar nicht weiter prüfen dürfen bzw. einen sol- chen zuerst einfordern müssen. Das äusserst nachlässige Vorgehen des Kredit- nehmers bzw. des Beschuldigten kann unter dem Gesichtspunkt der Opfermitver- antwortung nicht als arglistig bezeichnet werden. Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen. 88. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, Betreibungsregisterauszug und echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbe- willigung einreichte, um für AJ.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung gefälschter Ur- kunden schuldig gemacht. XXVII. Ziffer 1.22 und 2.1.1 Anklageschrift – BY.________ 89. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für BY.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschte echt- heitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung sowie den gefälschten Betrei- bungsregisterauszug mit dem Kreditantrag eingereicht, und so die Auszahlung ei- nes Kredits von CHF 35‘000.00 an den Kreditnehmer, der aufgrund seiner wirt- schaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, erwirkt haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7344 und 7351 f.). Die Vorinstanz legte den Sachverhalt wie folgt dar (pag. 7907 f., S. 70 f. der Ent- scheidbegründung): Im Zusammenhang mit dem Kreditantrag von BY.________ wurden der Bank ein blanker Betrei- bungsregisterauszug vom 11. Oktober 2011, eine beglaubigte Ausweiskopie sowie Lohnabrechnun- gen, ausgestellt durch die Firma BZ.________ AG, eingereicht (vgl. pag. 1502 ff.). Der Kreditnehmer wurde am 15. April 2013 sowie am 9. Juli 2014 einvernommen (pag. 1515 ff. bzw. 1527 ff.). Dieser gab dabei zusammengefasst an, dass er den Kredit über A.________ beantragt und ihm alle seine Unterlagen, d.h. Lohnabrechnungen, Betreibungsregisterauszug und eine Originalkopie von der Post von seinem Ausweis, abgegeben habe. Anschliessend habe er den Kreditvertrag unter- schrieben, obwohl er gesehen habe, dass sein Geburtsdatum geändert wurde (pag. 1517, Zeile 33 73 ff.). Den Beschuldigten identifizierte er auf der Fotodokumentation als Kreditvermittler (pag. 1518, Zei- le 72). Betreffend die Unterlagen, welche im Zusammenhang mit seinem Kreditantrag bei der Bank eingereicht worden sind, gab er im Wesentlichen an, dass der Betreibungsregisterauszug gefälscht und das Geburtsjahr auf der Ausweiskopie falsch sei. Hingegen würden die Lohnabrechnungen echt sein (pag. 1519 f., Zeile 122 ff.). Diese Aussagen bestätigte er auch gegenüber der Staatsanwalt- schaft (vgl. pag. 1529 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 14. August 2014 bestätigte auch der Beschuldigte, den Kredit an BY.________ vermittelt zu haben. Dagegen bestritt er, die fraglichen Unterlagen gefälscht zu haben (pag. 1534, Zeile 361 ff.). Wichtig ist vorliegend, dass der Straf- und Zivilklägerin wiederum kein unterzeich- neter Kreditantrag eingereicht wurde (pag. 1501). 90. Beweiswürdigung Die Vorinstanz gelangte zutreffend zu folgendem Beweisergebnis (pag. 7908, S. 71 der Entscheidbegründung): Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen ist die Kreditvermittlung durch A.________ auch in die- sem Fall erstellt. Zudem ist gestützt auf die glaubhaften Aussagen von BY.________ ebenfalls erstellt, dass dieser dem Beschuldigten die benötigten Unterlagen abgegeben hat. Somit steht auch ausser Frage, dass diese Unterlagen anschliessend durch A.________ oder einen seiner Mittäter gefälscht wurden, zu- mal das Tatmuster (z.B. Änderung des Geburtsdatums) bereits aus den anderen Fällen bekannt ist. Dass es sich beim eingereichten Betreibungsregisterauszug um eine Fälschung handelt, belegt zu- dem auch der nachträglich eingeholte Auszug vom 2. April 2013. Aus diesem geht hervor, dass im Zeitpunkt Ende 2011 zwar keine Betreibungen offen waren, der eingereichte Auszug aber dennoch inhaltlich unrichtig war (vgl. pag. 1502), mithin also eine Fälschung darstellt. Dagegen waren die Lohnabrechnungen offenbar echt, jedenfalls wurde dies von BY.________ so bestätigt. Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist vollumfänglich zu folgen. Die Aussagen des Kreditnehmers sind glaubhaft. Wiederum sind keine Gründe für eine Falschbe- lastung auszumachen. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Kreditnehmer offen- sichtlich darauf bedacht ist, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten. So gab er bekanntlich an, dem Beschuldigten keine Provision bezahlt zu haben, was mit Blick auf das übliche Vorgehen des Beschuldigten zumindest als fragwürdig er- scheint, angesichts der nachfolgenden rechtlichen Würdigung jedoch offen bleiben kann. 91. Rechtliche Würdigung Betrug In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Tatbestand des Betrugs unter dem Blickwinkel der Opfermitverantwortung erfüllt ist. Auffällig ist, dass zu keinem Zeitpunkt ein unterzeichneter Kreditantrag eingereicht wurde und die Bank diesbe- züglich auch keine Nachforschungen angestellt hat. Der Kreditantrag ist nach An- sicht der Kammer insofern von entscheidender Bedeutung, als der Antragsteller damit die darin gemachten Angaben (inkl. Angaben zum Einkommen und zu allfäl- ligen Betreibungen) bestätigt. Weiter wird mit dem Antrag aber auch der Wille kundgetan, einen Kredit aufnehmen zu wollen. Solche Erklärungen lagen vorlie- 74 gend nicht vor. Die Bank hätte ohne unterzeichneten und gültigen Antrag den Kre- ditantrag gar nicht weiter prüfen dürfen bzw. einen solchen zuerst einverlangen müssen. Dass dies dem üblichen sorgfaltsgemässen Vorgehen entspricht, zeigt sich insbesondere darin, dass dies in einigen Fällen auch geschehen ist. Was im Zusammenhang mit dem Kreditantrag bzw. der Opfermitverantwortung vor- liegend zusätzlich erschwerend hinzukommt, ist der Umstand, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 dem Kreditnehmer den durch sie unterzeichneten Kreditvertrag zu- kommen liess – sich damit also bereits rechtlich verpflichtete – gleichzeitig jedoch noch weitere Unterlagen einforderte. Sie hat damit einen Kredit gewährt, ohne dass ihr die nötigen Unterlagen überhaupt vorlagen. Das Bundesgericht hat sich hierzu – wie oben in E. V.16 dargelegt – eindeutig geäussert. Gewährt eine Bank einen Kredit, ohne den Eingang der erforderlichen zusätzlichen Unterlagen abzuwarten, ist der Tatbestand des Betrugs aufgrund überwiegender Opfermitverantwortung nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen. 92. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschte echtheitsbestätig- te Kopie Niederlassungsbewilligung sowie den gefälschten Betreibungsregister- auszug einreichte bzw. einreichen liess, um für BY.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täu- schung gefälschter Urkunden schuldig gemacht. XXVIII. Ziffer 1.23 und 2.1.1 Anklageschrift – CA.________ (Versuch) 93. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für CA.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen, sowie gefälschte Lohn- abrechnungen CB.________ AG Oktober-Dezember 2011, einen gefälschten Be- treibungsregisterauszug sowie eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlas- sungsbewilligung zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 10‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 50‘000.00 an CA.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7344 und 7351 f.). Die Vorinstanz legte die Beweismittel wie folgt dar (pag. 7909, S. 72 der Ent- scheidbegründung): In seinen Einvernahmen vom 11. April 2012 (pag. 1559 ff.) und 4. Juni 2012 (pag. 1571 ff.) gab CA.________ zunächst an, dass sein Kredit durch einen unbekannten Bosnier mit dem Rufnamen „CC.________“ vermittelt worden sei. Dieser habe alles gemacht. Zudem habe er auch für seine bei- den Kollegen, CD.________ und CE.________, Kredite vermittelt (pag. 1560 f., Zeile 21 ff.; pag. 1576, Zeile 195). Dieser „CC.________“ habe eine Provision von 20% verlangt (pag. 1565, Zeile 279 f.; pag. 1574, Zeile 90 ff.). 75 In der zweiten Einvernahme identifizierte CA.________ diesen „CC.________“ auf der Fotodokumen- tation als AF.________ (pag. 1572, Zeile 41; vgl. pag. 1581 ff.). AF.________ bestritt jedoch in sämtlichen Einvernahmen, dass er etwas mit dem Kreditantrag von CA.________ zu tun gehabt habe (vgl. pag. 1606 ff.). Auch würden ihm die anderen Namen, CD.________ und CE.________, nichts sagen (pag. 1611, Zeile 83). Schliesslich wurde auch A.________ zum Kreditantrag von CA.________ einvernommen. Dieser be- stritt aber ebenfalls, etwas mit dem fraglichen Kredit zu tun gehabt zu haben (pag. 1614, Zeile 184; pag. 1616, Zeile 564; pag. 1620, Zeile 378). 94. Beweiswürdigung Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Schluss, dass die Bestreitungen von AF.________ nicht glaubhaft seien. Die Indi- zien im Zusammenhang mit der angeblichen Arbeitgeberin sowie dem verwendeten Poststempel BR.________ würden vielmehr für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen, zumal der Kreditantrag auch in sein geographisches Tätigkeitsgebiet passe (pag. 7909 f., S. 72 f. der Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet eine Täterschaft des Beschuldigten nicht als erwiesen. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, sprechen vorliegend ausschliesslich wenig überzeugende Indizien für eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten. Eine di- rekte Verbindung zwischen dem Kreditnehmer und dem Beschuldigten ist jedoch nicht auszumachen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass vorliegend auch andere Täter im Bereich der Kreditvermittlung tätig waren, geht die Kammer vorlie- gend – dem Grundsatz in dubio pro reo folgend – davon aus, dass der Beschuldig- te nicht als Kreditvermittler tätig war. Er ist demzufolge vom Vorwurf des versuch- ten Betrugs und der Urkundenfälschung freizusprechen. XXIX. Ziffer 1.24 und 2.1.1 Anklageschrift – K.________ (Versuch) 95. Vorwurf gemäss Anklage, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für K.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen, sowie gefälschte Lohn- abrechnungen BT.________ AG November 2011-Januar 2012, einen gefälschten Betreibungsregisterauszug sowie eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Schweizer ID zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 40‘000.00 an K.________, der aufgrund seiner wirtschaftli- chen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken ver- sucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7344 und 7351 f.). Die Vorinstanz ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen und zu folgendem Be- weisergebnis gelangt (pag. 7910 f., S. 73 f. der Entscheidbegründung): K.________ gab er in der ersten Einvernahme vom 22. Mai 2012 zu, die fraglichen Lohnabrechnun- gen und den Betreibungsregisterauszug selber gefälscht zu haben. Dies habe er mit Hilfe eines USB- 76 Stick gemacht, den er von einem unbekannten, blondem Mann erhalten habe (pag. 1645 ff. Zeile 98 ff.; pag. 1648, Zeile 262 f.) Diesen Mann bezeichnete er später in der Einvernahme vom 28. Juni 2012 als „Z.________“ und erzählte die gleiche Geschichte wie zuvor schon AA.________, AB.________ und AF.________. Zudem bestritt er nunmehr auch, die Fälschungen selber hergestellt zu haben (pag. 1650 ff., Zeile 8 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2012 gab er dann zu, dass die Geschichte mit „Z.________“ erfunden gewesen sei. Diese sei von den Leuten herumerzählt worden, welche für den „Papierkram“ zuständig seien. Das mit „Z.________“ habe insbesondere auch A.________ erzählt, welchen er zugleich auch als Vermittler seiner beiden Kreditanträge bezeichnete (pag. 1656, Zeile 73 ff.; pag. 1657, Zeile 96). Von ihm habe er auch den USB-Stick mit den Fäl- schungsvorlagen erhalten (pag. 1658, Zeile 237). Mit diesen Vorlagen und mit Hilfe von A.________ habe er dann die Fälschungen selber hergestellt (pag. 1660, Zeile 360 ff.). Bei den Kreditanträgen von K.________ bestritt A.________ jegliche Beteiligung (vgl. pag. 1665 ff.; vgl. auch Ziff. IV./42. nachstehend). Aufgrund der gesamten Tatumstände (z.B. identisches Tatmuster, Zeitpunkt, persönliche Beziehun- gen usw.) und nicht zuletzt auch wegen den belastenden Aussagen von K.________ bestehen keine Zweifel an der Täterschaft von A.________. Obwohl die Aussagen von K.________ widersprüchlich und teilweise sprunghaft waren, ist das Gericht dennoch davon überzeugt, dass zumindest die Aus- sagen zur Täterschaft des Beschuldigten der Wahrheit entsprechen. Hingegen sind die übrigen Aus- sagen mit Vorsicht zu geniessen, zumal K.________ offenbar bemüht war, sich nicht selber zu belas- ten. Dies äussert sich vor allem bei seinen unkonstanten Angaben zur seinen eigenen Fälschungs- handlungen. Dass die eingereichten Unterlagen gefälscht wurden, ist objektiv belegt (vgl. insbesondere pag. 1640) oder ergibt sich aus den Aussagen von K.________ (vgl. pag. 1659 f., Zeile 255 ff.). Die Fälschungen weisen zudem Ähnlichkeiten zu denjenigen, welche in den anderen Fällen verwendet wurden, auf (z.B. Poststempel „BR.________ / 23.11.11“, Unterschrift „Y.________“ usw.). Schliesslich ist auch der angebliche Arbeitgeber von K.________, BT.________ AG, nicht neu, sondern tauchte auch be- reits beim Kreditantrag von BS.________ auf (vgl. Ziff. IV./19. hiervor). Diese Indizien sprechen alle- samt für die Beteiligung von A.________. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. K.________ hat den Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2012 (pag. 5870 ff.) belastet und angegeben, dass die zuvor von ihm wiedergegebene Version der Ereignisse (unbekannter Z.________ als Kreditvermittler) falsch sei. Er gab an, dass der Beschuldigte den Kredit vermittelt habe und er ihm die Unterlagen gegeben habe (pag. 5873). Später machte K.________ keine Aussagen mehr. Dennoch kann auf seine belastenden Aussagen vollumfänglich abgestellt werden. Diesbezüglich kann insbesondere auf die Würdigung seiner Aussagen oben ver- wiesen werden (E. IV.11). Bezüglich der Frage, wer die Dokumente gefälscht hat, machte K.________ wider- sprüchliche Angaben (pag. 1659 und 1660). Angeklagt ist jedoch lediglich, dass der Beschuldigte die gefälschten Unterlagen zur Täuschung gebraucht haben soll. Deswegen kann offen gelassen werden, ob K.________ oder eine weitere Täter- schaft die Fälschungen erstellt hat. Fest steht, dass der Beschuldigte als Kredit- vermittler Kenntnis davon hatte. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zum Tatbeitrag des Beschuldigten verwiesen werden (E. IV.13). 77 96. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des ver- suchten Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat sich insbesondere nicht nachlässig verhalten und hatte an- hand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu wer- den. Die Tatbestandsmässigkeit entfällt daher nicht aufgrund fehlender Arglist. Der Beschuldigte ist des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 97. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung sowie den gefälschten Betreibungsregisterauszug einreichte bzw. einreichen liess, um für K.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung gefälschter Urkunden schuldig gemacht. XXX. Ziffer 1.25 und 2.1.1 Anklageschrift – CF.________ (Versuch) 98. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für CF.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen, sowie gefälschte Lohn- abrechnungen CG.________ November/Dezember 2011, einen gefälschten Be- treibungsregisterauszug sowie eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlas- sungsbewilligung zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so die Auszah- lung eines Kredits von CHF 35‘000.00 an CF.________, der aufgrund seiner wirt- schaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwir- ken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7345 und 7351 f.). Die Vorinstanz hält zu den Beweismitteln und zum Beweisergebnis Folgendes fest (pag. 7912 f., S. 75 f. der Entscheidbegründung): Auch hier wieder das gleiche Muster: Ein reiner Betreibungsregisterauszug, eine Ausweiskopie mit dem Poststempel „BR.________ / 23.11.11“ sowie drei Lohnabrechnungen (vgl. pag. 1683 ff.). Da die beiden Einvernahmen vom 10. April bzw. 11. Juni 2011 nicht parteiöffentlich waren, sind allfäl- lig belastende Aussagen von CF.________ nicht verwertbar (vgl. pag. 1696 ff.). Verwertbar, weil A.________ dadurch nicht direkt belastet wird, sind jedoch die zusammengefassten Aussagen, wo- nach er seinen Kredit über ein Kreditinstitut bzw. über einen Vermittler beantragt habe, das Treffen mit dem Kreditvermittler im Restaurant „CH.________“ stattgefunden habe, es sich bei den einge- reichten Unterlagen um Fälschungen handeln würde und diese jemand anderes erstellt habe (pag. 1697, Zeile 16 ff.; pag. 1700 ff., Zeile 170 ff.). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 14. August 2014 gab A.________ gegenüber der Staatsan- waltschaft an, dass ihm der Kreditantrag von CF.________ nichts sagen würde (pag. 1714, Zeile 384). 78 Festzuhalten ist, dass A.________ nicht ausdrücklich als Kreditvermittler genannt wurde. CF.________ konnte allerdings ein Treffen im Restaurant „CH.________“ beschreiben. Diese Aussa- ge ist insofern relevant, als dass sich das erwähnte Restaurant in der CI.________Strasse in Bern und somit in unmittelbarer Nähe zum Büro von „AN.________ (Firma)“ (CJ.________ Strasse in Bern) befindet, wo sich A.________ ja gemäss eigener Aussage „hobbymässig“ aufgehalten hat. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten stellt wiederum die Verwendung des bekann- ten Poststempels „BR.________ / 23.11.11“ dar. Da dieser Stempel in weiteren zehn Fällen von A.________ (oder seinen Mittätern) verwendet wurde, ist davon auszugehen, dass er auch am vorlie- genden Kreditantrag beteiligt gewesen sein muss. Ebenfalls spricht auch wieder das ganze Tatmuster für seine Täterschaft, obwohl die fiktiven Lohnabrechnungen der Firma CG.________ insofern aus- sergewöhnlich sind, als dass solche in keinem anderen Fall auftauchen. Insgesamt bestehen aber auch hier keine Zweifel an der Täterschaft von A.________. Angesichts dieser Beweislage erachtet die Kammer die Täterschaft des Beschul- digten nicht als erwiesen. Es liegt keine direkte Belastung des Beschuldigten vor, insbesondere ist kein direkter Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Kre- ditnehmer auszumachen. Die von der Vorinstanz genannten Indizien (örtliche Nähe des Restaurants sowie Poststempel) stellen zwar Indizien dar, welche jedoch für sich alleine betrachtet keine rechtsgenügende Belastung des Beschuldigten zu be- gründen vermögen. Eine Dritttäterschaft kann gerade angesichts des Umstands, dass viele Leute in die Kreditvermittlung involviert waren, nicht ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf des versuchten Betrugs und vom Vorwurf der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung freizuspre- chen. XXXI. Ziffer 1.26 und 2.1.1/2 Anklageschrift – AB.________ 99. Vorwurf gemäss Anklage, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für AB.________ deren Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohn- abrechnungen W.________ (Firma) August-Oktober 2011, die echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung sowie den selbst gefälschten Betreibungsregis- terauszug mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 20‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 55‘000.00 an die Kredit- nehmerin, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rück- zahlung des Kredits bot, erwirkt haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage ver- wiesen werden (pag. 7345 und 7351 f.). Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zu folgen- dem Ergebnis (pag. 7914, S. 77 der Entscheidbegründung): Im Rahmen ihrer parteiöffentlichen Einvernahme vom 10. Juli 2012 (pag. 1751 ff.) gab AB.________ im Wesentlichen an, dass sie den Beschuldigten über ihre Kollegin, AA.________, kennengelernt ha- be. Dieser habe dann ihren Kreditantrag gemacht (pag. 1753 f., Zeile 25 ff.). Es habe zwei Treffen mit A.________ gegeben, wobei er Unterlagen mitgebracht habe, welche sie grob durchgelesen, unter- 79 zeichnet und ihm dann zurückgegeben habe (pag. 1756 f., Zeile 166 ff.). Für die Kreditvermittlung ha- be sie dem Beschuldigten CHF 20‘000.00 abgeben müssen (pag. 1757, Zeile 232 f.). Dem Kurzbericht der Kantonspolizei auf pag. 1775 kann zudem entnommen werden, dass auch AB.________ angewiesen worden sei, bei der Polizei die bereits bekannte Geschichte von „Z.________“ aus Solothurn zu erzählen. Anlässlich seiner Einvernahmen (pag. 1779 ff.) gab A.________ die Kreditvermittlung zu. Es sei wie bei jedem Kunden abgelaufen: „Ich habe von ihr den Betreibungsregisterauszug, 3 Lohnabrechnun- gen und eine Ausweiskopie verlangt“. Diese Sachen habe er dann weitergegeben (pag. 1779, Zeile 336 ff.). In der Einvernahme in Luzern gab er überdies an, den Betreibungsregisterauszug von AB.________ gefälscht zu haben (pag. 1785). Dies bestritt er hingegen in der Schlusseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (pag. 1788, Zeile 387). Ebenfalls bestritt er, für die Vermittlung eine Pro- vision in Höhe von CHF 20‘000.00 erhalten zu haben (pag. 1786, Zeile 159). Im vorliegenden Fall ist die Kreditvermittlung durch A.________ unbestritten. Die Aussagen von AB.________ sind ohne Weiteres glaubhaft, weshalb auf diese abgestellt werden kann. Demnach ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte tatsächlich eine Provision für seine Vermittlung erhal- ten hat, wenngleich er dies abgestritten hat. Ebenfalls ist für das Gericht erstellt, dass A.________ zumindest den Betreibungsregisterauszug von AB.________ selber gefälscht hat. Obwohl sein Aussageverhalten in diesem Punkt unkonstant ist, hat er die Fälschungshandlung gegenüber der Polizei ausdrücklich zugegeben. Aufgrund der übrigen In- dizien ist für das Gericht auch erstellt, dass die anderen Fälschungen auf das Konto des Beschuldig- ten gehen. Dafür spricht einerseits die Verwendung der Firma W.________ (Firma), andererseits trägt auch die Ausweiskopie wieder den bekannten Poststempel „AV.________ / 20.10.11“. Insgesamt steht die Täterschaft von A.________ ausser Frage. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an. Der Beschuldigte gesteht die Kreditvermittlung ein, macht jedoch bezüglich der gefälschten Unterlagen widersprüchliche Angaben. So gestand er am 23. Okto- ber 2012 ein, für AB.________ und N.________ einen Betreibungsregisterauszug gefälscht zu haben (pag. 1785). Am 16. November 2012 gestand er die Kreditver- mittlung erneut ein und gab an, den Kredit vermittelt und dafür 10 % Provision ent- gegen genommen zu haben. Auch am 7. August 2014 gab der Beschuldigte zu, von der Kreditnehmerin die üblichen Unterlagen verlangt und den Kredit vermittelt zu haben (pag. 1779). Am 14. August 2014 gab er zwar wiederholt an, den Kredit vermittelt zu haben, wollte jedoch keine Dokumente mehr gefälscht haben (pag. 1788). Auf die selbstbelastenden Aussagen des Beschuldigten zur Kredit- vermittlung und zur Fälschung des Betreibungsregisterauszugs ist abzustellen. Auch wenn er diese später relativierte. Es ist nicht einzusehen, wieso sich der Be- schuldigte fälschlicherweise selbst belasten sollte. Zudem liegen auch Belastungen durch AA.________, welche zwischen dem Beschuldigten und der Kreditnehmerin vermittelt hatte, vor. Sie bezeichnete den Beschuldigten ebenfalls als Kreditvermitt- ler (pag. 1777). Bezüglich der Kreditvermittlung, des Wissens des Beschuldigten und der Höhe der Provision kann auf die oben dargelegten Angaben von AB.________ sowie auf die entsprechenden allgemeinen Ausführungen zu den Tathandlungen des Beschuldigten verwiesen werden (E. IV.13). 80 100. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbe- stand des Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat sich insbesondere nicht nachlässig verhalten und hatte an- hand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu wer- den. Der Beschuldigte ist daher des Betrugs schuldig zu sprechen. 101. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung sowie den durch ihn selbst gefälschten Betreibungsregisterauszug einreichte bzw. einreichen liess, um für AB.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkun- denfälschung durch Fälschens des Betreibungsregisterauszugs und durch Ge- brauch zur Täuschung der übrigen gefälschten Urkunden schuldig gemacht. XXXII. Ziffer 1.27 und 2.1.1/3 Anklageschrift – CK.________ (Versuch) 102. Vorwurf gemäss Anklage, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für CK.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, K.________ zur Fälschung der Lohnabrechnungen BG.________ GmbH Oktober-Dezember 2011 angestiftet, sowie einen gefälschten Betreibungsregisterauszug, eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung sowie gefälschte Kontoaus- züge CL.________ Bank zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 60‘000.00 an CK.________, der aufgrund sei- ner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7345 und 7351 ff.). Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Beweisergebnis (pag. 7915 f., S. 78 f.): Gemäss der Anzeige der C.________ AG vom 6. Februar 2012 (pag. 1798 ff.) wurden hier nebst den üblichen Dokumenten (drei Lohnabrechnungen, ein blanker Betreibungsregisterauszug sowie eine beglaubigte Ausweiskopie) auch drei Kontoauszüge der CL.________ Bank eingereicht. Ob diese von der C.________ AG zusätzlich eingefordert worden sind, ist unklar. Aus dem Ermittlungsrapport der Polizei geht hervor, dass CK.________ im vorliegenden Verfahren nie zur Sache befragt werden konnte (pag. 1796). A.________ gab dieser zusammengefasst an, nichts mit dem Kreditantrag von CK.________ zu tun gehabt und auch die entsprechenden Fälschungen nicht hergestellt zu haben (vgl. pag. 1819 ff.). Dass seine Natelnummer auf dem fraglichen Kreditantrag stand, sei für ihn ein Rätsel (pag. 1822, Zei- le 544). Da auf dem Laptop der Freundin von K.________, CM.________, ein Datei-Fragment der Lohnab- rechnung des angeblichen Arbeitgebers von CK.________ (BG.________ GmbH) gefunden werden konnte (vgl. pag. 1827), wurde auch K.________ zum vorliegenden Kreditantrag befragt. Anlässlich 81 seiner Einvernahme vom 17. August 2012 gab dieser zu, dass das, was auf dem Laptop sei, von ihm stamme (pag. 1824, Zeile 360). Zuvor hat er jedoch auch ausgesagt, dass die entsprechenden Vorla- gen auf einem USB-Stick gewesen seien, welchen er von A.________ erhalten habe (pag. 5876, Zei- le 232 ff.). Die Beweislage ist praktisch identisch mit jener bei AD.________ (vgl. Ziff. IV./13. hiervor). Der Unter- schied zu diesem Fall liegt einzig darin, dass die C.________ AG die Auszahlung im letzten Moment noch verhindert hat (vgl. pag. 1801 ff.). Aufgrund der Tatsache, dass beim gestellten Online-Privatkreditantrag als Kontaktnummer des ver- meintlichen Arbeitgebers (BG.________ GmbH) die von A.________ verwendete Nummer .________ aufgeführt war (pag. 1802) sowie der erneuten Verwendung des Poststempels „BR.________ / 23.11.11“, welcher auch in zahlreichen anderen Fällen verwendet wurde (vgl. pag. 1808), steht zu- mindest eine Mittäterschaft von A.________ ausser Frage. Vor diesem Hintergrund kann auch offen- bleiben, ob der Beschuldigte die fraglichen Unterlagen gefälscht hat oder dies wiederum auf das Kon- to seines Mittäters, K.________, geht. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. Zwar liegen auch hier keine Belastungen durch den Kreditnehmer vor. Gleich wie beim Kre- ditantrag AD.________ sprechen jedoch die Täterschaft von K.________ sowie dessen Aussagen zu seiner Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten für die Betei- ligung des Beschuldigten. Es kann auf die glaubhaften Aussagen von K.________ abgestellt werden (vgl. E. IV.11 oben). Demnach haben die beiden insofern zu- sammengewirkt, als K.________ für den Beschuldigten die gewünschten Fäl- schungen erstellt hatte (pag. 5880). Der Beschuldigte ist auch beim Kreditantrag von CK.________ wie in anderen Fällen vorgegangen, weswegen auf die entspre- chenden Ausführungen verwiesen werden kann (E. IV.13). 103. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des ver- suchten Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Im Gegensatz zum Kreditantrag von AD.________ wurde der Straf- und Zivilklägerin 1 vorliegend ein unterzeichneter Kreditantrag eingereicht. Die Tatbe- standsmässigkeit entfällt daher nicht aufgrund fehlender Arglist im Vorgehen des Beschuldigten bzw. des Kreditnehmers. Der Beschuldigte ist des versuchten Be- trugs schuldig zu sprechen. 104. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung durch Anstiftung zur Fälschung schuldig gesprochen. Wie bereits oben dargelegt, geht die Kammer von Mittäterschaft aus, wobei ein entsprechender Schuldspruch aufgrund des Ver- schlechterungsverbots und des Anklagegrundsatzes ausser Betracht fällt (vgl. E. XVIII.58). Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung frei zu sprechen. Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich den inhaltlich falschen Betrei- bungsregisterauszug, die gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbe- willigung sowie die gefälschten CL.________ Bank Kontoauszüge einreichte bzw. 82 einreichen liess, um für CK.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. XXXIII. Ziffer 1.28 und 2.1.1 Anklageschrift – AR.________ (Versuch) 105. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für AR.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen, sowie gefälschte Lohn- abrechnungen V.________ GmbH September-November 2011, einen gefälschten Betreibungsregisterauszug, gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Schweizer ID so- wie gefälschte Kontoauszüge CL.________ Bank zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 6‘900.00-10‘350.00 die Auszah- lung eines Kredits von CHF 69‘000.00 an AR.________, der aufgrund seiner wirt- schaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwir- ken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7345 f. und 7351 f.). Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor (vgl. pag. 7917, S. 80 der Ent- scheidbegründung): In der Einvernahme vom 9. Juli 2012 sagte AR.________ sinngemäss, dass ihm sein Kollege, AQ.________ (wohl fälschlicherweise als „AQ.________ (Abwandlung des Namens)“ im Protokoll festgehalten), den Kredit vermittelt habe. Diesem habe er eine Ausweiskopie sowie einen Betrei- bungsregisterauszug gegeben (pag. 1857 f., Zeile 24 ff.). Die Ausweiskopie habe er vermutlich bei der Poststelle CN.________ oder AV.________ machen lassen (pag. 1858, Zeile 84 ff.). Weiter bestätigte AR.________, dass die eingereichten Unterlagen gefälscht seien, zumal er im Betreibungsregister verzeichnet sei (vgl. dazu auch pag. 1852 f.), sein Geburtsdatum abgeändert worden sei und er nie bei der Firma V.________ GmbH gearbeitet habe (pag. 1859 f., Zeile 124 ff.). In der Folge wurde auch AQ.________ einvernommen. Zusammengefasst gab dieser an, beim vorlie- genden Kreditantrag nur als „Relaisstation“ gedient zu haben; „[...] Nachher habe ich den A.________ gefragt, was er denn alles für den Kreditantrag braucht. Er hat mir dann alles aufgeschrieben, was er braucht. Dann ging ich mit diesem Zettel zu AR.________ und habe ihm gesagt, was der A.________ alles braucht, um für ihn einen Kredit zu machen. Er [AR.________] hat mich dann am nächsten Tag angerufen und hat mir gesagt, dass er alle Unterlagen zusammen hat. Dann habe ich den A.________ angerufen und ich habe ihm dann die Unterlagen von AR.________ überbracht“ (pag. 1875, Zeile 25 ff.; pag. 1888, Zeile 62). In der Einvernahme vom 7. August 2012 sagte der Beschuldigte, dass es möglich sei, dass er den fraglichen Kredit vermittelt habe (pag. 1895, Zeile 896). In der nächsten Einvernahme vom 16. No- vember 2012 wollte er jedoch von einer Kreditvermittlung nichts mehr wissen; er habe AR.________ nur einmal in seinem Leben gesehen (pag. 1897, Zeile 579 f.). In der Schlusseinvernahme vom 14. August 2014 sagte er dann, dass er AR.________ nicht kennen würde (pag. 1899, Zeile 404). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kreditnehmer selbst auf Vorhalt eines entsprechenden Telefongesprächs bestritt, mit dem Beschuldigen in Kontakt ge- standen zu sein (pag. 1864). 83 Die Polizei machte dem Beschuldigten am 7. August 2012 den Vorhalt, dass es am 12. Dezember 2011 eine telefonische Verbindung zwischen ihm und dem Kredit- nehmer gegeben habe (pag. 1896 und 1900). Auch der Beschuldigte machte dar- aufhin geltend, er wisse gar nicht mehr, dass er ihn überhaupt angerufen habe. AQ.________ wurde am 20. Juli 2012 als Beschuldigter einvernommen und mach- te ausführliche Aussagen. Er gab an, der Beschuldigte habe sich als Versiche- rungsberater vorgestellt und auch gesagt, dass er Kredite vermitteln könne. Er ha- be sich dann beim Beschuldigten informiert, was es für einen Kreditantrag alles brauche. Der Beschuldigte habe dann alles aufgeschrieben. Dann sei er mit die- sem Zettel zu AR.________ gegangen und habe ihm gesagt, was der A.________ alles brauche, um für ihn einen Kredit zu machen. Dann habe er den A.________ angerufen und habe ihm die Unterlagen von AR.________ überbracht bzw. in den Briefkasten gelegt (pag. 1875). Anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2014 bestätigte er seine Aussagen, hielt sich aber bezüglich seiner eigenen Rolle bei der Kreditvermittlung bedeckt (pag. 1886 ff.). 106. Beweiswürdigung Die Vorinstanz würdigt die ihr vorliegenden Beweismittel wie folgt: Nebst den belastenden Aussagen von AQ.________ sprechen auch wieder die ganzen Tatumstände für die Täterschaft von A.________. Wie beim zuvor dargestellten Kreditantrag von CK.________ wurde auch in diesem Fall die Natelnummer des Beschuldigten (.________) als Kontaktnummer des vermeintlichen Arbeitgebers aufgeführt (vgl. pag. 1829 und 1835). Darüber hinaus taucht auf der ge- fälschten Ausweiskopie auch der Stempel der Poststelle BR.________ auf, wohingegen AR.________ angegeben hat, die Beglaubigung entweder bei der Post CN.________ oder AV.________ gemacht zu haben. Auch das passt zum üblichen Vorgehen des Beschuldigten. Aufgrund des Gesagten ist die Täterschaft von A.________ für das Gericht auch in diesem Fall erwie- sen. Dieser Beweiswürdigung der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Die Kammer erachtet insbesondere die Aussagen von AQ.________ als glaubhaft, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass dieser seine eigene Tatbeteiligung verharm- lost. Die Verbindung zwischen dem Beschuldigten und AR.________ ist jedoch an- hand eines Telefonanrufs nachgewiesen und es sind keine Gründe ersichtlich, wie- so der Beschuldigte einen entsprechenden Kontakt trotz entsprechender objektiver Beweismittel leugnen sollte. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Beschuldigte die Kreditvermittlung anfangs eingestand, und erst später wieder leugnete. Die nicht glaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten weisen nach Ansicht der Kam- mer darauf hin, dass er sehr wohl in die Kreditvermittlung involviert war, was auch mit den Aussagen von AQ.________ übereinstimmt. Die Kammer geht daher da- von aus, dass der Beschuldigte als Kreditvermittler tätig war, die Unterlagen vom Kreditnehmer (über dessen Kollegen) einforderte, entgegennahm, fälschen und anschliessend der Bank zusammen mit dem Kreditantrag einreichte bzw. einrei- chen liess. Diesbezüglich kann auf die Aussagen von AQ.________ abgestellt werden. 84 107. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des ver- suchten Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Indem der Beschuldigte gefälschte Urkunden verwendet hatte, welche bei der Bank keinen Anlass zu Misstrauen gaben, hat er arglistig gehandelt. Der Beschuldigte ist daher des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 108. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, echtheitsbestätigte Kopie Schweizer ID, den gefälschten Betreibungsregister- auszug sowie die gefälschten Kontoauszüge CL.________ Bank einreichte bzw. einreichen liess, um für AR.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. XXXIV. Ziffer 1.29 und 2.1.1 Anklageschrift – CO.________ (Versuch) 109. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für CO.________ deren Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen, sowie gefälschte Lohn- abrechnungen CP.________ AG Oktober-Dezember 2011, einen gefälschten Be- treibungsregisterauszug sowie eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Schweizer ID zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so die Auszahlung eines Kre- dits von CHF 35‘000.00 an CO.________, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situa- tion keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht ha- ben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7346 und 7351 f.). Folgende Beweismittel liegen der Kammer vor (pag. 7919, S. 82 der Entscheidbe- gründung): In diesem Fall wurden der Bank Lohnabrechnungen der Firma CP.________ AG, ein blanker Betrei- bungsregisterauszug sowie eine beglaubigte Ausweiskopie vorgelegt (pag. 1921 ff.). Diese Unterla- gen waren allesamt gefälscht, wobei CO.________ – nach eigenen Angaben – im Zeitpunkt ihrer Ein- vernahme am 20. März 2012 zwar tatsächlich bei der Firma CP.________ AG gearbeitet hat, im Ok- tober und November 2011 jedoch noch für einen anderen Arbeitgeber und zu einem tieferen Lohn tätig war (vgl. pag. 1937, Zeile 259 ff.). Zudem ist belegt, dass CO.________ im Zeitpunkt des Kre- ditantrags offene Betreibungen gehabt hat (vgl. pag. 1926). In ihrer Einvernahme gab CO.________ weiter an, zu Hause von einem unbekannten Vertreter für ei- nen Kredit angeworben worden zu sein (pag. 1932, Zeile 15 ff.). Auf der Fotodokumentation erkannte sie AE.________ und A.________, da sie mit diesen bei der Firma X.________ GmbH zusammenge- arbeitet habe. Der unbekannte Kreditvermittler sei hingegen nicht abgebildet (pag. 1934, Zeile 154 ff.; vgl. auch 1940 f.). 85 A.________ gab zunächst an, dass es gut möglich sei, dass er die beiden Kredite von CO.________ vermittelt habe (vgl. auch Ziff. IV./45. nachstehend). Wer allerdings die eingereichten Unterlagen ge- fälscht hat, konnte er nicht sagen (pag. 1953 f., Zeile 1128 ff.). Später bestritt er, die Kredite an CO.________ vermittelt zu haben (pag. 1957, Zeile 522 ff.; pag. 1960, Zeile 407). Schliesslich sind auf pag. 1961 ff. die Telefonverbindungen zwischen A.________ und CO.________ abgebildet. Daraus geht hervor, dass es im Zeitraum vom 22. November 2011 bis 20. März 2012 zu zahlreichen Kontakten gekommen ist. Der Beschuldigte belastete sich insbesondere am 7. August 2012 schwer. So gab er an, er wisse nicht mehr, ob er die Unterlagen von CO.________ weitergereicht habe, es könne sein (pag. 1954). Später gab er auf Vorhalt, dass er eine Kredit- vermittlung zugegeben habe, an, er sei sich damals nicht sicher gewesen. Er habe gesagt, dass es sein könne, aber er glaube nicht, dass es so gewesen sei. Sie hät- ten nach der Arbeit bei der X.________ GmbH auch noch Kontakt gehabt und sei- en ab und zu zusammen etwas trinken gegangen (pag. 1957). Ein weiteres Beweismittel stellt auch die Aussage von AE.________ vom 24. Ju- li 2012 dar. Er gab an, dass auch CO.________ einen Kredit beantragt habe. Er habe gehört, dass sie das Geld sogar erhalten habe. Das habe er von A.________ und BJ.________ vernommen. Er wisse nichts mehr darüber, er wisse auch nicht über wen genau sie den Antrag eingereicht habe, aber er nehme an, dass es über einen von denen (der Beschuldigte oder BJ.________) gelaufen sei. Der Beschul- digte habe mal gesagt, dass sie es bei einer CO.________ auch gemacht hätten (pag. 4920). 110. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich der folgenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung voll- umfänglich an (pag. 7919 f., S. 82 f. der Entscheidbegründung): Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen der Kreditnehmerin mit gewisser Vorsicht zu geniessen sind. Der Umstand, dass sie es unterliess, anlässlich ihrer Einvernahme auch ihren zweiten Kreditan- trag (bei der D.________ AG) zu erwähnen, spricht nicht für ihre Glaubwürdigkeit. Insgesamt er- scheint auch ihre Aussage, wonach der fragliche Kredit durch einen Unbekannten vermittelt worden sei, unglaubhaft. Vielmehr erachtet es das Gericht – aufgrund der nachgewiesenen Telefonverbin- dungen und der beruflichen Vergangenheit der Beiden bei der Firma X.________ GmbH – als erstellt, dass CO.________ von A.________ bezüglich des Kredits kontaktiert wurde und im Vorfeld der Ein- vernahmen Absprachen getroffen wurden. Hinzu kommt, dass eine Kreditvermittlung von A.________ selber anfangs nicht ausgeschlossen wurde, wenngleich er dies später bestritt. Hinzu kommt, dass sich auch dieser Fall mit dem üblichen Tatmuster des Beschuldigten deckt. Na- mentlich taucht der Poststempel auf der beglaubigten Ausweiskopie („AV.________ / 20.10.11) noch in weiteren vier Fällen auf. Schliesslich sprechen für die Täterschaft von A.________ auch die Umstände des zweiten Kreditan- trags (bei der D.________ AG). Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. IV./45. nachstehend), wurde dieser über die gleiche IP-Adresse gestellt wie in zehn weiteren Fällen von Kreditgesuchen an die D.________ AG, bei denen der Beschuldigte ebenfalls als Kredit-vermittler tätig war. Das Gericht geht daher davon aus, dass beide Kredite auf das Konto der gleichen Person, d.h. auf das Konto des Be- schuldigten, gehen. 86 Insbesondere die zahlreichen Telefonverbindungen zwischen CO.________ und dem Beschuldigten zwischen dem 22. November 2011 und dem 20. März 2012 – der vorliegende Antrag wurde am 19. Januar 2012 eingereicht – sprechen als ob- jektive Beweismittel für die Täterschaft des Beschuldigten. Das anfängliche (teil- weise) Geständnis des Beschuldigten ist glaubhaft, es ist nicht einzusehen, wieso der ansonsten äusserst zurückhaltend agierende Beschuldigte Kreditvermittlungen eingestehen sollte, welche nicht auf ihn zurückzuführen sind. Nicht glaubhaft ist insbesondere, dass sich der Beschuldigte nicht mehr genau erinnern will. Der Be- schuldigte hatte nachweislich regelmässigen Kontakt mit der Kreditnehmerin, es hat sich keineswegs bloss um eine flüchtige Bekanntschaft gehandelt. Schliesslich sind auch die Belastungen durch AE.________ sowie die dargelegten objektiven Beweismittel belastend. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Kredit nach seinem üblichen Vorgehen vermittelt und dafür eine Provision ver- langt hatte (vgl. E. IV.13). 111. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des ver- suchten Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hatte anhand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu werden. Das Vorgehen des Beschuldigten war arglistig. Der Beschuldigte ist des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 112. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, echtheitsbestätigte Kopie Schweizer ID sowie den gefälschten Betreibungsre- gisterauszug einreichte bzw. einreichen liess, um für CO.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. XXXV. Ziffer 1.30 und 2.1.1./2 Anklageschrift – N.________ 113. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für N.________ deren Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohn- abrechnungen Siedlungsgenossenschaft CQ.________ Juli-Oktober 2011, Baraus- zahlungsbestätigung CR.________, Arbeitsvertrag CR.________, die echtheits- bestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung sowie den selbst gefälschten Betrei- bungsregisterauszug mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provisi- on von CHF 7‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 20‘000.00 an die Kre- ditnehmerin, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, erwirkt haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7346 und 7351 f.). Der Schuldspruch wegen Fälschens des Betreibungsregisterauszugs ist in Rechts- kraft erwachsen. 87 Die Vorinstanz ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen (pag. 7921, S. 84 der Entscheidbegründung): In ihren Einvernahmen (pag. 1999 ff.; pag. 2018 ff.; 2027 ff.) gab N.________ zusammengefasst an, dass ihr Kredit durch A.________ vermittelt worden sei und sie diesem ihre Unterlagen gegeben ha- be. Er habe ihr gesagt, dass sie nichts ausfüllen müsse und er dies machen würde (pag. 2028, Zeile 46 ff.). Von der Kreditsumme habe sie CHF 7‘000.00 dem Beschuldigten gegeben, mit dem Rest habe sie Schulden und Rechnungen bezahlt (pag. 2021, Zeile 143 ff.; pag. 2030, Zeile 110 ff.). Zudem sag- te N.________, von A.________ massiv unter Druck gesetzt worden zu sein. So antwortete sie auf die Frage, durch wen sie ihren Kredit bei der C.________ AG erhalten habe, (mit weinerlicher/zittriger Stimme) wie folgt: „Von A.________. Er hat mir aber gesagt, ich dürfe das niemanden sagen, sonst hätte ich ein Loch im Kopf. Dann würden meine Kinder ohne mich aufwachsen. Weiter hat er gesagt, dass er seine Leute draussen habe. Es sei ihm egal, wer gegen ihn Aussage, ob Mutter oder Vater, egal wer, derjenige, welcher etwas sage, habe ein Schuss im Kopf. Ich habe Angst vor diesem Mann“ (pag. 2021, Zeile 125 ff.). Die Aussagen von N.________, wonach A.________ der Kreditvermittler gewesen sei, wurden auch vom Beschuldigten bestätigt (pag. 2040, Zeile 817). Gegenüber der Luzerner Polizei gab er überdies zu, den Betreibungsregisterauszug von N.________ „gepinselt“ zu haben (pag. 2043). In der Einver- nahme vom 16. November 2012 bestätigte er zudem auch den Erhalt einer Provision, wobei diese nicht CHF 7‘000.00, sondern CHF 2‘000.00 betragen habe. Davon habe er auch nur CHF 200.00 be- kommen (pag. 2045, Zeile 89 ff.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch bei diesem Kreditantrag zahlreiche telefonischen Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und N.________ vorlie- gen (pag. 2050 ff.). Auch N.________ belastete den Beschuldigten anfangs nicht und gab an, der Kredit sei durch eine unbekannte Person, welche als Vermittler der C.________ AG aufgetreten sei, vermittelt worden (pag. 2000 f.). Erst später gab sie an, dass der Beschuldigte den Kredit vermittelt habe, er sie jedoch bedroht ha- be (pag. 2021). Auch mit Blick auf die folgenden zu beurteilenden Kreditanträge ist von entschei- dender Bedeutung, dass N.________ angab, dass der Beschuldigte mehrmals ih- ren Laptop benutzt habe, mit dem sie von ihrer Wohnung aus über ein offenes WLan der Nachbarn ins Internet gelangt sei (pag. 2020). Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, wurden über diese IP-Adresse mehrere Kreditanträge an die D.________ AG übermittelt – teils im Abstand von nur wenigen Minuten. 114. Beweiswürdigung Die subjektiven und objektiven Beweismittel belegen auch in diesem Fall, dass der Beschuldigte als Kreditvermittler tätig war. Die Kammer sieht keinen Anlass, an den diesbezüglich glaubhaften Aussagen, welche insbesondere auch mit Blick auf die über das WLan übermittelten Kreditanträge mit den tatsächlichen Gegebenheiten und den Aussagen anderer Kreditnehmer übereinstimmen, zu zweifeln. Bezeich- nend ist wiederum, dass die Kreditnehmerin den Beschuldigten anfangs nicht be- lastete und sich erst später zu einer entsprechenden Aussage durchringen konnte. Dieses Aussageverhalten stimmt mit demjenigen mehrerer anderer Kreditnehmer überein, welche ebenso glaubhaft angaben, unter Druck gesetzt worden zu sein. Auch der Beschuldigte hat schliesslich die Kreditvermittlung eingestanden, der 88 Schuldspruch wegen Fälschens des Betreibungsregisterauszugs ist in Rechtskraft erwachsen. Zum Tatbeitrag des Beschuldigten kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. IV.13). 115. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbe- stand des Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat sich insbesondere nicht nachlässig verhalten und hatte an- hand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu wer- den. Der Beschuldigte ist daher des Betrugs schuldig zu sprechen. 116. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung, Barauszahlungsbestäti- gung CR.________, sowie den ebenfalls gefälschten Arbeitsvertrag CR.________ einreichte bzw. einreichen liess, um für N.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. XXXVI. Ziffer 1.33 und 2.1.1/3 Anklageschrift – CS.________ (Versuch) 117. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ AG vorgeworfen. So soll er für CS.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, K.________ zur Fälschung der echtheitsbestätigten Kopie Niederlassungsbewilligung angestiftet, sowie die gefälschten Lohnabrechnungen CT.________ Dezember 2011-Februar 2012 und einen gefälschten Betreibungsregisterauszug zusammen mit dem Kre- ditantrag eingereicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 39‘000.00 an CS.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7347 und 7351 ff.). Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor (pag. 7925, S. 88 der Entscheidbe- gründung): Beim Kreditantrag von CS.________ wurden der Bank – nebst dem Antragsformular mit falschen An- gaben (pag. 2169 f.) – auch wieder die üblichen Dokumente eingereicht (pag. 2172 ff.). Übermittelt wurde das Antragsformular über die bereits bekannte IP-Adresse .________ (vgl. pag. 409). Zudem konnte auf dem Laptop von CM.________, auf welchen K.________ freien Zugriff gehabt hat, ein Da- tei-Fragment der Echtheitsbestätigung der Ausweiskopie von CS.________ sichergestellt werden (pag. 2198). CS.________ gab anlässlich seiner Einvernahme sinngemäss an, den Kredit zusammen mit seinem Bekannten, BV.________, beantragt zu haben (pag. 2183 ff., Zeile 17 ff.). Er bestritt aber, das An- tragsformular ausgefüllt und die eingereichten Unterlagen gefälscht zu haben (pag. 2184, Zeile 69; pag. 2185 ff., Zeile 129 ff.). 89 Im Zusammenhang mit diesem Kreditantrag wurde auch AG.________ befragt (pag. 3451 ff.). Dieser gab zu, am Kreditantrag von BV.________ beteiligt gewesen zu sein und hielt ausdrücklich fest, dass dieser Antrag nicht auf das Konto von AH.________ gegangen sei: „Das war dann im 2012 als es über A.________ ging“ (pag. 3465, Zeile 511 ff.). A.________ bestritt jedoch, CS.________ zu kennen und dessen Kredit bei der D.________ AG ver- mittelt zu haben (pag. 2191, Zeile 671; 2192, Zeile 1283 ff.; pag. 2197, Zeile 426). Auch K.________ bestritt jegliche Beteiligung und wollte sich zum Datei-Fragment, welches auf dem von ihm benutzten Laptop gefunden wurde, nicht äussern (pag. 2195, Zeile 1226). Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, jedoch wie folgt zu präzisieren: AG.________ wurde nicht zum Kreditantrag von CS.________ befragt, sondern zu denjenigen von BV.________ und BS.________ (vgl. pag. 2190). Der Kreditantrag von BV.________ wurde jedoch am gleichen Tag wie derjenige von CS.________ eingereicht (7. März 2012, pag. 7347 und 7348). Aus den Aussagen von BV.________ ergibt sich, dass er seine und die Unterlagen von CS.________ zu- sammen der gleichen Person übergeben hat (Einvernahme vom 16. Juli 2012, pag. 2189). Die Belastung des Beschuldigten ergibt sich damit sowohl aus den Aussagen von AG.________, wonach die von ihm benannten Kreditanträge, an denen er beteiligt gewesen sei, über den Beschuldigten gelaufen seien; als auch aus den Aussagen von BV.________, der bestätigte, dass sein Antrag und derjeni- ge von CS.________ durch dieselbe Person vermittelt worden seien. Eine weitere Belastung ergibt sich erneut aus den Aussagen von K.________. Die- ser gab wie dargelegt in einer früheren Einvernahme an, dass alles was auf dem Laptop gefunden worden sei, durch ihn gemacht worden sei. Die Unterlagen seien ihm vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt worden (pag. 2194, Einvernahme vom 17. August 2012). Diese Aussagen sind wie bereits zuvor festgestellt, glaub- haft (vgl. auch E. IV.11). 118. Beweiswürdigung Beweiswürdigend gelangte die Vorinstanz zu folgendem Ergebnis (pag. 7925 f., S. 88 f. der Entscheidbegründung): Vorliegend ergibt sich die Täterschaft von A.________ zum einen aus den Aussagen von AG.________ und zum anderen aufgrund einer dichten Indizienkette. Zu erwähnen ist diesbezüglich vor allem die objektive Tatsache, dass das Antragsformular über die gleiche IP-Adresse übermittelt wurde wie in anderen, bereits dargestellten Fällen. Diese IP-Adresse taucht im Übrigen auch in Fällen auf, bei denen der Beschuldigte die Kreditvermittlung teilweise auch eingestanden hat. Diesbezüglich ist auch erneut festzuhalten, dass sich der Beschuldigte öfters in der Lokalität aufgehalten hat, von welcher man ungehindert Zugang zum offenen WLAN mit der IP-Adresse .________ gehabt hat (vgl. dazu Ziff. II./2. hiervor). Weiter ist die Beteiligung von A.________ für das Gericht auch dadurch erwiesen, dass auf dem von K.________ benutzten Laptop wiederum ein Datei-Fragment sichergestellt werden konnte, welches sich offensichtlich auf die Echtheitsbestätigung für CS.________ bezieht und demnach im Zusam- menhang mit dem vorliegenden Kreditantrag steht. 90 Insgesamt steht somit fest, dass A.________ der Kreditvermittler war und die gefälschten Dokumente entweder selber hergestellt oder zumindest durch einen seiner Mittäter, namentlich K.________, hat herstellen lassen. Neben den von der Vorinstanz genannten Indizien erachtet die Kammer insbeson- dere auch die glaubhaften Aussagen von AG.________ als gewichtiges Beweismit- tel, welches für die Beteiligung des Beschuldigten spricht. AG.________ gab wie erwähnt an, die Kreditanträge von BS und BV (und damit auch von CS.________, da die geforderten Unterlagen der gleichen Person übergeben wurden) seien über den Beschuldigten gelaufen. Die Kammer geht davon aus, dass der Beschuldigte als Kreditvermittler tätig war und er dabei wie üblich vorgegangen ist (vgl. E. IV.13). 119. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des ver- suchten Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hatte vorliegend anhand der ihr eingereichten Unterlagen kei- nen Anlass dazu, misstrauisch zu werden. Eine Strafbarkeit entfällt daher nicht aufgrund fehlender Arglist. Der Beschuldigte ist des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 120. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung durch Anstiftung zur Fälschung der echtheitsbestätigten Kopie Niederlassungsbewilligung schuldig ge- sprochen. Wie bereits oben dargelegt, geht die Kammer von Mittäterschaft aus, wobei ein entsprechender Schuldspruch aufgrund des Verschlechterungsverbots und des Anklagegrundsatzes ausser Betracht fällt (vgl. E. XVIII.58). Der Beschul- digte ist daher vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung frei zu sprechen. Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich den inhaltlich falschen Betrei- bungsregisterauszug sowie die gefälschten Lohnabrechnungen einreichte bzw. ein- reichen liess, um für CS.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. XXXVII. Ziffer 1.34 und 2.1.1 Anklageschrift – CU.________ (Versuch) 121. Vorwurf gemäss Anklage, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ AG vorgeworfen. So soll er für CU.________ deren Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen, sowie gefälschte Lohn- abrechnungen AU.________ Dezember 2011-Februar 2012, Arbeitsvertrag AU.________, einen gefälschten Betreibungsregisterauszug sowie eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung zusammen mit dem Kreditan- trag eingereicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 35‘000.00 an CU.________, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die 91 Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7347 und 7351 f.). Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zu folgen- dem Beweisergebnis (pag. 7927 f., S. 09 f. der Entscheidbegründung): Wie aus den anderen Fällen bekannt, wurden auch hier üblichen Unterlagen der D.________ AG vor- gelegt. Dass es sich bei sämtlichen Dokumenten um Fälschungen handelt bzw. auf dem Antragsfor- mular falsche Angaben gemacht wurden, bestätigte CU.________ anlässlich ihrer Einvernahme (pag. 2217, Zeile 58; pag. 2218 ff., Zeile 109 ff.). Weiter ist dem Ermittlungsbericht der Polizei zu entnehmen, dass das Antragsformular auch in diesem Fall über die bereits bekannte IP-Adresse .________ an die Bank übermittelt wurde (vgl. pag. 409). Ebenfalls konnten auch hier wieder Hinweise auf Lohnabrechnungen des vermeintlichen Arbeitgebers (AU.________) auf dem von K.________ benutzten Laptop entdeckt werden (vgl. pag. 2241 f.). Wie gezeigt, hat die Kreditnehmerin nicht den Beschuldigten, sondern BJ.________ als Kreditvermitt- ler bezeichnet. Die Kreditvermittlung ist durch Letzteren auch zugegeben und er wurde deswegen in seinem eigenen Verfahren wegen versuchten gewerbsmässigen Betrugs für schuldig erklärt. Als Hintermann nannte BJ.________ den bereits bekannten AH.________. Diese Aussagen kamen allerdings erst nach langem hin und her und auch erst nachdem er während mehreren Einvernahmen an der Geschichte mit „CV.________“ festgehalten hat. Aufgrund seines gesamten Aussageverhal- tens geht das Gericht davon aus, dass BJ.________ über weite Strecken – möglicherweise aus Angst oder Rücksicht – nicht die Wahrheit ausgesagt hat. Zumindest kann auf diese Aussagen vorliegend nicht abgestellt werden. Eine Täterschaft von AH.________ erscheint sodann aus zwei Gründen als unwahrscheinlich: Einer- seits wurde der Kreditantrag von CU.________ lediglich zwei Tage vor demjenigen von CS.________ gestellt (vgl. Ziff. IV./33. hiervor). Zu diesem Kreditantrag sagte aber bereits AG.________, dass AH.________ mit den im Jahr 2012 gestellten Kreditanträgen nichts zu tun gehabt habe; diese seien über A.________ gegangen seien (pag. 3465, Zeile 511 ff.). Dies muss somit auch für den praktisch zeitgleich gestellten Kreditantrag von CU.________ gelten. Andererseits wurde auch dieser Antrag auch wieder über das offene WLAN in der U.________ Stras- se in Bern gestellt wurde, wo sich A.________ offenkundig des Öfteren aufgehalten hat. Bei AH.________ fehlt hingegen jeglicher geographischer Bezug zu dieser Adresse; dieser operierte of- fenbar vorwiegend aus dem Aargau heraus. Deshalb erscheint es viel wahrscheinlicher, dass A.________ und – aufgrund des sichergestellten Datei-Fragments – K.________ für den vorliegenden Kreditantrag verantwortlich waren. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an, und erachtet die Beteiligung des Beschuldigten insbesondere aufgrund des auf dem Laptop von K.________ sichergestellten Dateifragments als erwiesen. K.________ bestätigte glaubhaft, dass die sichergestellten Dateien in Zusammena- rbeit mit dem Beschuldigten gefälscht wurden (vgl. insbesondere E. IV.11). Dieses Beweismittel führt zusammen mit den dargelegten Indizien dazu, dass die Kammer keine Zweifel daran hegt, dass der Beschuldigte als Kreditvermittler tätig war und dabei wie üblich vorgegangen ist (vgl. E. IV.13). 92 122. Rechtliche Würdigung Betrug In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Tatbestand des versuchten Be- trugs unter dem Blickwinkel der Opfermitverantwortung erfüllt ist. Auffällig ist, dass zu keinem Zeitpunkt ein unterzeichneter Kreditantrag eingereicht wurde und die Bank diesbezüglich auch keine Nachforschungen angestellt hat. Der Kreditantrag ist nach Ansicht der Kammer insofern von entscheidender Bedeutung, als der An- tragsteller damit die darin gemachten Angaben (inkl. Angaben zum Einkommen und zu allfälligen Betreibungen) bestätigt. Weiter tut er damit aber auch seinen Wil- len kund, einen Kredit aufnehmen zu wollen. Beides hat der Antragsteller vorlie- gend nicht gemacht. Die Bank hätte ohne unterzeichneten und gültigen Antrag den Kreditantrag gar nicht weiter prüfen dürfen bzw. einen solchen zuerst einfordern müssen. Das Vorgehen des Kreditnehmers bzw. des Beschuldigten kann unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung daher nicht als arglistig bezeichnet werden. Er ist demzufolge vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen. 123. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, Arbeitsvertrag, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung, sowie den ebenfalls gefälschten Betreibungsregisterauszug einreichte bzw. einreichen liess, um für CU.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. XXXVIII. Ziffer 1.35 und 2.1.1 Anklageschrift – CW.________ (Versuch) 124. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ AG vorgeworfen. So soll er für CW.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen und die gefälschten Lohnabrechnungen CX.________ Dezember 2011-Februar 2012, eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung und einen gefälschten Betrei- bungsregisterauszug zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 6‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 40‘000.00 an CW.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7347 f. und 7351 f.). Folgende Beweismittel liegen der Kammer vor (pag. 7929, S. 92 der Entscheidbe- gründung): Das Antragsformular wurde zudem auch wieder über die IP-Adresse .________ an die D.________ AG verschickt (vgl. pag. 409) und es konnte auch hier ein Datei-Fragment (mit dem Titel „CW.________ D.________ AG Mrz2012“) auf dem Laptop von CM.________ sichergestellt werden (pag. 2305). CW.________ wurde am 6. August 2012 nicht parteiöffentlich einvernommen. Er konnte aber ohnehin nur angegeben, dass sein Kredit durch einen ca. 50-55-jährigen Mann mit Zürcher Dialekt vermittelt 93 worden sei (pag. 2261 f., Zeile 20 ff.). Später korrigierte er diese Aussage und gab nunmehr an, dass er seinen Kreditantrag in Wahrheit über eine blonde Frau, namens „CY.________“ gestellt habe (pag. 2666, Zeile 286 ff.). Daraufhin wurde die genannte „CY.________“, mit richtigem Namen CZ.________, einvernommen. Sie bestätigte, dass CW.________ wegen seines Kredits zu ihr gekommen sei und er ihr später auch Unterlagen übergeben habe (pag. 2274, Zeile 62 ff.; pag. 2281, Zeile 443 ff.). Sie habe den Ausweis von CW.________ daraufhin ihrem Freund, DA.________, weitergegeben. Dieser habe den Ausweis schliesslich an A.________ überreicht, zumindest sei der Ausweis beim Beschuldigten gewesen, als sie ihn zurückverlangt hätten (pag. 2291, Zeile 60 ff.). DA.________ konnte diese Schilderungen im Wesentlichen bestätigen (pag. 2296, Zeile 322 ff.). Hingegen bestritt der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen, mit CZ.________ oder DA.________ wegen eines Kredits zu tun gehabt zu haben. Zudem sagte er, dass er den Kreditneh- mer nicht kennen würde (pag. 2297, Zeile 350 ff.; pag. 2299, Zeile 1144; pag. 2301, Zeile 432 ff.). Am 29. August 2012 gestand CZ.________ ein, die Unterlagen von CW.________ dem Beschuldigten übergeben zu haben (pag. 3730). Konkret sei sie mit DA.________ nach BF.________ gefahren, dieser habe die Unterlagen genommen und dem Beschuldigten übergeben. Einige Tage später habe der Beschuldigte die Unterlagen zurückgegeben (pag. 3731). Anlässlich der Schlusseinvernahme schwächte sie ihre Aussagen in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten zwar wieder etwas ab (pag. 3751), sie bestätigte jedoch den Sachverhalt im We- sentlichen (pag. 3754). DA.________ bestätigte in seiner Einvernahme vom 12. November 2012 (pag. 4822 ff. Ordner 14) die Angaben von CZ.________ und gab an, er sei dabei gewesen, als seine Freundin dem Beschuldigten den Ausweis von CW.________ übergeben habe (pag. 4831). In der Schlusseinvernahme vom 14. August 2014 sagte der Beschuldigte aus, er habe gelesen, dass er durch CZ.________ und DA.________ beschuldigt werde. Dazu könne er nicht viel sagen, er wisse es nicht (pag. 2301). Der Beschuldigte bestritt damit in der Schlusseinvernahme seine Beteiligung nicht mehr explizit. 125. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich folgendem Beweisergebnis vollumfänglich an (pag. 7929 f., S. 92 f. der Entscheidbegründung): Die vorangehenden Ausführungen zeigen, dass keine der befragten Personen A.________ ausdrück- lich als Kreditvermittler bezeichnet hat. Er bestreitet den auch jegliche Beteiligung. Aufgrund der glaubhaften und verwertbaren Aussagen von CZ.________ und DA.________ war A.________ aber eindeutig in dieses Geschäft involviert. Übereinstimmend sagten die Beiden, dass sie den Ausweis von CW.________ an den Beschuldigten übergeben hätten oder dieser zumindest einmal im Besitz des Ausweises gewesen sei. Diese Aussagen sprechen klar für eine Täterschaft von A.________. Im Übrigen gilt auch hier das Bekannte: Für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen der Zeitpunkt der Antragsstellung, die bereits aus anderen Fällen bekannte IP-Adresse sowie das Datei-Fragment mit dem Titel „CW.________ D.________ AG Mrz2012“ auf dem von seinem Mittäter benutzten Lap- top. 94 Obwohl vorliegend die Unterlagen über mehrere Personen weitergereicht wurden, vermag dies am Tatbeitrag des Beschuldigten nichts zu ändern. Gemäss den glaubhaften Aussagen von CZ.________ und DA.________ wurden die Unterlagen des Kreditnehmers dem Beschuldigten übergeben, welcher für die Besorgung der Fälschungen und anschliessend die Einreichung des Kreditantrags besorgt war. Die belastenden Aussagen sind insbesondere deshalb glaubhaft, weil sie unab- hängig voneinander erfolgten und mit den übrigen Beweismitteln bzw. Indizien übereinstimmen (IP Adresse und Dateifragment auf Laptop K.________). 126. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des ver- suchten Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hatte vorliegend anhand der ihr eingereichten Unterlagen kei- nen Anlass dazu, misstrauisch zu werden. Die Tatbestandsmässigkeit entfällt da- her nicht aufgrund fehlender Arglist. Der Beschuldigte ist des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 127. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung, sowie den ebenfalls ge- fälschten Betreibungsregisterauszug einreichte bzw. einreichen liess, um für CW.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkunden- fälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig ge- macht. XXXIX. Ziffer 1.36 und 2.1.1 Anklageschrift – BV.________ (Versuch) 128. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ AG vorgeworfen. So soll er für BV.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen und die gefälschten Lohnabrechnungen CT.________ Dezember 2011-Februar 2012, eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Schweizer ID und einen gefälschten Betreibungsregister- auszug zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 4‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 40‘000.00 an BV.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7348. und 7351 f.). Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar (pag. 7930 f., S. 93 f. der Entscheidbegrün- dung): Beweismässig ist der Kreditantrag von BV.________ praktisch identisch mit demjenigen von CS.________. Letzterer hat denn auch ausgesagt, dass er mit BV.________ befreundet sei und sie seinen eigenen Kredit bei der D.________ AG AG gemeinsam beantragt hätten (vgl. Ziff. IV./33. hier- vor). Nebst der angeblichen bzw. von den Kreditnehmern behaupteten Beteiligung von AG.________ 95 haben die beiden Kreditanträge auch gemeinsam, dass in beiden Fällen Lohnabrechnungen der Fir- ma CT.________ eingereicht wurden. Diese waren hier wie dort gefälscht, was im Übrigen auch auf die weiteren Unterlagen zutrifft (vgl. dazu auch pag. 2319; pag. 2328 ff., Zeile 135 ff.). BV.________ konnte allerdings nicht angeben, wer seinen Kredit bei der D.________ AG vermittelt hat (vgl. pag. 2324 ff. und 2336 ff.). AG.________, welcher seine Beteiligung bei den Kreditanträgen der Brüder BV.________ und BS.________ zugab, sagte indes, dass sie über A.________ gelaufen seien (pag. 2344, Zeile 511 ff.). A.________ stellte sich jedoch auch hier auf den Standpunkt, BV.________ nicht zu kennen und bei dessen Kreditantrag nicht beteiligt gewesen zu sein (pag. 2345, Zeile 248; pag. 2346, Zeile 688; pag. 2347, Zeile 437). Weiter ist anzumerken, dass der Kreditantrag über die gleiche IP Adresse übermit- telt wurde (pag. 2306 Ermittlungsrapport und pag 2361 Liste mit den IP Adressen D.________ AG). 129. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich der folgenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung voll- umfänglich an (pag. 7931, S. 94 der Entscheidbegründung): Obwohl A.________ hier nicht durch den Kreditnehmer belastet wurde, besteht an der Täterschaft des Beschuldigten keinerlei Zweifel. Zunächst hat AG.________ glaubhaft dargelegt, dass die Kredit- anträge im Jahr 2012 allesamt auf das Konto von A.________ gingen. Dafür spricht auch der Um- stand, dass das Antragsformular von BV.________ wie in zehn weiteren Fällen über die IP-Adresse .________ versendet wurde und die beiden Kreditanträge von CS.________ und BV.________ am gleichen Tag innerhalb von nur 17 Minuten gestellt worden sind. Damit kommt man nicht umhin, von ein und derselben Täterschaft auszugehen. Diese Feststellung wird zudem durch die gefälschten Lohnabrechnungen der Firma HP Beratungscenter gestützt, welche ebenfalls bei CS.________ ver- wendet wurden. Die Kammer erachtet die Beteiligung des Beschuldigten insbesondere aufgrund der glaubhaften Aussagen von AG.________ als erwiesen. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. XXXVI.118). Der Tatbeitrag des Beschuldig- ten bestand in seinem üblichen Vorgehen (E. IV.13). 130. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des ver- suchten Betrugs erfüllt. Es kann wiederum auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat sich vorliegend nicht nachlässig verhalten und hatte anhand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu wer- den. Eine Strafbarkeit entfällt daher nicht aufgrund fehlender Arglist. Der Beschul- digte ist des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 131. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, echtheitsbestätigte Kopie Schweizer ID, sowie den ebenfalls gefälschten Be- treibungsregisterauszug einreichte bzw. einreichen liess, um für BV.________ die 96 Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. XL. Ziffer 1.37 und 2.1.1 Anklageschrift – DB.________ (Versuch) 132. Vorwurf gemäss Anklage, Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ AG vorgeworfen. So soll er für DB.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen und die gefälschten Lohnabrechnungen CB.________ AG Dezember 2011-Februar 2012, eine ge- fälschte echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung und einen gefälsch- ten Betreibungsregisterauszug zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 20‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 52‘000.00 an DB.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7348 und 7351 f.). Der Kammer liegen folgende Beweismittel vor (pag. 7932, S. 95. der Entscheidbe- gründung): Ferner geht aus pag. 2361 hervor, dass auch der Kreditantrag von DB.________ über die IP-Adresse .________ an die D.________ AG übermittelt wurde. Aus pag. 2408 ist zudem ersichtlich, dass auf dem Laptop von CM.________ ein Datei-Fragment mit dem Titel „DB.________ D.________ AG Mrz 2012“ durch die Polizei gefunden wurde. In seinen parteiöffentlichen Einvernahmen vom 19. Juni 2012 und 3. Juli 2014 hat DB.________ im Wesentlichen angegeben, dass ihm BJ.________ den fraglichen Kredit vermittelt habe und er A.________ nicht kennen würde (pag. 2375, Zeile 124; pag. 2386 ff., Zeile 29 ff.). BJ.________ gab auch in diesem Fall an, die Unterlagen von DB.________ – wie auch diejenigen von DC.________ und DD.________ – an „CV.________“ weitergeleitet zu haben (pag. 2391 f., Zeile 75 ff.). Ob „CV.________“ die Anträge daraufhin an A.________ weitergegeben habe, konnte er nicht sagen (pag. 2393, Zeile 184 ff.). Später gab er an jedoch an, die Unterlagen der drei Kreditnehmer an AH.________ und DE.________ übergeben zu haben (pag. 2396, Zeile 1741 ff.). Diese hätten „sehr wahrscheinlich“ auch den Kreditantrag gestellt und die Unterlagen gefälscht (pag. 2397 f., Zeile 1815 ff.). A.________ sagte in sämtlichen Einvernahmen aus, dass er DB.________ nicht kennen würde und er auch nie mit BJ.________ zusammengearbeitet hätte (pag. 2400, Zeile 564 ff.; pag. 2402 f., Zeile 990 ff.; pag. 2404, Zeile 440). Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz fest (pag. 7933, S. 96 der Entscheidbegrün- dung): Zu den Aussagen von BJ.________ ist zunächst festzustellen, dass dieser eine Beteiligung am Kre- ditantrag von DB.________ nicht bestritten hat. Seine Aussagen sind – wie im Fall von CU.________ (vgl. Ziff. IV./34. hiervor) – unkonstant und sind deshalb nicht glaubhaft. Es offenbaren sich schlicht zu viele Widersprüche. Während er zunächst angab, die Unterlagen an „CV.________“ übergeben zu haben, änderte er später seine Aussage und bezeichnete AH.________ und DE.________ als Kredit- 97 vermittler und Fälscher. Zuletzt wollte er gar keine Aussagen zu den Krediten bei der D.________ AG mehr machen, zumal er eingestand, „nicht genug davon“ zu wissen (pag. 4441, Zeile 1933 ff.). Wie bereits beim Kreditantrag von CU.________ erwähnt, erachtet es das Gericht aus zeitlichen und geographischen Gründen als unwahrscheinlich, dass AH.________ tatsächlich etwas mit den Kredit- anträgen bei der D.________ AG zu tun gehabt hat. Vielmehr liegen auch hier wieder die längst be- kannten Indizien vor, welche eindeutig für eine Täterschaft von A.________ und K.________ spre- chen; zu nennen sind das klassische Vorgehen bzw. Tatmuster der Beiden (z.B. ein „gepinselter“ Be- treibungsregisterauszug, der abgeänderte Jahrgang auf der Ausweiskopie), sodann die Übermittlung des Antrags über die IP-Adresse .________, das Datei-Fragment mit dem Titel „DB.________ D.________ AG Mrz 2012“ und schliesslich die erneute Verwendung von Lohnabrechnungen der Fir- ma CB.________ AG, bei welcher K.________ einst gearbeitet hat bzw. in der Lehre war. Insgesamt ist daher für das Gericht beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte mitgewirkt hat, zu- mal auch die Aussage von AH.________ hinzukommt, wonach er mit den Krediten bei der D.________ AG generell nichts zu tun gehabt habe und dies „wohl A.________ und Konsorte“ gewe- sen seien (pag. 4549, Zeile 958 ff.). Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. Die Täter- schaft des Beschuldigten ergibt sich vorliegend insbesondere aus dem Umstand, dass auf dem Laptop von K.________ ein Dateifragment der gefälschten Lohnab- rechnung gefunden wurde. Es kann auf die glaubhaften Aussagen von K.________ abgestellt werden, wonach er die auf seinem Laptop gefundenen Dateien für bzw. in Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten erstellt hatte (E. IV.11). Zusammen mit dem Indiz, dass der Kreditantrag über dieselbe von N.________ genutzte IP Adresse, welche der Beschuldigte auch in anderen Fällen zur Übermittlung der Kreditanträge genutzt hatte, eingereicht wurde, erachtet es die Kammer als erwie- sen, dass der Beschuldigte als Kreditvermittler tätig war (vgl. zu seinen Tathand- lungen E. IV.13). 133. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des ver- suchten Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hatte anhand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu werden. Die Tatbestandsmässigkeit entfällt daher nicht auf- grund fehlender Arglist. Der Beschuldigte ist des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 134. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung, sowie den ebenfalls ge- fälschten Betreibungsregisterauszug einreichte bzw. einreichen liess, um für DB.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkunden- fälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig ge- macht. 98 XLI. Ziffer 1.39 und 2.1.1 Anklageschrift – DF.________ 135. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ AG vorgeworfen. So soll er für DF.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, die gefälschten Lohn- abrechnungen DG.________ Dezember 2011-Februar 2012, die echtheitsbestätig- te Kopie Niederlassungsbewilligung sowie den gefälschten Betreibungsregister- auszug mit dem Kreditantrag eingereicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 45‘000.00 an DF.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, erwirkt haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7349 und 7351 f.). Angeklagt ist die vollendete Tatbegehung (vgl. pag. 7349). Die Kammer hat anläss- lich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung den Vorbehalt angebracht, den Sach- verhalt gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der versuchten Tatbegehung zu würdigen. Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend wie folgt dargelegt (pag. 7936, S. 99 der Entscheidbegründung): Weiter ist dem Ermittlungsrapport (pag. 2427 ff.) zu entnehmen, dass der vorliegende Kreditantrag wiederum über die IP-Adresse .________ an die D.________ AG versendet wurde und – gemäss Auswertung der Rück-ID für die von A.________ benutzte Rufnummer .________ – zahlreiche Tele- fonverbindungen zwischen dem Kreditnehmer und dem Beschuldigten festgestellt werden konnten (vgl. dazu auch pag. 409 und 2478). Beim Beschuldigten konnte zudem eine Ausweiskopie von DF.________ sichergestellt werden (Ass. Nr. 12; vgl. pag. 6802 f.). Schliesslich konnte auf dem von K.________ benutzten Laptop sowohl eine Verknüpfungsdatei mit dem Pfad „H:\K.________\D.________ AG Bank\D.________ AG Antrag\DF.________ D.________ AG Febru- ar 2012.pdf“ als auch eine weitere Lohnabrechnung der Firma DG.________, ausgestellt für DH.________, gefunden werden (pag. 2479 f.). Die Aussagen von DF.________ können wie folgt zusammengefasst werden: Er beschrieb den Kre- ditvermittler als ca. 35-jähriger „Balkaner“, welcher mit Mobilien und Versicherungen zu tun habe. Die- sem habe er eine Kopie seines Ausweises gegeben (pag. 2451, Zeile 18 ff.). Den Beschuldigten er- kannte er zwar auf der ihm vorgelegten Fotodokumentation, allerdings gab er an, ihn nur flüchtig zu kennen (pag. 2458, Zeile 356 ff.). Auf Vorhalt, wonach eine Ausweiskopie von ihm beim Beschuldig- ten gefunden wurde, räumte er indes ein, dass sie wegen einer Lebensversicherung miteinander zu tun gehabt hätten (pag. 2459, Zeile 402 ff.). Dass er den Kreditnehmer kennen würde, ist von A.________ zu keinem Zeitpunkt bestritten worden. Er bestätigte auch die Geschichte mit der Lebensversicherung. Zu Beginn des Verfahrens bestritt er jedoch jegliche Beteiligung am fraglichen Kreditantrag (vgl. pag. 2467 ff.). Hingegen schloss er später eine Kreditvermittlung jedenfalls nicht mehr kategorisch aus und sagte: „Ich weiss nicht, ob ich ihn vermittelt habe“ (pag. 2471, Zeile 446 f.). Zwischen dem 4. März 2012 und dem 19. März 2012 kam es auch zu zahlreichen telefonischen Kontakten zwischen dem Beschuldigten und DF.________ (pag. 2478), der Kreditantrag wurde am 5. März 2012 eingereicht (pag. 2434), wo- mit eine zeitliche Verbindung zwischen den Gesprächen und dem Antrag besteht. 99 136. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich der folgenden Beweiswürdigung durch die Vorinstanz vollumfänglich an (pag. 7936 f., S. 99 f. der Entscheidbegründung): Auch in diesem Fall gibt es keine klaren Belastungen durch den Kreditnehmer. Seine Aussagen zum Kreditantrag blieben äusserst vage. Auch gab er die Geschichte mit der Lebensversicherung nicht von sich aus, sondern erst nach entsprechendem Vorhalt bekannt. Nicht zuletzt deshalb sind auch seine Angaben zum Kreditvermittler mit Vorsicht zu geniessen, zumal auch der Beschuldigte selber eine Kreditvermittlung nicht kategorisch ausgeschlossen hat. Im Übrigen liegen auch hier wieder die bekannten Indizien vor: Einerseits passen die zahlreichen Te- lefonverbindungen zwischen dem Beschuldigten und DF.________ in zeitlicher Hinsicht sowohl zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antragsformulars an die D.________ AG (am 5. März 2012) als auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags (am 20. März 2012). Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es um den Kredit gegangen sein muss. Jedenfalls kann es dabei offensichtlich nicht um die geltend gemachte Lebensversicherung gegangen sei, da diese Angelegenheit gemäss DF.________ „zwei bis drei Monate“ vor dem Kreditantrag gewesen war (pag. 2459, Zeile 404 ff.). Andererseits stellen auch die Übermittlung des Antragsformulars über die IP-Adresse .________ so- wie die Dateien auf dem Laptop von CM.________, über den K.________ mehr oder weniger frei ver- fügen konnte, gewichtige Indizien dar. Die für DH.________ erstellte Lohnabrechnung der Firma DG.________ dürfte zudem als Vorlage gedient haben. Insgesamt steht für das Gericht zweifelsfrei fest, dass A.________ auch in diesem Fall als Kreditver- mittler tätig war und die gefälschten Unterlagen zumindest durch Mittäter hat erstellen lassen. Wiederum erachtet die Kammer das auf dem von K.________ genutzten Laptop aufgefundene Dateifragment als wichtiges und überzeugendes Beweismittel. Es kann auf die glaubhaften Aussagen von K.________, wonach diese Fälschungen im Auftrag bzw. in Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten entstanden sind, ver- wiesen werden (E. IV.11). Zusammen mit den übrigen Indizien – insbesondere die IP Adresse, über welche der Kreditantrag erneut übermittelt wurde – hegt die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte den Kredit vermittelt hatte bzw. zu vermitteln versucht hat und dabei wie üblich vorgegangen ist (E. IV.13). 137. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des ver- suchten Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat sich vorliegend nicht nachlässig verhalten und hatte an- hand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu wer- den. Die Tatbestandsmässigkeit entfällt daher nicht aufgrund fehlender Arglist. Der Beschuldigte ist des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 138. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung, sowie den ebenfalls ge- fälschten Betreibungsregisterauszug einreichte bzw. einreichen liess, um für DF.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkunden- 100 fälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig ge- macht. XLII. Ziffer 1.40 und 2.1.1/3 Anklageschrift –AJ.________ (Versuch) 139. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ AG vorgeworfen. So soll er für AJ.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen haben, K.________ zur Fälschung der echtheitsbestätigten Kopie Niederlassungsbewilligung angestiftet, sowie die gefälschten Lohnabrechnungen X.________ GmbH Dezember 2011- Februar 2012, einen gefälschten Mietvertrag und einen gefälschten Betreibungsre- gisterauszug zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 41‘000.00 an AJ.________, der aufgrund seiner wirtschaftli- chen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken ver- sucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7349 und 7351 ff.). Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel zutreffend wie folgt dargelegt (pag. 7938, S. 101 der Entscheidbegründung): Aus pag. 409 geht hervor, dass auch der vorliegende Kreditantrag – wie in zehn weiteren Fällen – über die IP-Adresse .________ an die D.________ AG versendet wurde. Ebenfalls konnte auch wie- der ein entsprechendes Datei-Fragment auf dem Laptop von CM.________ sichergestellt werden (pag. 2525). AJ.________ wurde insgesamt sechsmal einvernommen, wobei grundsätzlich auf die Darstellung bei seinem ersten Kreditantrag (bei der C.________ AG) verwiesen werden (vgl. Ziff. IV./21. hiervor). Festzuhalten ist aber, dass der Kreditnehmer zugegeben hat, den Mietvertrag (im Affekt) selber er- stellt und der D.________ AG eingereicht zu haben. Zudem gab er an, dass AG.________, welcher mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten würde, davon gewusst habe (pag. 2508 f., Zeile 1455 ff.). Von diesem habe er auch erfahren, „dass A.________ sich über ein freies WLAN einloggt“ (pag. 2509, Zeile 1514 f.). Die relevanten Aussagen von AG.________ wurden ebenfalls bereits andernorts, namentlich bei den Kreditanträgen von BV.________ und BS.________ sowie CS.________, dargestellt (vgl. Ziff. IV./19., 33. und 36. hiervor). Es kann hierauf verwiesen werden. Der Beschuldigte bestritt auch hier jegliche Beteiligung (vgl. pag. 2514 ff.). Ergänzend ist anzumerken, dass auch AG.________ den Beschuldigten als Ver- mittler des Kredites von AJ.________ bezeichnete (pag. 2512). 140. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich der nachfolgenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an (pag. 7938 f., S. 101 f. der Entscheidbegründung): Im vorliegenden Fall wurde A.________ sowohl vom Kreditnehmer als auch von AG.________ als Kreditvermittler bezeichnet. Deren Aussagen sind verwertbar und ohne Weiteres glaubhaft. Darüber hinaus sprechen auch wieder die konkreten Tatumstände für eine Beteiligung des Beschuldigten; so 101 wurde insbesondere auch dieser Antrag über die mehrfach erwähnte IP-Adresse .________ übermit- telt. Ein weiteres Indiz für die Täterschaft von A.________ ist auch die zeitliche Abfolge der Gescheh- nisse. So wurde der Kreditantrag von AJ.________ am gleichen Tag wie auch die Kreditanträge von CS.________ und BV.________ an die D.________ AG verschickt. Alle Anträge wurden innert weni- gen Minuten und kurz vor Mitternacht übermittelt, wodurch ausser Frage steht, dass die gleiche Per- son für sämtliche Anträge verantwortlich war. Ferner wurde bereits mehrfach erwähnt, dass die hier eingereichten Lohnabrechnungen der Firma X.________ GmbH auch in weiteren Fällen auftauchen, bei denen die Täterschaft von A.________ ebenfalls erwiesen ist. Zuletzt spricht auch das gefundene Datei-Fragment für die Täterschaft von A.________ und K.________. Jedoch steht aufgrund der glaubhaften Aussagen von AJ.________ auch fest, dass der eingereichte Mietvertrag nicht von der Gruppe um und mit A.________, sondern vom Kreditnehmer selber ge- fälscht wurde. Wiederum liegen mit den Aussagen des Kreditnehmers und von AG.________ überzeugende belastende Aussagen vor. Zusammen mit den weiteren vorhande- nen Beweismitteln bzw. Indizien bestehen keine Zweifel an der Täterschaft des Be- schuldigten. Da AJ.________ angab, den Mietvertrag selbst gefälscht und auf Nachfrage der D.________ AG eingereicht zu haben und keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte involviert war, hat bezüglich des Vorwurfs des Verwendens des ge- fälschten Mietvertrags zur Täuschung ein Freispruch zu erfolgen. 141. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des ver- suchten Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hatte anhand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu werden. Die Tatbestandsmässigkeit entfällt daher nicht auf- grund fehlender Arglist. Der Beschuldigte ist des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 142. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen sowie den ebenfalls gefälschten Betreibungsregisterauszug einreichte bzw. einreichen liess, um für AJ.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. Bezüglich des Vorwurfs der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung des Mietvertrags hat hingegen ein Freispruch zu erfol- gen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung durch Anstiftung zur Fälschung der echtheitsbestätigten Kopie Niederlassungsbewilligung schuldig ge- sprochen. Wie bereits oben dargelegt, geht die Kammer von Mittäterschaft aus, wobei ein entsprechender Schuldspruch aufgrund des Verschlechterungsverbots und des Anklagegrundsatzes ausser Betracht fällt (vgl. E. XVIII.58). Der Beschul- digte ist daher vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung frei zu sprechen. 102 XLIII. Ziffer 1.42 und 2.1.1 Anklageschrift – K.________ 143. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ AG vorgeworfen. So soll er für K.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen und die gefälschte Lohnab- rechnung W.________ (Firma) Dezember 2011, eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Schweizer Pass und einen gefälschten Betreibungsregisterauszug zusam- men mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 4‘500.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 45‘000.00 an K.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, erwirkt haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7350 und 7351 f.). Die Vorinstanz ging zutreffend von folgendem Sachverhalt aus (pag. 7941, S. 104 der Entscheidbegründung): Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Mai 2012 gab K.________ zu, den Kredit bei der D.________ AG beantragt und die entsprechenden Unterlagen gefälscht zu haben (pag. 2565, Zeile 30 ff.). Eben- so zeigte er sich in der Einvernahme vom 17. August 2012 geständig (pag. 2568 ff.). Dabei belastete er jedoch auch A.________ und bezeichnete diesen als Kreditvermittler. Er gab auch an, diesem 10% von der Kreditsumme als Provision abgegeben zu haben (pag. 2569, Zeile 104 und 123 ff.). Weiter bestätigte unter anderem auch, dass „Z.________“, der auch von anderen Kreditnehmern erwähnt wurde, eine Erfindung des Beschuldigten gewesen sei (pag. 2568, Zeile 87). Zum vorliegenden Kreditantrag wurde auch die Freundin des Kreditnehmers, CM.________, einver- nommen (vgl. pag. 2583 ff.). Diese konnte jedoch zur Täterschaft keine sachdienlichen Aussagen machen. A.________ gab an, vom Kreditantrag von K.________ bei der D.________ AG erst nach der Aus- zahlung der Kreditsumme erfahren zu haben (pag. 2576, Zeile 118). Folglich bestritt er auch, etwas mit diesem Kredit zu tun gehabt zu haben (pag. 2577, Zeile 623; pag. 2579, Zeile 58 ff.; pag. 2582, Zeile 459). Ergänzend ist anzumerken, dass auch dieser Kreditantrag über die bekannte IP- Adresse übermittelt wurde (vgl. Anklageschrift pag. 7350). K.________ beschrieb zudem den Tatbeitrag des Beschuldigten: Er habe die benötigten Unterlagen verlangt, zurückgebracht und diese seien dann abgeschickt worden. Der Betreibungsregisterauszug sei sauber gemacht worden. Er habe dann eine Provision von 10 % an den Beschuldigten bezahlt (pag. 2569). Später verwei- gerte K.________ die Aussage gänzlich, was jedoch seine belastenden Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen vermag. 144. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich dem folgenden vorinstanzlichen Beweisergebnis vollum- fänglich an (pag. 7941 f., S. 104 f. der Entscheidbegründung): Im vorliegenden Fall sieht das Gericht keinen Anlass, an den belastenden Aussagen von K.________, welche dieser am 17. August 2012 gegenüber der Staatsanwaltschaft gemacht hat, zu 103 zweifeln. Diese Aussagen sind schlüssig und deren Glaubhaftigkeit wird insbesondere dadurch unter- strichen, dass sich K.________ damit teilweise selber belastet hat bzw. seine Beteiligung an den Fäl- schungen zugegeben hat. Nicht restlos geklärt ist, ob die Zahlung des Kreditnehmers an den Be- schuldigten in Höhe von CHF 3‘500.00 tatsächlich aufgrund der Kreditvermittlung getätigt wurde, wo- von die D.________ AG in ihrer Anzeige ausgeht (vgl. pag. 2546, Ziff. 44; siehe auch pag. 2561). Dies wurde auch von Beiden bestritten (pag. 2564, Zeile 449 f.; pag. 2579, Zeile 58 ff.), was sich zu- dem auch mit den Aussagen von CM.________ deckt (pag. 2593, Zeile 271). Schliesslich stimmt auch die Höhe der Zahlung nicht mit den Angaben von K.________ (10% des Kredits) überein. Nicht zuletzt ergibt sich die Beteiligung des Beschuldigten auch aus den bereits bekannten Indizien. So passt auch dieser Kreditantrag zum gewöhnlichen Tatmuster des Beschuldigten. Auch die Ver- wendung der Lohnabrechnungen der Firma W.________ (Firma) stellt ein gewichtiges Indiz dar. K.________ hat nach eigenen Angaben für eine kurze Zeit bei dieser Firma gearbeitet (pag. 2563, Zeile 438 f.). Der Beschuldigte und seine Mittäter haben somit offensichtlich über entsprechende Vor- lagen verfügt. Schliesslich wurde dieser Kreditantrag auch wieder über die IP-Adresse .________ an die D.________ AG übermittelt, welche in mehreren Fällen auftaucht und deshalb ebenfalls als starkes Indiz für die Täterschaft von A.________ zu werten ist (vgl. dazu auch wieder die Tabelle in Ziff. II./2. hiervor). Die Täterschaft von A.________ ist somit auch hier erstellt. Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kann gefolgt werden. Der Tatbeitrag des Beschuldigten steht auch aufgrund der oben erläuterten Aussagen von K.________ fest. Ergänzend kann auch auf die weiteren Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Belastungen von K.________ sowie zum Tatbeitrag des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. E. IV.11 und IV.13). 145. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbe- stand des Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat sich insbesondere nicht nachlässig verhalten und hatte an- hand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu wer- den. Der Beschuldigte ist daher des Betrugs schuldig zu sprechen. 146. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschte Lohnabrechnung, echtheitsbestätigte Kopie Schweizer Pass, sowie den ebenfalls gefälschten Betrei- bungsregisterauszug einreichte bzw. einreichen liess, um für K.________ die Aus- zahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Ge- brauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. XLIV. Ziffer 1.43 und 2.1.1 Anklageschrift – DA.________ 147. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ AG vorgeworfen. So soll er für DA.________ dessen Kreditantrag zur 104 Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen und die gefälschten Lohnab- rechnungen DI.________ GmbH Oktober-Dezember 2011, eine gefälschte echt- heitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung und einen gefälschten Betrei- bungsregisterauszug zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 1‘000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 30‘000.00 an DA.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, erwirkt haben. Für Einzelheiten kann auf die An- klage verwiesen werden (pag. 7350 und 7351 f.). Folgende Beweismittel liegen der Kammer vor (pag. 7943, S. 106 der Entscheid- begründung): DA.________ wurde am 12. November 2012 parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft einver- nommen. Er gab zusammengefasst an, dass er seinen Ausweis an A.________ übergeben und die- ser dann alles organisiert bzw. den Kredit verschafft habe (pag. 2637, Zeile 73 f.). Dafür habe er dem Beschuldigten CHF 1‘000.00 gegeben (pag. 2643, Zeile 269). Den Kreditantrag habe er zu Hause selber unterschrieben (pag. 2638, Zeile 120 f.). Allerdings konnte er weder sagen, wer den Kreditan- trag handschriftlich ausgefüllt noch wer die entsprechenden Unterlagen gefälscht hat (pag. 2639 f., Zeile 134 ff.). Zu Beginn der Untersuchung gab A.________ an, den fraglichen Kredit sicher nicht vermittelt zu ha- ben (pag. 2650, Zeile 1167 ff.). Später korrigierte er seine Aussage bei der Staatsanwaltschaft und gestand ein, eine beglaubigte Ausweiskopie von DA.________ erhalten zu haben. Den Erhalt von CHF 1‘000.00 stritt er ab (pag. 2653, Zeile 772 ff.). In der Schlusseinvernahme vom 14. August 2014 hielt er es zumindest für möglich, dass er den Kredit an DA.________ vermittelt habe (pag. 2654, Zei- le 462). Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte in diesem Fall am 18. November 2012 ausführlich aussagte und die Kreditvermittlung eingestand. Er will jedoch keine Provision verlangt haben. DA.________ habe ihm nur einmal, als sie zusammen im Club 3000 gewesen seien, den ganzen Abend spendiert. Weiter gab der Beschul- digte an, dass DA.________ von Anfang an durch ihn selbst darüber informiert worden sei, dass der Betreibungsregisterauszug gepinselt werde (pag. 2652). Der Beschuldigte gestand damit seinen Tatbeitrag ein. 148. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend Folgendes fest (pag. 7943 f., S. 106 f. der Entscheidbegründung): Bereits aufgrund der in sich stimmigen und daher glaubhaften Aussagen von DA.________ ist die Täterschaft von A.________ auch in diesem Fall für das Gericht erstellt. Hinzu kommt, dass auch der Beschuldigte eine Vermittlungstätigkeit zuletzt nicht mehr ausgeschlossen hat. Darüber hinaus bestehen auch hier wieder die gleichen Indizien wie in den übrigen Fällen, wenngleich dieser Kreditantrag insofern eine Besonderheit darstellt, als dieser nicht über die übliche IP-Adresse .________, sondern handschriftlich ausgefüllt und offenbar auf dem Postweg an die D.________ AG versendet wurde. Bis auf diese Ausnahme ist jedoch ein identisches Tatmuster zu erkennen, insbe- sondere taucht auch wieder der mehrfach benutzte Poststempel „AV.________ / 20.10.11“ auf. Insgesamt gilt die Täterschaft des Beschuldigten als zweifelsfrei erwiesen. 105 Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an. Der Beschuldigte liess gemäss seinen eigenen Aussagen die nötigen Doku- mente bzw. den Betreibungsregisterauszug fälschen (pag. 2637), womit er als Kre- ditvermittler auch Kenntnis der gesamten Tatumstände hatte. 149. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbe- stand des Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat sich insbesondere nicht nachlässig verhalten und hatte an- hand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu wer- den. Der Beschuldigte ist daher des Betrugs schuldig zu sprechen. 150. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung, sowie den ebenfalls ge- fälschten Betreibungsregisterauszug einreichte bzw. einreichen liess, um für DA.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkunden- fälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig ge- macht. XLV. Ziffer 1.44 und 2.1.1 Anklageschrift – AE.________ (Versuch) 151. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ AG vorgeworfen. So soll er für AE.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen, sowie die gefälschten Lohnabrechnungen X.________ GmbH Dezember 2011-Februar 2012, einen ge- fälschten Mietvertrag, Betreibungsregisterauszug sowie eine gefälschte echtheits- bestätigte Kopie Schweizer ID zusammen mit dem Kreditantrag eingereicht, und so gegen eine Provision von CHF 8'000.00 die Auszahlung eines Kredits von CHF 40‘000.00 an AE.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, zu erwirken versucht haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen werden (pag. 7350 ff.). Die Vorinstanz beschrieb die vorliegenden Beweismittel zutreffend wie folgt (pag. 7944 f, S. 107 f. der Entscheidbegründung): Auch hier wurden der Bank die hinlänglich bekannten Dokumente vorgelegt (pag. 2664 ff.; vgl. dazu auch pag. 2670 f.). Aus dem Ermittlungsbericht der Polizei geht zudem hervor, dass auch dieser On- line-Antrag über die IP-Adresse .________ übermittelt wurde. Weiter ist pag. 2716 ff. zu entnehmen, dass der Kreditnehmer und der Beschuldigte im Zeitraum vom 26. November 2011 bis 20. März 2012 zahlreiche Telefonverbindungen gehabt haben. Anlässlich seiner ersten Einvernahme bei der Polizei gab AE.________ an, dass es A.________ ge- wesen sei, welcher ihm (und AI.________; vgl. Ziff. IV./32. hiervor) den fraglichen Kredit vermittelt ha- be. Er habe diesem seine Identitätskarte abgeben müssen (pag. 2678, Zeile 58 ff.). Diese Aussagen bestätigte er im Wesentlichen auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (pag. 2689, Zeile 25). 106 Im Rahmen der Einvernahme vom 7. August 2012 bestätigte auch der Beschuldigte, dass er den frag- lichen Kredit vermittelt habe. Er gab jedoch an, die Sachen von AE.________ via AG.________ an AH.________ weitergeleitet zu haben (pag. 2711, Zeile 741 ff.) und er mit den Fälschungen nichts zu tun gehabt habe (pag. 2711, Zeile 788). Die Kreditvermittlung im Fall von AE.________ bestätigte er auch in seinen weiteren Einvernahmen oder schloss eine solche zumindest nicht a priori aus (pag. 2714, Zeile 520 f.; pag. 2715, Zeile 485). AE.________ schwächte seine anfänglichen Aussagen insofern etwas ab, als er angab, dass er keine Provision hätte bezahlen müssen, vielmehr sei dies freiwillig gewesen. Gleichzeitig gab er jedoch an, dass es schon stimmen würde, wenn er dies zuvor so gesagt hätte (pag. 2692 f.). 152. Beweiswürdigung Die Vorinstanz ging zutreffend von folgendem Beweisergebnis aus (pag. 7945, S. 108 der Entscheidbegründung): Angesichts der eindeutigen Belastung durch AE.________ ist die Täterschaft von A.________ in die- sem Fall erstellt. Die Aussagen des Kreditnehmers sind glaubhaft, zumal diese während der ganzen Untersuchung im Wesentlichen stimmig waren, er offen zugab, wenn er sich bei etwas nicht sicher war und er sich in seinen Einvernahmen teilweise auch selber belastet hat. Dass er nur vage Aussa- gen machte, insbesondere als es um die Fälschungen ging (vgl. pag. 2680, Zeile 164), ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass er von der Gruppe um und mit A.________ massiv unter Druck bzw. be- droht worden ist (vgl. etwa pag. 2677, Zeile 23 ff.; pag. 2688, Zeile 13 ff.). Nebst den Aussagen des Kreditnehmers sprechen auch hier wieder die gesamten Tatumstände für die Täterschaft des Beschuldigten; zu nennen sind in diesem Zusammenhang vor allem die Übermitt- lung des Antragsformulars über die längst bekannte IP-Adresse .________ und die wiederholte Ver- wendung von Lohnabrechnungen der Firma X.________ GmbH. Ebenfalls passt dieser Kreditantrag auch in zeitlicher und geographischer Hinsicht klar zum gewöhnlichen Tatmuster von A.________ und seiner Mittäter. Der Beschuldigte macht geltend, dass er die ihm übergegebenen Unterlagen ledig- lich weitergeleitet hätte. Die Kammer erachtet diese Aussage als Schutzbehaup- tung. Zum einen wird der Beschuldigte durch den Kreditnehmer als Kreditvermittler bezeichnet, zum anderen hatte der Beschuldigte vom Kreditnehmer auch die Pro- vision eingefordert bzw. deren Höhe bestimmt. Dem Beschuldigten kam daher eine tragende Rolle zu und es kann davon ausgegangen werden, dass sein Tatbeitrag dem üblichen Vorgehen entsprochen hat (vgl. E. IV.13). Dies ergibt sich insbeson- dere auch daraus, dass rund um das Datum der Einreichung des Kreditantrags (8. März 2012) zahlreiche telefonische Gespräche zwischen dem Beschuldigten und AE.________ stattfanden (pag. 2717 Rückseite), demgegenüber im Februar 2012 nur wenige Gespräche aufgezeichnet wurden (pag. 2717). Dies zeigt, dass der Beschuldigte auch für die Einreichung des Kreditantrags besorgt war. 153. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des ver- suchten Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat vorliegend alle Sorgfaltspflichten gewahrt und hatte anhand 107 der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu werden. Die Tatbestandsmässigkeit entfällt daher nicht aufgrund fehlender Arglist. Der Beschul- digte ist des versuchten Betrugs schuldig zu sprechen. 154. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen, echtheitsbestätigte Kopie Schweizer Pass, den gefälschten Mietvertrag sowie den ebenfalls gefälschten Betreibungsregisterauszug einreichte bzw. einreichen liess, um für AE.________ die Auszahlung eines Kredits zu erwirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung von gefälschten Urkunden schuldig gemacht. XLVI. Ziffer 1.45 und 2.1.1/3 Anklageschrift – CO.________ 155. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird versuchter Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der D.________ AG vorgeworfen. So soll er für CO.________ deren Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen, K.________ zur Fäl- schung des Betreibungsregisterauszug angestiftet sowie die gefälschten Lohnab- rechnungen CP.________ AG November 2011-Januar 2012 sowie eine gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Schweizer ID zusammen mit dem Kreditantrag einge- reicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 30‘000.00 an CO.________, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, erwirkt haben. Für Einzelheiten kann auf die Anklage verwiesen wer- den (pag. 7351 ff.). Der Vorinstanz bzw. der Kammer liegen folgende Beweismittel vor (pag. 7946, S. 109 der Entscheidbegründung): Aus pag. 2779 f. ist zudem ersichtlich, dass es zahlreiche Telefonverbindungen zwischen CO.________ und A.________ gegeben hat. Daraus geht unter anderem auch hervor, dass die Kre- ditnehmerin den Beschuldigten am Tag der Unterzeichnung des Kreditvertrags (6. März 2012) insge- samt dreimal angerufen hat. Sowohl in der Einvernahme bei der Polizei (pag. 2740 ff.) als auch bei derjenigen bei der Staatsan- waltschaft (pag. 2745 ff.) machte CO.________ weitestgehend von ihrem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch. Gegenüber der Polizei sagte der Beschuldigte am 7. August 2012, dass es gut möglich sei, dass er den Kredit bei der D.________ AG (wie auch denjenigen bei der C.________ AG; Ziff. IV./29. hiervor) an CO.________ vermittelt habe (pag. 2753, Zeile 1128). Wer jedoch die entsprechenden Fälschun- gen hergestellt hat, konnte er nicht sagen (pag. 2754, Zeile 1182). Später gab er ausdrücklich zu, vermittelt zu haben (pag. 2756, Zeile 1246). Demgegenüber bestritt er bei der Staatsanwaltschaft jeg- liche Beteiligung am fraglichen Kredit (pag. 2760, Zeile 535). In der letzten Einvernahme vom 14. Au- gust 2014 schloss er eine Kreditvermittlung wiederum nicht mehr generell aus (pag. 2763, Zeile 488). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 7. Au- gust 2012 zwar die Kreditvermittlung eingestand, jedoch abstritt, den Antrag selbst 108 eingereicht zu haben. Er habe sie lediglich zum Typen im Aargau vermittelt (pag. 2756). Weiter wurde auf dem von K.________ benutzten Laptop ein Betreibungsregister- auszug von CO.________ gesichert (pag. 2764). Wie bereits dargelegt, gestand K.________ in der Einvernahme vom 17. August 2012 ein, alles was sich auf dem Laptop befunden habe, für den Beschuldigten erstellt zu haben (pag. 2768). 156. Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an (pag. 7947, S. 110 der Entscheidbegründung): Im vorliegenden Fall nannte die Kreditnehmerin den Namen des Vermittlers nicht, da sie die Aussage verweigerte. Die Aussagen des Beschuldigten sind unkonstant und widersprüchlich; zuerst gab er die Kreditvermittlung zu, dann stritt er sie ab und zum Schluss schloss er eine solche zumindest nicht mehr aus. Dennoch ist die Täterschaft von A.________ gestützt auf die objektiven Beweismittel er- wiesen: Dafür sprechen zunächst wieder die konkreten Tatumstände, d.h. die örtlichen und zeitlichen Komponenten, weiter auch die Übermittlung des Antragformulars über die bekannte IP-Adresse .________. In Bezug auf letzteres ist zudem bemerkenswert, dass die Ortung des Mobiltelefons von A.________ ergeben hat, dass sich am 6. März 2012 in der DJ.________ Strasse in Bern, d.h. in un- mittelbarer Nähe zur Wohnung, wovon aus auf das ungeschützte WLAN mit der IP-Adresse .________ zugegriffen werden konnte, aufgehalten hat (pag. 2781). Schliesslich ist auch der Poststempel „BR.________ / 23.11.11“, welcher im Zusammenhang mit noch weiteren zehn Kreditanträgen verwendet wurde, ein starkes Indiz für eine Beteiligung des Beschuldig- ten. Insgesamt bestehen deshalb an der Täterschaft von A.________ keine erheblichen Zweifel. Neben den überzeugenden und glaubhaften Aussagen von K.________ (vgl. E. IV.11) belastet sich der Beschuldigte auch selbst. Es ist nicht einzusehen, wieso der Beschuldigte, welcher stets äussert zurückhaltende Angaben machte, die Kre- ditvermittlung eingestehen sollte, wenn er damit nichts zu tun gehabt hätte. Zudem ist gerade aufgrund der telefonischen Verbindungen davon auszugehen, dass er entgegen seinen Aussagen den Antrag auch selbst eingereicht hat. Die Kreditver- mittlung durch den Beschuldigten hat daher als erwiesen zu gelten (ergänzend auch E. IV.13 oben). 157. Rechtliche Würdigung Betrug Mit seinen Handlungen hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbe- stand des Betrugs erfüllt. Es kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (E. V.17). Die Bank hat sich insbesondere nicht nachlässig verhalten und hatte an- hand der ihr eingereichten Unterlagen keinen Anlass dazu, misstrauisch zu wer- den. Der Beschuldigte ist daher des Betrugs schuldig zu sprechen. 158. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich die gefälschten Lohnabrechnun- gen sowie die ebenfalls gefälschte echtheitsbestätigte Kopie Schweizer ID einreich- te bzw. einreichen liess, um für CO.________ die Auszahlung eines Kredits zu er- 109 wirken, hat er sich der Urkundenfälschung durch Gebrauch zur Täuschung von ge- fälschten Urkunden schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Urkundenfälschung durch Anstiftung zur Fälschung des Betreibungsregisterauszugs schuldig gesprochen. Wie bereits oben dargelegt, geht die Kammer von Mittäterschaft aus, wobei ein entsprechender Schuldspruch aufgrund des Verschlechterungsverbots und des Anklagegrundsat- zes ausser Betracht fällt (vgl. E. XVIII.58). Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung frei zu sprechen. XLVII. Ziffer 1.46 und 2.1.1 Anklageschrift – DK.________ 159. Vorwurf gemäss Anklage und Sachverhalt Dem Beschuldigten wird Betrug und Urkundenfälschung zum Nachteil der C.________ AG vorgeworfen. So soll er für DK.________ dessen Kreditantrag zur Täuschung der Bank mit falschen Angaben versehen und die gefälschte echtheits- bestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung zusammen mit dem Kreditantrag ein- gereicht, und so die Auszahlung eines Kredits von CHF 37‘000.00 an DK.________, der aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation keine Gewähr für die Rückzahlung des Kredits bot, erwirkt haben. Für Einzelheiten kann auf die An- klage verwiesen werden (pag. 7351 ff.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt wie folgt dargestellt (pag. 7948, S. 111 der Entscheidbegründung): Anlässlich der Einvernahme von DK.________ erwähnte dieser einen gewissen M.________ als Vermittler. Zusammen mit diesem habe er den Kredit beantragt und er hätte ihm dazu Lohnabrech- nungen, Auszüge aus dem Betreibungs- und Strafregister sowie eine Kopie seines Ausweises gege- ben. Er sagte jedoch auch, dass nicht M.________, sondern eine Person hinter ihm den Kredit ge- macht habe (pag. 2922, Zeile 17 ff.). Wer das sei, konnte er allerdings nicht sagen (pag. 2923, Zeile 55). Weiter gab er an, dass die eingereichte Ausweiskopie sowie die Lohnabrechnungen gefälscht seien. Bei der Ausweiskopie stimme das Geburtsjahr nicht und er habe diese auch nicht bei der Post- stelle im BR.________ beglaubigen lassen. Die Lohnabrechnungen würden zwar so aussehen, aller- dings würde die Adresse oben, DL.________, nicht stimmen (pag. 2925, Zeile 152 ff.). Schliesslich gab er auch an, A.________ ein paar Mal in der Disco „DM.________“ gesehen zu haben. Ob dieser etwas mit seinem Kredit zu tun gehabt habe, konnte er nicht sagen (pag. 2928, Zeile 344 f.). Ebenfalls konnte er nicht sagen, weshalb ihn der Beschuldigte am Tag nach der Auszahlung des Kredits ange- rufen hat (pag. 2929, Zeile 356 ff.). M.________, welcher ebenfalls einen Kredit über A.________ beantragt hat (vgl. Ziff. IV./16. hiervor), bestritt, beim Kredit von DK.________ beteiligt gewesen zu sein bzw. dessen Unterlagen an den Be- schuldigten weitergegeben zu haben (pag. 2937, Zeile 22 ff.; pag. 2940, Zeile 210). Er wisse aber, dass man sich an A.________ wenden müsse, wenn man trotz Betreibungen einen Kredit haben will (pag. 2937, Zeile 61 f.). Der Beschuldigte gab in der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft an, dass er DK.________ nicht kennen würde (pag. 2947, Zeile 414). 110 160. Beweiswürdigung Die Vorinstanz ist zum Beweisergebnis gelangt, dass sich aus den Aussagen der Beteiligten kein klares Bild ergebe. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von DK.________ sei davon auszugehen, dass der Kredit tatsächlich über M.________ abgewickelt worden sei. Vor dem Hintergrund, dass dieser vom Beschuldigten ei- nen Kredit vermittelt erhalten habe, müsse auch vorliegend – insbesondere auch aufgrund der weiteren Indizien (Poststempel und Telefongespräch) – von einer Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden (pag. 7949, S. 112 der Ent- scheidbegründung). Die Kammer kann diesen Ausführungen nicht folgen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, entsteht anhand der Aussagen der Beteiligten kein klares Bild der Kreditvermittlung. Alleine aufgrund des Umstands, dass der Beschuldigte dem ge- nannten Kreditvermittler selbst einen Kredit vermittelt hatte, kann die Täterschaft des Beschuldigten nicht als erwiesen angesehen werden. Auch die genannten In- dizien legen zwar eine irgendwie geartete Beteiligung des Beschuldigten nahe. An- gesichts der dürftigen Beweislage bleiben jedoch nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen. Der Beschuldigte ist demzufolge vom Vorwurf des Betrugs und der Ur- kundenfälschung freizusprechen. XLVIII. Gewerbsmässigkeit der Betrugsdelikte nach Art. 146 Abs. 2 StGB Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der gewerbsmässigen Tatbe- gehung schuldig gemacht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Defini- tion der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt be- rufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätig- keit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die de- liktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_290/2016 vom 15. August 2016, E. 1.2). Das Bundesgericht hat weiter dargelegt, dass die Gewerbsmässigkeit auf der Zu- sammenfassung verschiedener Betrugsfälle zu einem Kollektivdelikt beruht, womit die Strafschärfung oder Asperation entfällt. Subjektiv ist der umfassende Ent- schluss vorausgesetzt, gewerbsmässig zu betrügen, nämlich die Bereitschaft, in unbestimmt vielen Fällen oder bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Tat wieder- holt zu verüben. (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_482/2017 vom 17. Mai 2017, E. 4.3). Der Beschuldigte hat sich des vollendeten Betrugs in 11 Fällen und der versuchten Tatbegehung in 12 Fällen schuldig gemacht. Der Deliktsbetrag entspricht vorlie- gend der beantragten bzw. gewährten Kreditsumme. Dies ist sachgerecht, da im 111 Moment des Eintritts des Schadens völlig ungewiss ist, ob und wie viel die Ge- schädigten von ihrer Forderung wieder erhältlich machen können. Es kann daher für diesen Zeitpunkt keine Wertberichtigungsquote festgelegt werden und es muss genügen festzustellen, dass die Forderungen der Geschädigten im Deliktszeitpunkt in derart hohem Masse gefährdet waren, dass sie nahezu dem buchhalterischen Fehlbetrag gleichkommen. Dies rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick dar- auf, dass dem Deliktsbetrag bei der Beurteilung der Gewerbsmässigkeit und bei der Strafzumessung zwar eine wichtige, aber keine vorrangige Bedeutung zu- kommt (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB120239 vom 15. Mai 2013, E. 5.2.1). Es ist daher von einer Deliktssumme von CHF 410‘000.00 (vollendet) sowie CHF 576‘000 (versucht), insgesamt ausmachend CHF 986‘000.00, auszugehen. Der Beschuldigte war zwischen Mitte August 2011 bis Ende März 2012, also während eines relativ kurzen Zeitraums, für die (versuchte) Vermittlung von Privat- krediten an 23 Personen in der Höhe von knapp 1 Million Schweizer Franken ver- antwortlich. Er hat sich für diese Dienstleistungen bei Erfolg jeweils Provisionen bezahlen lassen, wobei sich diese grösstenteils im Umfang von 10-15 % der ge- währten Kreditsumme (teils auch deutlich höherer Prozentsatz oder unbekannte Höhe) bewegten. Der Beschuldigte hat mit seiner deliktischen Tätigkeit einen er- heblichen Gewinn erzielt. Während des Zeitraums, indem er deliktisch tätig war, ist er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, womit mangels anderer ersichtlicher Einnahmequelle davon auszugehen ist, dass er seinen Lebensunterhalt praktisch ausschliesslich aus diesen Einkünften bestritten hatte. Der Beschuldigte handelte in der Absicht, so viele Kredite wie möglich zu vermitteln, da er damit eine Provisi- on erhältlich machen und seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. So hat der Be- schuldigte seine Vermittlertätigkeit auch beworben und bewusst nach willigen, je- doch nicht kreditwürdigen Personen gesucht. Die deliktische Tätigkeit bzw. die (versuchten) Betrugsdelikte hat der Beschuldigte damit gewerbsmässig begangen. Er ist der (versuchten) gewerbsmässigen Tatbegehung schuldig zu sprechen. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Strafzumessung für die einzelnen Betrugsdelikte zusammen erfolgen wird, mithin also sämtliche De- likte als Kollektivdelikt zu betrachten sind (siehe auch Ausführungen oben). XLIX. Zu Ziffer 2.3 und 3.1 der Anklageschrift (BMW X5) 161. Vorwurf gemäss Anklage, Beweismittel und Beweiswürdigung Die Vorinstanz hielt hierzu Folgendes fest (pag. 7975 ff., S. 138-140 der Ent- scheidbegründung): A.________ habe gemeinsam mit K.________ im Auftrag von AG.________ mithilfe einer elektroni- schen Vorlage am Computer eine Totalfälschung eines Formulars 178 „Halterwechsel verboten“ für das durch P.________ geleaste Fahrzeug BMW X5, Stamm-Nr. .________, hergestellt und die ge- fälschte Urkunde an AG.________ übergeben. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass diese To- talfälschung beim Strassenverkehrsamt eingereicht werde, um die Löschung des Vermerks „Halter- wechsel verboten“ aus dem Fahrzeugausweis zu erwirken, so dass das Fahrzeug in der Folge auf die 112 von AG.________ kontrollierte CT.________ AG habe umgeschrieben und schliesslich für CHF 12‘000.00 habe verkauft werden können. Anlässlich seiner parteiöffentlichen Einvernahmen vom 15. August und 5. September 2012 (pag. 3451 ff. und 3481 ff.) gab AG.________ an, dass er mit P.________ vereinbart habe, dass er dessen gele- asten BMW X5 erhalte und er im Gegenzug für die Restschuld bei der Bank aufkommen werde. Er sei dann aber vor dem Problem mit dem Code 178 (Halterwechsel verboten) gestanden. Er habe dann A.________ und K.________ um Hilfe gebeten, zumal er gewusst habe, dass die Beiden Sachen fäl- schen könnten. Deshalb habe er sie gebeten, das Formular zu erstellen, womit man die Fahrzeuge umlösen und vom Code 178 befreien kann. Dies habe denn auch funktioniert und er habe das fragli- che Formular später auf dem Laptop von K.________ gesehen, weswegen er davon ausgehe, dass dieser das Formular gemacht habe. Instinktiv habe er den Beschuldigten angerufen und ihm gesagt, was er brauche und wieso. Anschliessend habe AJ.________ den BMW X5 auf die Firma CT.________ AG eingelöst (pag. 3469 f., Zeile 668 ff.; vgl. dazu auch pag. 3496, Zeile 536 f.). AJ.________ konnte die Aussagen von AG.________ im Wesentlichen bestätigen (vgl. pag. 2790 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft konnte er aber nicht mit Sicherheit sagen, dass A.________ und K.________ an der Löschung des Codes 178 beteiligt gewesen seien (pag. 2792, Zeile 745). Auf Vorhalt der Vorwürfe gab K.________ zusammengefasst an, dass er am Verkauf des BMW X5 weder beteiligt gewesen sei noch davon profitiert hätte. Das gefälschte Formular habe sich wahr- scheinlich auf dem Stick befunden, welchen er von „Z.________“ erhalten habe. So sei das Formular wohl auf seinen Laptop gelangt (pag. 2793, Zeile 129 ff.). In einer späteren Einvernahme berichtigte er seine Aussage dahingehend, dass er den USB-Stick nicht von „Z.________“, sondern von A.________ erhalten habe. Weiter gab er zu, im Auftrag von A.________ und AG.________ geliefert zu haben, allerdings blieb er dabei, das gefälschte Formular nicht selber hergestellt zu haben (pag. 2795 f., Zeile 226 ff.). A.________ gab hingegen im Wesentlichen an, nichts mit der Sache zu tun gehabt zu haben (pag. 2802, Zeile 528). Der ursprüngliche Besitzer des BMW X5, P.________, wurde nicht einvernommen (vgl. pag. 2785). Im Rahmen der Beweiswürdigung kann zunächst festgehalten werden, dass die Aussagen von AG.________ vom 15. August 2012 klar, nachvollziehbar und daher glaubhaft sind. Mit diesen Aus- sagen belastete er A.________ (und K.________) schwer. Letzterer bestätigte den von AG.________ geschilderten Sachverhalt in den wesentlichsten Zügen und gab zudem an, dass sich das fragliche Formular unter den Sachen befunden habe, welche er vom Beschuldigten auf einem USB-Stick erhal- ten habe. Auch diese Aussagen sind glaubhaft, zumal K.________ seine eigene Beteiligung nicht in Abrede gestellt und sich somit selber belastet hat. Vor diesem Hintergrund überzeugen denn auch die Aussagen von A.________ nicht, zumal sie im offenen Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von AG.________ und K.________ stehen. Für das Gericht steht die Täterschaft des Beschuldigten insgesamt ausser Frage. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung an. Die Verteidi- gung hat diesen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung denn auch nichts entgegengesetzt. Die Aussagen von AG.________ sind glaubhaft. Er machte insbesondere am 15. August 2012 äusserst ausführliche und auch selbstbelastende Angaben. Im Folgenden werden die Aussagen von AG.________ – da diese insbesondere den 113 Tatbeitrag des Beschuldigten deutlich aufzeigen – wörtlich wiedergegeben (pag. 3469 f., Hervorhebung durch Verfasserin): «Ich stand dann wieder vor dem Code 178. Ich wusste nicht genau, wie es damals lief. Ich konnte mir nur vorstellen, dass das Formular gefälscht wird oder jemand beim Strassenverkehrsamt ist, der das auslöscht. Ich habe dann A.________ und Herrn K.________ zusammen um Hilfe gebeten. […] Ich ging zu A.________ und K.________. Ich habe sie darum gebeten, das Problem zu lösen.» Auf Frage nach der Rolle von K.________ und A.________: «Da ich wusste, dass sie mit Kredite und so weiter Bescheid wissen und Sachen fälschen können, habe ich mich an sie gewendet. Ich habe sie darum gebeten, das Formular zu erstellen, damit man die Fahrzeuge umlösen kann und von dem Code befreien kann. Dies hat auch funktioniert. Wie ich später vom Laptop von Herrn K.________ gesehen habe, war das besagte Formular vom BMW X 5 dort drauf, deshalb gehe ich davon aus, dass er es gemacht hat. Ich habe K.________ nie alleine getroffen, erst kurz vor seiner Verhaftung 2-3 Mal. A.________ und K.________ waren immer zusammen. Ich habe instinktiv A.________ angerufen. Ich habe ihnen einfach gesagt was ich brauche und wieso ich es brauche, und dann haben sie es gemacht. […] Ich habe ein Formular selbst bei K.________ abgeholt. Ich glaube, das war als A.________ ins Ausland ging.» Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist unerheblich, dass nicht bestimmt wer- den kann, wer die Fälschung vorgenommen hat (dass diese durch K.________ vorgenommen wurde, ist angesichts des Funds auf seinem Laptop zwar durchaus naheliegend). In jedem Fall ergibt sich aus den Aussagen von AG.________ deut- lich, dass er zuerst den Beschuldigten kontaktiert hat, der Beschuldigte und K.________ jedoch stets als Team aufgetreten sind und sich die Arbeit aufgeteilt haben. So hat K.________ den Beschuldigten auch in dessen Ferienabwesenheit vertreten. 162. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Die Vorinstanz erachtete den Tatbestand der Urkundenfälschung als erfüllt (pag. 7977 f., S. 140 f. der Entscheidbegründung). Vorliegend gilt als beweismässig erwiesen, dass A.________ (oder einer seiner Mittäter) ein Formular erstellt hat, welches es dem Fahrzeughalter ermöglicht hat, den Code 178 (Halterwechsel verboten) im Fahrzeugausweis des BMW X5 mit der Stammnummer .________ löschen zu lassen. Wenngleich das dem Strassenverkehrsamt eingereichte Löschformular nicht in den Akten ist, so geht aus demje- nigen auf pag. 2806, welches auf dem Laptop von K.________ sichergestellt werden konnte, eindeu- tig hervor, dass dazu das amtliche Formular verwendet bzw. ausgefüllt wurde. Weiter ist auch ersichtlich, dass nebst den Angaben zum ursprünglichen Fahrzeughalter und Lea- singnehmer, P.________, die E.________ AG als begünstigte Person bzw. Leasinggeberin angege- ben wurde. Das Formular erweckt dabei den Anschein, als sei es von den Mitarbeitern der Leasing- geberin, „DN.________“ und „DO.________“, unterzeichnet worden und sie demnach der Löschung des Eintrags am 20. März 2013 zugestimmt habe. Die Unterschrift von „DO.________“ findet sich zu- dem auch bereits auf dem Leasingvertrag A zwischen der E.________ AG und P.________ (vgl. pag. 114 2807) und dürfte vermutlich als Vorlage für die Unterschrift auf dem amtlichen Formular gedient ha- ben. Jedenfalls ist beweismässig erstellt, dass die Bank keineswegs die erforderliche Zustimmung zur Löschung erteilt, ansonsten dieser Vorfall nicht zur Anzeige gebracht worden wäre. Ebenfalls ist er- stellt, dass die Bank das Formular nicht unterzeichnet hat, wodurch angeblicher und tatsächlicher Aussteller somit wiederum nicht identisch sind; die Urkunde ist folglich unecht (und im Übrigen auch inhaltlich unwahr). In subjektiver Hinsicht hat A.________ klar vorsätzlich gehandelt. Der Tatbestand von Art. 251 Abs. 1 StGB ist deshalb vorliegend erfüllt. Die Kammer schliesst sich dieser rechtlichen Würdigung an. Auch wenn die Fäl- schung nicht durch den Beschuldigten selbst vorgenommen wurde, haben er und K.________ als Team zusammengewirkt. Beide sind als Mittäter zu sehen. Der Beschuldigte hat den Auftrag von AG.________ entgegengenommen und die Fäl- schung entweder selbst hergestellt oder bei seinem Mittäter K.________ in Auftrag gegeben. Gegen aussen ist er stets zusammen mit K.________ aufgetreten. K.________ hat zu keinem Zeitpunkt unabhängig vom Beschuldigten agiert, son- dern diesen lediglich während dessen Ferienabwesenheit vertreten. Der Beschul- digte muss sich daher die Handlungen von K.________ anrechnen lassen. Der Beschuldigte hat sich daher der Urkundenfälschung durch Fälschen des For- mulars 178 Halterwechsel verboten schuldig gemacht. 163. Rechtliche Würdigung Veruntreuung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Veruntreuung zutreffend aufgeführt (pag. 7978 f., S. 141 f. der Entscheidbegründung): Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung. Als Sonderdelikt kann in objektiver Hinsicht grundsätzlich nur Täter sein, wem eine fremde Sache oder Vermögenswerte anvertraut worden sind. Allerdings statuiert Art. 26 StGB, dass der Teilnehmer an einem Sonderdelikt nach dem (Sonder-)Delikt zu bestrafen ist, selbst wenn ihm die besondere Pflicht, welche die Strafbarkeit begründet oder erhöht, gar nicht obliegt. Somit ist auch eine Bestra- fung wegen Gehilfenschaft zur Veruntreuung möglich. Tatobjekte sind fremde, bewegliche Sachen oder Vermögenswerte. Ob die fragliche Sache „fremd“ ist, richtet sich ausschliesslich nach Zivilrecht (BGE 132 IV 5 E. 3.3; auch schon BGE 88 IV 15 E. 4). Dieses bestimmt, ob das Eigentum an der Sache auf den Täter über-gegangen ist oder nicht (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS WI- PRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, Art.111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 138 N 12). „Anvertraut“ ist nach langjähriger Rechtsprechung des Bundesgerichts, was jemand mit der Verpflich- tung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 120 IV 117 E. 2b; BSK StGB II-MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Art. 138 N 40). 115 Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dieser Art der Veruntreuung wird zusätzlich verlangt, dass dem Treugeber ein Vermögensschaden zugefügt wird (vgl. statt vieler Urteil BGer 6P.46/2004 vom 11. August 2004, E. 3.2; in diesem Sinne auch bereits BGE 111 IV 19 E. 5). Subjektiv verlangen beide Tatvarianten (Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2) Vorsatz. Bei Ziff. 1 Abs. 2 muss sich der Vorsatz auf die wirtschaftliche Fremdheit der Vermögenswerte sowie auf die Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen beziehen. Weiter ist notwendig, dass die Absicht der unrechtmäs- sigen Bereicherung bestanden hat. Absicht unrechtmässiger Bereicherung verlangen sowohl die Ver- untreuung von fremden Sachen (Ziff. 1 Abs. 1), als auch diejenige von Vermögenswerten (Ziff. 1 Abs. 2), obwohl Ziff. 1 Abs. 2 dies nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. BSK StGB II-MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Art. 138 N 113). Der durch DP.________ geleaste BMW X5 stand im Eigentum der E.________ AG und war dem Leasingnehmer anvertraut. Indem er diesen (unter Anrechnung von Schulden) zur Weiterveräusserung auf die CT.________ AG übertragen hatte, hat er unrechtmässig darüber verfügt Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem ent- sprechenden Eintrag im Fahrzeugausweis, welcher die Übertragung bzw. den Ver- kauf eines geleasten Fahrzeugs verhindern soll. Die Veruntreuung von fremden Sachen i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verlangt über die tatbestandsmässig umschriebene Handlung der Aneignung einer anver- trauten, fremden beweglichen Sache hinaus keine weiteren objektiven Tatbe- standselemente. Eine mögliche Schädigung des Treugebers ist nicht zu überprü- fen, sondern in der Aneignung selbst enthalten (BGE 111 IV 19). Ausführungen zum Schaden erübrigen sich damit. DP.________ handelte offensichtlich wissent- lich und willentlich und damit direktvorsätzlich und hat sich der Veruntreuung schuldig gemacht. Indem der Beschuldigte zusammen mit K.________ das Formular 178 gefälscht hat, hat er die Veräusserung des Fahrzeugs ermöglicht und damit die Haupttat der Veruntreuung zumindest gefördert. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, er wuss- te, dass mit dem gefälschten Formular eine Übertragung des Fahrzeugs stattfinden soll, welche nicht zulässig war, und er wollte dies durch seine Handlung ermögli- chen. Der Beschuldigte handelte zudem in der Absicht, den Leasingnehmer inso- fern zu bereichern, als diesem die Veräusserung des Fahrzeugs ermöglicht wurde. Der Beschuldigte hat sich daher der Gehilfenschaft zur Veruntreuung schuldig ge- macht. L. Zu Ziffer 2.4 und 3.2 der Anklageschrift (Chevrolet Spark) 164. Vorwurf gemäss Anklage, Beweismittel und Beweiswürdigung Hierzu die Vorinstanz (pag. 7980 f., S. 143 f. der Entscheidbegründung): Laut Anklageschrift soll A.________ auch in diesem Fall gemeinsam mit K.________ im Auftrag von AG.________ mithilfe einer elektronischen Vorlage am Computer eine Totalfälschung eines Formu- lars 178 „Halterwechsel verboten“ für das durch Q.________ geleaste Fahrzeug Chevrolet Spark, Stamm-Nr. .________, hergestellt und die gefälschte Urkunden an AG.________ übergeben haben. Auch hier soll der Beschuldigte gewusst haben, dass die Totalfälschung beim Strassenverkehrsamt eingereicht werde, um die Löschung des Vermerks „Halterwechsel verboten“ aus dem Fahrzeugaus- 116 weis zu erwirken, so dass das Fahrzeug in der Folge auf die von AG.________ kontrollierte CT.________ AG habe umgeschrieben und schliesslich für CHF 8‘000.00 habe verkauft werden kön- nen. Im Unterschied zum vorherigen Fall findet sich in den Akten nebst dem Formular, welches offenbar auf dem Laptop vom K.________ sichergestellt werden konnte (pag. 2882), auch dasjenige, welches vermutlich dem zuständigen Strassenverkehrsamt vorgelegt wurde (pag. 2881). Darauf lässt zumin- dest der Umstand schliessen, dass es nicht nur vom Leasinggeber, sondern auch vom Leasingneh- mer mit Angabe des Datums unterzeichnet wurde. Zur Sache gab AG.________ sinngemäss an, dass es genau gleich gelaufen sei, wie beim BMW X5 von P.________. Er habe das Fahrzeug von Q.________ entgegengenommen und es wiederum mit Hilfe von A.________ und K.________ auf die Firma CT.________ AG umlösen können (pag. 2841, Zeile 449 ff.). Auch hier hätten die Beiden das entsprechende Formular bereitgestellt (pag. 2843, Zeile 534 f.), was auch von AJ.________ so bestätigt wurde (pag. 2846, Zeile 684 f.). Im Wesentlichen wurden die Aussagen von AG.________ auch vom ursprünglichen Besitzer des Chevrolets Spark, Q.________, bestätigt, wobei dieser jedoch keine sachdienlichen Angaben zur Herstellung des gefälschten Formulars machen konnte (pag. 2849 ff., Zeile 84 ff.). A.________ bestritt wiederum, an der Sache beteiligt gewesen zu sein (pag. 2880, Zeile 531). Zur Beweiswürdigung und rechtlichen Subsumtion kann in erster Linie auf die Ausführungen im zuvor dargestellten Fall verwiesen werden (vgl. Ziff. VI./3.2. und 3.3. hiervor). Hier wie dort erachtet das Ge- richt die Täterschaft von A.________ hauptsächlich aufgrund der glaubhaften Aussagen von AG.________ für erstellt. Da es in beiden Fällen um die Herstellung eines gefälschten Formulars ging, mit welchem der Code 178 (Halterwechsel verboten) aus den beiden Fahrzeugausweisen ent- fernt werden konnte, gilt in rechtlicher Hinsicht beide Male dasselbe. Folglich ist A.________ auch im vorliegenden Fall wegen Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zur Veruntreuung schuldig zu sprechen. Die Kammer schliesst sich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an und geht aufgrund der entsprechenden glaubhaften Aussagen von AG.________ wiederum davon aus, dass der Beschuldigte und K.________ als Team aufgetreten sind und die Abwicklung der Fälschung in arbeitsteiliger Zusam- menarbeit zusammen vorgenommen haben (vgl. auch Ausführungen oben E. XLIX.161). 165. Rechtliche Würdigung Urkundenfälschung Es kann vollumfänglich auf das oben Ausgeführte verwiesen werden (E. XLIX.162). Der Beschuldigte und K.________ haben sich der Urkundenfälschung durch Fäl- schens des Formulars 178 Halterwechsel verboten in Mittäterschaft schuldig ge- macht. 166. Rechtliche Würdigung Veruntreuung Der durch Q.________ geleaste Chevrolet Spark stand im Eigentum der E.________ AG und war dem Leasingnehmer anvertraut. Indem er diesen an die CT.________ AG übertragen hat, damit diese das Fahrzeug ihrerseits weiterver- kaufen kann, hat er unrechtmässig darüber verfügt. Dass diese Verfügung un- 117 rechtmässig war, ergibt sich bereits aus dem entsprechenden Eintrag im Fahr- zeugausweis, welcher die Übertragung bzw. den Verkauf eines geleasten Fahr- zeugs verhindern soll. Die Veruntreuung von fremden Sachen i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verlangt über die tatbestandsmässig umschriebene Handlung der Aneignung einer anver- trauten, fremden beweglichen Sache hinaus keine weiteren objektiven Tatbe- standselemente. Eine mögliche Schädigung des Treugebers ist nicht zu überprü- fen, sondern in der Aneignung selbst enthalten (BGE 111 IV 19). Ausführungen zum Schaden erübrigen sich damit. Q.________ hat wissentlich und willentlich ge- handelt und hat sich damit der Veruntreuung schuldig gemacht. Indem der Beschuldigte zusammen mit K.________ das Formular 178 gefälscht hat, hat er die Veräusserung des Fahrzeugs ermöglicht und damit die Haupttat der Veruntreuung gefördert. Der Beschuldigte handelt vorsätzlich, er wusste, dass mit dem gefälschten Formular eine Übertragung des Fahrzeugs stattfinden soll, welche nicht zulässig war, und er wollte dies durch seine Handlung ermöglichen. Der Be- schuldigte handelte zudem in der Absicht, den Leasingnehmer insofern zu berei- chern, als diesem die Veräusserung des Fahrzeugs ermöglicht wurde. Der Be- schuldigte hat sich daher der Gehilfenschaft zur Veruntreuung schuldig gemacht. LI. Strafzumessung 167. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 7982 f., S. 145 f. der Entscheidbegründung). 168. Strafzumessung gewerbsmässige Betrugsdelikte 168.1 Strafrahmen Wie erwähnt, sind die (versuchten) Betrugsdelikte zu einer Tatgruppe zusammen- zufassen, die Einsatzstrafe ist für dieses Kollektivdelikt zu bestimmen und ansch- liessend aufgrund der weiteren Schuldsprüche angemessen zu erhöhen. Der Strafrahmen liegt gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB zwischen einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. Es sind vorliegend keine Gründe dafür ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlas- sen. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird, kommt aufgrund der Höhe der Strafe ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. 168.2 Objektive Tatkomponenten – Ausmass des verschuldeten Erfolgs/Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist das Vermögen. Vorliegend ist von einer Deliktssumme von CHF 986'000.00 (CHF 410‘000.00 vollendeter Betrug; CHF 576‘000.00 ver- suchter Betrug) auszugehen. Angesichts dieser hohen Deliktssumme wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs mittelschwer. 118 168.3 Objektive Tatkomponenten – Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wiegt vorliegend ebenfalls mittel- schwer. Der Beschuldigte hat bewusst nach wirtschaftlich schwachen Personen gesucht, welchen er Kredite in beträchtlicher Höhe vermittelt hatte. Durch seine Handlungen sind nicht nur die Kreditinstitute geschädigt worden, sondern auch zahlreiche Kreditnehmer in finanzielle Bedrängnis geraten. Teilweise hat der Be- schuldigte Kreditnehmer gar dazu überredet, einen höheren Kredit aufzunehmen, als diese beabsichtigten. In wenigen Fällen wurde es den Kreditnehmern überdies verunmöglicht bzw. erschwert, von ihrem Entschluss, einen Kreditantrag einzurei- chen, abzuweichen. Der Beschuldigte hat im Streben nach einer Provision die be- reits bestehende schlechte finanzielle Situation der Kreditnehmer weiter ver- schlechtert. Er hat die Kreditnehmer zudem zumindest teilweise erheblich unter Druck gesetzt und auch Drohungen ausgestossen bzw. ausstossen lassen, um sie davon abzuhalten, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden belastende Aussagen zu machen. Schliesslich hat er von den Kreditnehmern eine Provision in erhebli- cher Höhe – teils weit über 10 % eingefordert – was ihre finanzielle Lage und die Möglichkeit, den Kredit zurückzubezahlen, weiter nachteilig beeinflusste. Zu Guns- ten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch die Kreditnehmer (meist) um die Illegalität des Vorgehens des Beschuldigten wussten, und dies – um einen Kredit zu erlangen – auch in Kauf nahmen. Verschuldenserhöhend ist weiter zu werten, dass der Beschuldigte einen erhebli- chen Aufwand betrieb und mit weiteren Personen – so mit K.________, aber auch anderen (teils unbekannten) Mittätern – zusammenarbeitete. Das Vorgehen war ei- nigermassen professionell und routiniert. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehal- ten hat, dürfen jedoch alle weiteren Faktoren, welche die Gewerbsmässigkeit be- gründen, nicht verschuldenserhöhend gewertet werden. Neutral zu werten ist schliesslich auch das konkrete Vorgehen des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat zur Täuschung der Banken gefälschte Urkunden verwendet und sich damit tatbestandsmässig verhalten. Auch wenn die Opfermitverantwor- tung nicht zu einem Ausschluss der Tatbestandsmässigkeit geführt hat, ist doch festzuhalten, dass es den Kreditinstituten möglich gewesen wäre, eine genauere und sorgfältigere Überprüfung vorzunehmen. Dies zeigt sich denn auch darin, dass insbesondere die Straf- und Zivilklägerin 1 erheblich finanziell geschädigt, die Straf- und Zivilklägerin 2 jedoch in weitaus weniger grossem Ausmass beeinträchtigt wurde. Da vorliegend die Strafe für ein Kollektivdelikt zu bestimmen ist, welches sowohl vollendete als auch versuchte Delikte beinhaltet, ist die Strafminderung nach Art. 22 StGB bereits an dieser Stelle zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat aus seiner Sicht alles getan, um den Erfolg – also die Auszahlung der Kreditsumme – zu erwirken. Dennoch ist die Tatsache, dass es in 12 von 23 Fällen bei einer ver- suchten Tatbegehung geblieben ist, deutlich strafmindernd zu werten. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten sowie der teils versuchten Tatbegehung erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten dem Ver- schulden des Beschuldigten als angemessen. 119 168.4 Subjektive Tatkomponenten – Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen ge- handelt. Er wollte sich im Umfang der geforderten Provision bereichern, die finanzi- ellen Situation der Kreditnehmer, welche er mit seinem Vorgehen ebenfalls in Be- drängnis brachte, war ihm dabei gleichgültig. Die Beweggründe des Beschuldigten sind jedoch tatbestandsmässig und daher neutral zu werten. 168.5 Subjektive Tatkomponenten – Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verlet- zung des betroffenen Rechtsguts Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, war die Gefährdung bzw. Verletzung des betroffenen Rechtsguts gegeben und es sind keine Hinweise auf eine Zwangs- lage oder verminderte Schuldfähigkeit vorhanden (pag. 7986, S. 149 der Ent- scheidbegründung). Auch diese subjektive Tatkomponente ist neutral zu werten. 168.6 Zwischenfazit Für die gewerbsmässig begangenen Betrugsdelikte (teils versucht begangen) er- achtet die Kammer insgesamt eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als verschul- densangemessen. 169. Asperation Urkundenfälschung Die Strafe ist aufgrund der zahlreichen Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung angemessen zu erhöhen. Art. 251 StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren vor. Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr sowohl der Echtheit als auch der Wahrheit von Urkunden als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 132 IV 12 E. 8.1). Das Vertrauen wurde vorliegend insbesondere mit Blick auf die zahlreichen ge- fälschten Urkunden erheblich gestört. Der Beschuldigte bzw. seine Mittäter oder Gehilfen haben insbesondere solche Urkunden gefälscht, welchen im Rechtsver- kehr eine grosse Bedeutung zukommt (Betreibungsregisterauszug und auch Lohn- abrechnungen), und auf welche üblicherweise ohne weiteres vertraut wird bzw. ver- traut werden darf. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stehen die Fälschungsdelikte in ei- nem engen sachlichen Zusammenhang mit den Betrugsdelikten. Ihnen kommt kei- ne eigenständige Bedeutung zu. Aus diesem Grund erachtet es die Kammer als notwendig, insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen, auch für diese De- likte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Das Verschulden wiegt jedoch vorliegend aufgrund des Konnexes zu den Betrugsdelikten weniger schwer. Die Kammer er- achtet für die Urkundenfälschungen eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als ver- schuldensangemessen, wobei hier aufgrund des engen sachlichen Zusammen- hangs zu den Betrugsdelikten verhältnismässig hoch, um 50 %, zu asperieren ist. Asperiert sind damit 5 Monate Freiheitsstrafe anzurechnen. Die Urkundenfälschungen, welche im Zusammenhang mit den Veruntreuungen stehen, sind separat zu beurteilen. Der Beschuldigte hat hier zusammen mit K.________ zwei Formulare gefälscht, um zu erwirken, dass ein geleastes Fahr- 120 zeug auf eine AG übertragen werden kann. Die Tathandlung war Voraussetzung für die Veruntreuung. Die Kammer erachtet – insbesondere mit Blick auf das identi- sche Vorgehen – auch hierfür eine Freiheitsstrafe als notwendig, um den Beschul- digten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Die verschuldensangemessene Strafe beträgt 1 Monat, asperiert ½ Monat Freiheitsstrafe. 170. Asperation Veruntreuungen Die Strafe ist aufgrund der beiden Schuldsprüche wegen Veruntreuung angemes- sen zu erhöhen. Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Die Strafe ist zudem in Anwendung von Art. 25 StGB wegen Gehilfenschaft zu mildern. Sowohl Vorgehen als auch die Beweggründe sind mit den Betrugsdelikten ver- gleichbar. Es handelt sich dabei ebenfalls um Vermögensdelikte, welche im glei- chen Zeitraum erfolgten. Die Kammer erachtet daher auch für die begangenen Veruntreuungen eine Freiheitsstrafe als notwendig, um den Beschuldigten von wei- terer Delinquenz abzuhalten. Da das Vorgehen in beiden Fällen identisch war, wird für beide Delikte zusammen eine Strafe zu bestimmen sein. Der Beschuldigte hat ein Formular gefälscht, um den Halterwechsel geleaster Fahrzeuge zu ermöglichen. Der Beschuldigte hat sich damit der Gehilfenschaft zur Veruntreuung schuldig gemacht. Die Kammer erachtet hierfür wiederum eine Strafe von 1 Monat, asperiert von ½ Monat, als verschuldensangemessen. 171. Täterkomponenten 171.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie den aktuellen Leumundsbericht verwiesen werden (pag. 7988 f. und 8115 ff.). Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu sei- nen aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt. Gemäss eigenen Angaben ver- fügt er nun über eine Arbeitsstelle im Versicherungsbereich. Er habe sich zumin- dest teilweise von seinem alten Umfeld abgewandt, dies jedoch darum, weil er sich in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren von einigen ehemaligen Kollegen ver- raten fühle (pag. 8126). Der Beschuldigte verfügt über Betreibungen und nicht getilgte Verlustscheine (pag. 8111). Der Beschuldigte ist zudem bezüglich der Urkundenfälschung und der Gehilfen- schaft zu Veruntreuung betreffend Chevrolet Spark wegen Diebstahls vorbestraft (pag. 8118; vgl. auch Ausführungen der Vorinstanz pag. 7989, S. 152 der Ent- scheidbegründung). Die Vorstrafe bezüglich eines Deliktskomplexes wirkt sich vorliegen nicht relevant straferhöhend aus. 121 171.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren und Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte hat die Vorwürfe – abgesehen von einigen wenigen vernachläs- sigbaren Punkten – stets bestritten. Er ist weder geständig noch reuig, was jedoch sein Recht und daher neutral zu werten ist. Hingegen kann sein Verhalten – insbe- sondere auch die Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung deuten nicht darauf hin, dass der Beschuldigte aus den Geschehnissen tatsächlich die gewünschten Lehren gezogen hat – auch nicht zu seinen Gunsten gewertet werden. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte während hängigem Verfahren delinquiert hat. So wurde er am 21. April 2015 wegen mehrfacher Begünstigung und Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt (pag. 8118 f.). Beim Beschuldigten ist nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. 171.3 Zwischenfazit Täterkomponente Die dargelegten Täterkomponenten wirken sich im Umfang von 1 Monat leicht straferhöhend aus. 172. Konkretes Strafmass Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als verschuldensange- messen. 173. Teilbedingter Vollzug Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe im Sinne von Art. 43 StGB ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht aus- fällt, verlangt die Bestimmung, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Der teilbedingte Vollzug ist zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbe- dingt ausgesprochen wird. Ergeben sich - insbesondere aufgrund früherer Verurtei- lungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei ei- ner Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht an Stelle des Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die 122 Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Straf- teil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunk- ten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten. Dem Sachgericht steht bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Der Beschuldigte hat vorliegend mehrfach und in erheblichem Masse delinquiert. Er hat sich zudem auch während hängigem Verfahren erneut strafbar gemacht (je- doch nicht im gleichen Bereich) und ist einschlägig vorbestraft. Es gilt jedoch zu beachten, dass die vorliegend zu beurteilenden Straftaten bereits mehrere Jahre zurückliegen und der Beschuldigte in der Zwischenzeit älter und reifer geworden ist. Er sass zudem bereits längere Zeit in Untersuchungshaft, was im Sinne der Spezialprävention bereits eine gewisse abschreckende Wirkung gezeigt haben dürfte. Schliesslich ist legalprognostisch positiv zu werten, dass der Beschuldigte in der Zwischenzeit eine Arbeitsstelle gefunden und sich gemäss eigenen Angaben von seinem alten Umfeld, welches Delinquenz begünstigen würde, distanziert hat. Er verfügt zudem über die Unterstützung seiner Familie und von Freunden. Die Kammer erachtet die Vollverbüssung der Strafe daher nicht als notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe ist auf 10 Monaten festzulegen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die aus- gestandene Untersuchungshaft von 179 Tagen ist vollumfänglich auf die Freiheits- strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). LII. Zivilpunkt 174. Allgemeines Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche An- sprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Er- klärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Be- weismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird insbesondere auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Im Adhäsionsprozess gilt wie im Zivilprozess die Dispositionsmaxime. Es bleibt der geschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Ge- richt darf ihr nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (DOLGE in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Nigg- li/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), 2. Auflage 2014, N 22 zu Art. 122). 123 Rechtliche Grundlage der vorliegend durch die Privatkläger geltend gemachten Forderungen ist Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220). Wer demnach einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung aus Delikt setzt kumulativ Folgendes voraus: Einen Schaden, einen natür- lichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung und ein Verschulden des Schädi- gers (KESSLER in: Basler Kommentar, Honsell/Vogt/Wiegand (Hrsg.), Obligationen- recht I, Art. 1-529 OR, 6. Auflage Basel 2015, N 2c zu Art. 41 OR). Vorliegend besteht – wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwähnt – der strafrechtlich relevante Schaden darin, dass die Darlehensforderung aufgrund der falschen Angaben erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt war. Der Schaden, welcher im Strafprozess adhäsionsweise geltend gemacht werden kann, entspricht jedoch nicht dem strafrechtlichen Schaden. Vor- liegend ist daher zu prüfen, inwiefern zivilrechtlich tatsächlich (bereits) ein beziffer- barer Schaden eingetreten ist. Der Schaden ist dabei wie erwähnt durch die Zivil- kläger zu belegen. Die Forderungen, welche die Zivilkläger gegenüber den Kredit- nehmern bzw. gegenüber dem Beschuldigten haben, beruhen auf Vertrag. Rechts- grund ist der Privatkreditvertrag. Die Zivilkläger haben zu belegen, dass die Forde- rung fällig ist, denn nur dann ist bereits ein zivilrechtlicher Schaden im Sinne von Art. 41 OR eingetreten. Fällig ist die Forderung erst dann, wenn die Bank vom Pri- vatkreditvertrag zurückgetreten ist und die Rückzahlung des gewährten Kredits ver- langt hat. Ist die Betreibung für die Forderung eingeleitet worden, kann davon aus- gegangen werden, dass sie fällig ist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die durch die Straf- und Zivilkläger geltend gemachten Forderungen fällig sind. Die wei- teren Voraussetzungen von Art. 41 OR sind ohne weiteres erfüllt. Durch die betrü- gerischen Handlungen des Beschuldigten wurden die Banken dazu bewogen, den Kreditnehmern Kredite zu gewähren. Die Widerrechtlichkeit und das Verschulden sind ebenfalls gegeben. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte vor, er könne nicht zur Bezahlung des gesamten Schadens verurteilt werden, da die weiteren Schädiger nicht bekannt seien. Der Beschuldigte ist – sofern die Voraussetzungen von Art. 41 OR erfüllt sind – grundsätzlich ersatzpflichtig. Habe mehrere Personen den Schaden gemeinsam verschuldet, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Der Beschuldigte haftet demnach den Geschädigten für die gesamte geltend gemachte und zugesprochene Forderung. Dass weitere Mitschädiger existieren, die teils na- mentlich nicht bekannt sind, schadet dabei nicht. Die Beteiligten haben untereinan- der Rückgriff, wobei der Umfang im richterlichen Ermessen liegt (Art. 50 Abs. 2 OR). 175. Zivilklage der Zivilklägerin E.________ AG Die Vorinstanz hat die Zivilklage der E.________ AG (heute E.________ AG) infol- ge unzureichender Begründung und Bezifferung gestützt auf Art. 216 Abs. 2 124 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen (pag. 7993, S. 156 der Entscheidbegrün- dung). Die Zivilklägerin hat sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, keine Anträge gestellt und auch keine weiteren Belege eingereicht. Die Zivilklage ist daher in Anwendung von Art. 216 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg zu ver- weisen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 176. Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 1 C.________ AG Die Vorinstanz hat die Zivilklage der C.________ AG in der Höhe von CHF 455‘700.50 gutgeheissen und im Umfang von CHF 3‘837.30 auf den Zivilweg verwiesen. Sie hat dies damit begründet, dass die von der C.________ AG geltend gemachten Forderungen in der Höhe von CHF 459‘537.80 mit Ausnahme der For- derung gegen BY.________ in der Höhe von CHF 3‘837.30 belegt und auch fällig seien, weswegen die Zivilklage in diesem Umfang gutzuheissen sei (pag. 7992, S. 155 der Entscheidbegründung). Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 macht die C.________ AG im oberinstanzlichen Ver- fahren Forderungen in der Höhe von CHF 456‘605.05 geltend (pag. 8094 ff.). Die Zivilklage ist betreffend der folgenden Forderungen gegenüber den Kreditneh- mern gutzuheissen: - BN.________ (CHF 57‘949.70): Die Forderung ist fällig, die Betreibung wurde eingeleitet (pag. 7682 und 8098); - AB.________ (CHF 57‘249.85): Die Forderung ist fällig, die Betreibung wurde eingeleitet (pag. 7689 und 8100); - M.________ (CHF 42‘171.80): Die Forderung ist fällig, die Betreibung wurde eingeleitet (pag. 7681 und 8097); - G.________ (CHF 38‘376.00): Die Forderung ist fällig, die Betreibung wurde eingeleitet (pag. 7683 und 8099); - AY.________ (CHF 57‘864.65): Die Forderung ist fällig, die Betreibung wurde eingeleitet (pag. 7692 und 8103); Der Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 253‘612.00 an die Straf- und Zivil- klägerin 1 verurteilt. Soweit weitergehend ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, da entweder nicht belegt ist, dass die Forderung fällig ist, oder ein Freispruch (fehlende Arglist) erfolgt ist. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 177. Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin 2 D.________ AG Zur Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin 2 in der Höhe von CHF 83‘281.15 hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Forderungen nachgewiesen und fällig seien, weswegen sie die Zivilklage guthiess (pag. 7992, S. 155 der Entscheidbegrün- dung). 125 Wie sich aus den Ausführungen der D.________ AG vor erster Instanz ergibt, hat sie zutreffend nur die fälligen Forderungen als Schaden geltend gemacht (pag. 7519 ff.) Im oberinstanzlichen Verfahren bestätigte sie ihre erstinstanzlich geltend gemachte Forderung (pag. 8074). Die Zivilklage der D.________ AG ist vollumfänglich gutzuheissen und der Beschuldigte wird zur Bezahlung von CHF 83‘281.15 an die Straf- und Zivilklägerin 2 verurteilt. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. LIII. Kosten und Entschädigung 178. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte im Umfang von rund 1/3 als obsiegend zu gelten. Der Beschuldigte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat demzufolge 2/3 der auf ihn ent- fallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30‘804.90, ausmachend CHF 20‘536.60, zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘268.30 trägt der Kanton Bern (Art. 423 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten werden auf CHF 6‘000.00 bestimmt und sind ebenfalls zu 2/3 durch den Beschuldigten zu tragen. Der Beschuldigte wird demnach zur Bezahlung der auf sein Unterliegen entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 verurteilt. Die restanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen. 179. Amtliches Honorar Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechts- anwalt B.________, ist für das erstinstanzliche Verfahren durch die Vorinstanz zu bestimmen. Sie hat die Angemessenheit des geltend gemachten Honorars für ihr Verfahren zu beurteilen. Im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 82,88 Stunden geltend (pag. 8153). Rechtsanwalt B.________ ist angesichts des doch beträchtlichen Aktenumfangs ein angemessener Aufwand von 50 Stun- den zu entschädigen. Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz obsiegt, ist Rechtsanwalt B.________ mit CHF 3‘623.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz unterliegt, ist Rechts- anwalt B.________ mit CHF 7‘245.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ent- schädigen. A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 7‘245.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 126 LIV. Verfügungen 180. Beschlagnahmeverfügung Angesichts der Tatsache, dass ein Laptop dieses Alters über keinen materiellen Wert mehr verfügt und die Voraussetzungen der Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB nicht erfüllt sind, ist der beschlagnahmte Gegenstand mit Akku dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auszuhändigen. 181. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 127 LV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kollegialgerichts Bern-Mittelland vom 25. Mai 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als I. A.________ freigesprochen wurde: 1. von der Anschuldigung des versuchten gewerbsmässigen Betruges, angeblich ge- meinsam begangen mit anderen Personen in folgenden Fällen: 1.1. Kreditvertrag lautend auf DQ.________ (Datum Online-Kreditantrag: 05.03.2012) im Deliktsbetrag von CHF 40‘000.00 z.N. der D.________ AG; 1.2. Kreditvertrag lautend auf AI.________ (Datum Online-Kreditantrag: 02.03.2012, 17.54 Uhr) im Deliktsbetrag von CHF 49‘000.00 z.N. der D.________ AG; 1.3. Kreditvertrag lautend auf DC.________ (Datum Online-Kreditantrag: 02.03.2012) im Deliktsbetrag von CHF 53‘000.00 z.N. der D.________ AG; 1.4. Kreditvertrag lautend auf DD.________ (Datum Online-Kreditantrag: 02.03.2012) im Deliktsbetrag von CHF 46‘000.00 z.N. der D.________ AG; 2. von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen in folgenden Fällen: 2.1. durch Gebrauch zur Täuschung der echtheitsbestätigten Kopie Niederlas- sungsbewilligung beim Kreditvertrag lautend auf G.________ (Datum Online- Kreditantrag: 17.11.2011, 16.34 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 25.11.2011; Datum Auszahlung: 09.12.2011, im Deliktsbetrag von CHF 40‘000.00 z.N. der C.________ AG); 2.2. durch Gebrauch zur Täuschung der Lohnabrechnungen der H.________ SA Sept.-Dez. 2011 und durch Fälschung des Betreibungsregisterauszugs beim Kreditvertrag lautend auf I.________ (Datum Online-Kreditantrag: 18.01.2012, 18.26 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag Bern, 26.01.2012; im Deliktsbetrag von CHF 55‘000.00 z.N. der C.________ AG); 2.3. im April 2013 in Bern z.N. der R.________ AG, durch Gebrauch zur Täuschung von zwei gefälschten Lohnabrechnungen der Firma J.________ AG. II. A.________ schuldig erklärt wurde: 128 der Urkundenfälschung, mehrfach begangen 1. durch Herstellen folgender gefälschter Urkunden in Bern und anderswo zum Nachteil der C.________ AG 1.1. Lohnabrechnungen L.________ GmbH Okt.-Dez. 2011 (Kreditantrag M.________ vom 03.01.2012); 1.2. Betreibungsregisterauszug N.________ (Kreditantrag N.________ vom 26.10.2011); 2. am 23.11.2011 in Bern z.N. der C.________ AG durch Herstellen eines gefälschten Betreibungsregisterauszuges von O.________; III. Im Widerrufsverfahren entschieden wurde, dass: 1. der A.________ mit Strafbefehl (O .________) der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 22.03.2012 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend CHF 12‘000.00, gewährte bedingte Vollzug nicht wider- rufen wird; 2. die Probezeit um ein halbes Jahr verlängert wird; 3. die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ aufer- legt werden. IV. Weiter verfügt wurde, dass: folgende beschlagnahmte Dokumente als Beweismittel in die amtlichen Akten integriert werden und nach Eintritt der Rechtskraft Bestandteil der Akten bleiben: 129 - Asservat 4 (schriftliche Unterlagen/Ausweiskopien/Betreibungsregisterauszüge; pag. 6777 – 6795); - Asservat 5 (Liste mit Namen und Telefonnummern; pag. 6796 – 6798); - Asservat 6 (Zettel mit PIN-Nr.; pag. 6799) - Asservat 9 (Visitenkarte AN.________ (Firma); pag. 6800) - Asservat 11 Betreibungsregisterauszug A.________ pag. 6801) - Asservat 12 (4 Ausweiskopien; pag. 6802 – 6808); - Asservat 13 (Ausweiskopie und Betreibungsregisterauszug BJ.________; pag. 6809 – 6812); - Asservat 14 (Unterlagen Barkredit A.________ bei E.________ AG; pag. 6813 – 6825); - Asservat 15 (12 Mäppchen mit Unterlagen/Fragebogen DR.________; pag. 6826 – 6910); B. I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betruges und des Versuchs dazu, angeblich gemeinsam begangen mit anderen Personen im Zeitraum von Mitte August 2011 bis Ende März 2012, in Bern und anderswo, namentlich wie folgt: 1.1. Kreditvertrag lautend auf AC.________ (Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 25.08.2011; Datum Auszahlung: 02.09.2011; gefälschte Dokumente: Arbeitsver- trag V.________ GmbH, Lohnabrechnungen V.________ GmbH Mai-Juli 2011, Arbeitgeberbestätigung V.________ GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 z.N. der E.________ AG; 1.2. Kreditvertrag lautend auf AC.________ (Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 15.02.2012; Datum Auszahlung: 23.02.2012; Kreditsumme CHF 30‘000.00; ge- fälschte Dokumente: Lohnabrechnung V.________ GmbH Jan. 2012) im Delikts- betrag von CHF 10‘000.00 z.N. der E.________ AG; 1.3. Kreditvertrag lautend auf AL.________ (Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 23.08.2011; Datum Auszahlung: 31.08.2011; gefälschte Dokumente: Lohnab- rechnungen AM.________ (Firma) Mai-Juli 2011, Arbeitgeberbestätigung AM.________ (Firma), 01.09.2011, Lohnausweis 2010 AM.________ (Firma) im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 z.N. der E.________ AG; 1.4. Kreditvertrag lautend auf AP.________ (Datum Online-Kreditantrag: 30.01.2012, 11.34 Uhr) im Deliktsbetrag von CHF 25‘000.00 z.N. der C.________ AG (Ver- such); 1.5. Kreditvertrag lautend auf I.________ (Datum Online-Kreditantrag: 18.01.2012, 18.26 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 26.01.2012) im Deliktsbetrag von CHF 55‘000.00 z.N. der C.________ AG (Versuch); 130 1.6. Kreditvertrag lautend auf AA.________ (Datum Online-Kreditantrag: 12.10.2011, 08.57 Uhr; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen BC.________ AG Juli- Sept. 2011, Betreibungsregisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 40‘000.00 z.N. der C.________ AG (Versuch); 1.7. Kreditvertrag lautend auf Q.________ (Datum Online-Kreditantrag: 27.01.2012) im Deliktsbetrag von CHF 65‘000.00 z.N. der C.________ AG (Versuch); 1.8. Kreditvertrag lautend auf BE.________ (Datum Online-Kreditantrag: 30.01.2012, 10.23 Uhr; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen X.________ GmbH Nov.- Dez. 2011, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung, Betreibungsre- gisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 30‘000.00 z.N. der C.________ AG (Versuch); 1.9. Kreditvertrag lautend auf AD.________ (Datum Online-Kreditantrag: 30.01.2012, 09.22 Uhr; gefälschte Dokumente: Betreibungsregisterauszug, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung) im Deliktsbetrag von CHF 70‘000.00 z.N. der C.________ AG (Versuch); 1.10.Kreditvertrag lautend auf AF.________ (Datum Online-Kreditantrag: 18.11.2011, 08.18 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Ittigen, 06.01.2012; Datum Auszahlung: 26.01.2012; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen W.________ (Firma) Sept.-Dez. 2011, Barauszahlungsbestätigung W.________ (Firma) im Deliktsbe- trag von CHF 60‘000.00 z.N. der C.________ AG; 1.11.Kreditvertrag lautend auf BK.________ (Datum Online-Kreditantrag: 03.01.2012, 19.02 Uhr; gefälschte Dokumente: Betreibungsregisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 z.N. der C.________ AG (Versuch); 1.12.Kreditvertrag lautend auf BS.________ (Datum Online-Kreditantrag: 31.01.2012; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen BT.________ AG Okt.-Dez. 2011, Be- treibungsregisterauszug, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung) im Deliktsbetrag von CHF 55‘000.00 z.N. der C.________ AG (Versuch); 1.13.Kreditvertrag lautend auf BW.________ (Datum Online-Kreditantrag: 27.01.2012; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen BX.________ Aug./Nov./Dez. 2011, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung, Betreibungsregisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 z.N. der C.________ AG (Versuch); 1.14.Kreditvertrag lautend auf AJ.________ (Datum Online-Kreditantrag: 27.01.2012; Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 26.01.2012; gefälschte Dokumente: Lohnabrech- nungen W.________ (Firma) GmbH Okt.-Dez. 2011, Betreibungsregisterauszug, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung) im Deliktsbetrag von CHF 57‘000.00 z.N. der C.________ AG (Versuch); 1.15.Kreditvertrag lautend auf BY.________ (Datum Online-Kreditantrag: 26.10.2011, 19.34 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 02.11.2011; Datum Auszahlung: 14.11.2011; gefälschte Dokumente: echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbe- willigung, Betreibungsregisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 35‘000.00 z.N. der C.________ AG; 131 1.16.Kreditvertrag lautend auf CA.________ (Datum Online-Kreditantrag: 31.01.2012, 16.55 Uhr) im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 z.N. der C.________ AG (Ver- such); 1.17.Kreditvertrag lautend auf CF.________ (Datum Online-Kreditantrag: 25.01.2012, 10.08 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Spiegel, 01.02.2012) im Deliktsbetrag von CHF 35‘000.00 z.N. der C.________ AG (Versuch); 1.18.Kreditvertrag lautend auf CU.________ (Datum Online-Kreditantrag: 05.03.2012, 20.35 Uhr; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen AU.________ Dez. 2011- Feb. 2012, Arbeitsvertrag AU.________, echtheitsbestätigte Kopie Niederlas- sungsbewilligung, Betreibungsregisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 35‘000.00 z.N. der D.________ AG (Versuch); 1.19.Kreditvertrag lautend auf DK.________ (Datum Online-Kreditantrag: 10.01.2012, 09.17 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: DL.________, 19.01.2012; Datum der Aus- zahlung: 26.01.2012) im Deliktsbetrag von CHF 37‘000.00 z.N. der C.________ AG; 2. von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen durch Gebrauch zur Täuschung im Zeitraum von Mitte August 2011 bis Ende März 2012 in Bern und anderswo zum Nachteil von E.________ AG, C.________ AG und D.________ AG: 2.1. der Lohnabrechnungen X.________ GmbH Okt.-Dez. 2011 und Betreibungsregis- terauszug (Kreditantrag AP.________ vom 30.01.2012); 2.2. der echtheitsbestätigten Kopie Niederlassungsbewilligung (Kreditantrag I.________ vom 18.01.2012); 2.3. der echtheitsbestätigten Kopie Niederlassungsbewilligung (Kreditantrag AA.________ vom 12.10.2011); 2.4. der Lohnabrechnungen X.________ GmbH Jun./Juli 2011, Betreibungsregister- auszug, echtheitsbestätigte Kopie Schweizer ID (Kreditantrag Q.________ vom 27.01.2012); 2.5. der Lohnabrechnungen CB.________ AG Okt.-Dez. 2011, Betreibungsregister- auszug, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung (Kreditantrag CA.________ vom 31.01.2012); 2.6. der Lohnabrechnungen CG.________ Nov./Dez. 2011, Betreibungsregisteraus- zug, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung (Kreditantrag CF.________ vom 25.01.2012); 2.7. der echtheitsbestätigten Kopie Niederlassungsbewilligung (Kreditantrag DK.________ vom 10.01.2012); 2.8. des gefälschten Mietvertrags von AJ.________ (Kreditantrag vom 07.03.2012); 3. von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen durch Anstif- tung von K.________ zum Herstellen folgender gefälschter Urkunden: 3.1. Lohnabrechnungen BG.________ GmbH Okt./Nov. 2011 (Kreditantrag AD.________ vom 30.01.2012); 132 3.2. Lohnabrechnungen BG.________ GmbH Okt.-Dez. 2011 (Kreditantrag CK.________ vom 25.01.2012); 3.3. echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung CS.________ (Kreditantrag CS.________ vom 07.03.2012); 3.4. echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung AJ.________ (Kreditantrag AJ.________ vom 07.03.2012); 3.5. Betreibungsregisterauszug CO.________ (Kreditantrag CO.________ vom 28.02.2012); II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des gewerbsmässigen Betruges und des Versuchs dazu, teilweise gemeinsam be- gangen mit anderen Personen im Zeitraum von Mitte August 2011 bis Ende März 2012, in Bern und anderswo, namentlich wie folgt: 1.1. Kreditvertrag lautend auf AK.________ (Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 02.09.2011; Datum Auszahlung: 12.09.2011; gefälschte Dokumente: Lohnab- rechnungen W.________ (Firma) Juni-Aug. 2011) im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 z.N. der E.________ AG; 1.2. Kreditvertrag lautend auf AL.________ (Ort/Datum Kreditvertrag: Biel, 21.10.2011; Datum Auszahlung: 31.10.2011; gefälschte Dokumente: Lohnab- rechnungen W.________ (Firma) Juli-Sept. 2011, Bestätigungen über Erhalt Un- terhaltszahlungen Juli/Aug./Sept. 2011) im Deliktsbetrag von CHF 25‘000.00 z.N. der E.________ AG; 1.3. Kreditvertrag lautend auf AS.________ (Datum Online-Kreditantrag: 18.01.2012, 17.42 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 25.01.2012; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen AU.________ (Firma) Okt.-Dez. 2011, Betreibungsregister- auszug, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung) im Deliktsbetrag von CHF 75‘000.00 z.N. der C.________ AG (Versuch); 1.4. Kreditvertrag lautend auf AY.________ (Datum Online-Kreditantrag: 19.12.2011, 19.36 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 24.12.2011; Datum Auszahlung: 06.01.2012; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen AZ.________ (Firma) Sept.-Nov. 2011, Bestätigung Barauszahlung Salär, 06.01.2012, Lohnausweis AZ.________ (Firma) 2010, Betreibungsregisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 50‘000.00 z.N. der C.________ AG; 1.5. Kreditvertrag lautend auf M.________ (Datum Online-Kreditantrag: 03.01.2012, 19.09 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 06.01.2012; Datum Auszahlung: 18.01.2012; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen L.________ GmbH Okt.- Dez. 2011 [rechtskräftiger Schuldspruch Urkundenfälschung], Barauszahlungs- bestätigung L.________ GmbH, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilli- gung, Betreibungsregisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 40‘000.00 z.N. der C.________ AG; 133 1.6. Kreditvertrag lautend auf BN.________ (Datum Online-Kreditantrag: 14.12.2011, 12.33 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 17.12.2011; Datum Auszahlung: 27.12.2011; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen W.________ (Firma) GmbH Sept.-Nov. 2011, Barauszahlungsbestätigung W.________ (Firma) GmbH, Betreibungsregisterauszug, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung) im Deliktsbetrag von CHF 55‘000.00 z.N. der C.________ AG; 1.7. Kreditvertrag lautend auf G.________ (Datum Online-Kreditantrag: 17.11.2011, 16.34 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 25.11.2011; Datum Auszahlung: 09.12.2011; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen BQ.________ Aug.-Okt. 2011, Barauszahlungsbestätigung BQ.________, Lohnausweis 2010 BQ.________, Betreibungsregisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 40‘000.00 z.N. der C.________ AG; 1.8. Kreditvertrag lautend auf K.________ (Datum Online-Kreditantrag: 31.01.2012, 17.13 Uhr; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen BT.________ AG Nov. 2011-Jan. 2012, echtheitsbestätigte Kopie Schweizer Pass, Betreibungsregister- auszug) im Deliktsbetrag von CHF 40‘000.00 z.N. der C.________ AG (Versuch); 1.9. Kreditvertrag lautend auf AB.________ (Datum Online-Kreditantrag: 10.11.2011, 12.48 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 11.11.2011; Datum Auszahlung: 23.11.2011; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen W.________ (Firma) Aug.-Okt. 2011, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung, Betrei- bungsregisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 55‘000.00 z.N. der C.________ AG; 1.10.Kreditvertrag lautend auf CK.________ (Datum Online-Kreditantrag: 25.01.2012; Ort/Datum Kreditvertrag: Köniz, 30.01.2012; gefälschte Dokumente: Lohnabrech- nungen BG.________ GmbH Okt.-Dez. 2011, Betreibungsregisterauszug, echt- heitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung, Kontoauszüge CL.________ Bank) im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 z.N. der C.________ AG (Versuch); 1.11.Kreditvertrag lautend auf AR.________ (Datum Online-Kreditantrag: 20.12.2011, 11.29 Uhr / 18.01.2012, 15.01 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 01.02.2012; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen V.________ GmbH Sept.-Nov. 2011, echtheitsbestätigte Kopie Schweizer ID, Betreibungsregisterauszug, Kontoauszü- ge CL.________ Bank) im Deliktsbetrag von CHF 69‘000.00 z.N. der C.________ AG (Versuch); 1.12.Kreditvertrag lautend auf CO.________ (Datum Online-Kreditantrag: 19.01.2012, 20.48 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Ostermundigen, 27.01.2012; gefälschte Do- kumente: Lohnabrechnungen CP.________ AG Okt.-Dez. 2011, Betreibungsre- gisterauszug, echtheitsbestätigte Kopie Schweizer ID) im Deliktsbetrag von CHF 35‘000.00 z.N. der C.________ AG (Versuch); 1.13.Kreditvertrag lautend auf N.________ (Datum Online-Kreditantrag: 26.10.2011, 14.44 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 02.11.2011; Datum Auszahlung: 14.11.2011; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen CQ.________ Juli.-Okt. 2011, Barauszahlungsbestätigung CR.________, Arbeitsvertrag CR.________, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung, Betreibungsregisterauszug 134 [rechtskräftiger Schuldspruch Urkundenfälschung]) im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 z.N. der C.________ AG; 1.14.Kreditvertrag lautend auf CS.________ (Datum Online-Kreditantrag: 07.03.2012, 23.23 Uhr; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen CT.________ Dez. 2011- Feb. 2012, echtheitsbetätigte Kopie Niederlassungsbewilligung) im Deliktsbetrag von CHF 39‘000.00 z.N. der D.________ AG (Versuch); 1.15.Kreditvertrag lautend auf CW.________ (Datum Online-Kreditantrag: 02.03.2012, 19.56 Uhr; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen CX.________ Dez. 2011- Feb. 2012, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung, Betreibungsre- gisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 40‘000.00 z.N. der D.________ AG (Versuch); 1.16.Kreditvertrag lautend auf BV.________ (Datum Online-Kreditantrag: 07.03.2012, 23.40 Uhr; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen CT.________ Dez. 2011- Feb. 2012, echtheitsbestätigte Kopie Schweizer Identitätskarte, Betreibungsregis- terauszug) im Deliktsbetrag von CHF 40‘000.00 z.N. der D.________ AG (Ver- such); 1.17.Kreditvertrag lautend auf DB.________ (Datum Online-Kreditantrag: 02.03.2012, 18.02 Uhr; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen CB.________ AG Dez. 2011-Feb. 2012, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung, Betrei- bungsregisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 52‘000.00 z.N. der D.________ AG (Versuch); 1.18.Kreditvertrag lautend auf DF.________ (Datum Online-Kreditantrag: 05.03.2012, 20.16 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Zollikofen, 20.03.2012; gefälschte Dokumen- te: Lohnabrechnungen DG.________ Dez. 2011-Feb. 2012, echtheitsbestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung, Betreibungsregisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 45‘000.00 z.N. der D.________ AG (Versuch); 1.19.Kreditvertrag lautend auf AJ.________ (Datum Online-Kreditantrag: 07.03.2012, 23.49 Uhr; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen X.________ GmbH X.________ GmbH Dez. 2011-Feb. 2012, Betreibungsregisterauszug, echtheits- bestätigte Kopie Niederlassungsbewilligung) im Deliktsbetrag von CHF 41‘000.00 z.N. der D.________ AG (Versuch); 1.20.Kreditvertrag lautend auf K.________ (Datum Online-Kreditantrag: 28.02.2012, 15.18 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 01.03.2012; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnung W.________ (Firma) Dez. 2011, echtheitsbestätigte Kopie Schweizer Pass, Betreibungsregisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 45‘000.00 z.N. der D.________ AG; 1.21.Kreditvertrag lautend auf DA.________ (Datum Kreditantrag: 19.01.2012; Ort/Datum Kreditvertrag: Bern, 26.01.2012; gefälschte Dokumente: Lohnabrech- nungen DI.________ GmbH Okt.-Dez. 2011, echtheitsbestätigte Kopie Niederlas- sungsbewilligung, Betreibungsregisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 30‘000.00 z.N. der D.________ AG; 1.22.Kreditvertrag lautend auf AE.________ (Datum Online-Kreditantrag: 08.03.2012, 15.41 Uhr; gefälschte Dokumente: Lohnabrechnungen X.________ GmbH 135 X.________ GmbH Dez. 2011-Feb. 2012, Mietvertrag, echtheitsbestätigte Kopie Schweizer ID, Betreibungsregisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 40‘000.00 z.N. der D.________ AG (Versuch); 1.23.Kreditvertrag lautend auf CO.________ (Datum Online-Kreditantrag: 28.02.2012, 14.08 Uhr; Ort/Datum Kreditvertrag: Ostermundigen, 06.03.2012; gefälschte Do- kumente: Lohnabrechnungen CP.________ AG Nov. 2011.-Jan. 2012, echtheits- bestätigte Kopie Schweizer ID, Betreibungsregisterauszug) im Deliktsbetrag von CHF 30‘000.00 z.N. der D.________ AG; 2. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen 2.1. im Zeitraum von Mitte August 2011 bis Ende März 2012 in Bern und anderswo zum Nachteil von E.________ AG, C.________ AG und D.________ AG, na- mentlich wie folgt: 2.1.1. durch Herstellen folgender gefälschten Urkunden 2.1.1.1. Lohnabrechnungen V.________ GmbH Mai-Juli 2011 (Kredit- vertrag AC.________ vom 25.08.2011); 2.1.1.2. Lohnabrechnung V.________ GmbH Jan. 2012 (Kreditvertrag AC.________ vom 15.02.2012); 2.1.1.3. Lohnabrechnungen W.________ (Firma) Juni-Aug. 2011 (Kre- ditvertrag AK.________ vom 02.09.2011); 2.1.1.4. Betreibungsregisterauszug AS.________ (Kreditantrag AS.________ vom 18.01.2012); 2.1.1.5. Betreibungsregisterauszug AB.________ (Kreditantrag AB.________ vom 10.11.2011); 2.1.2. durch Gebrauch zur Täuschung der unter Ziff. B.I.1 und B.II.1 auf- geführten gefälschten Urkunden soweit er diese nicht bereits gemäss Ziff. B.II.2.1.1 selber zuvor gefälscht hatte, bereits rechtskräftig darüber befun- den wurde (Ziff. A.II) oder ein Freispruch gemäss Ziff. B.I.3 erfolgte; 2.2. gemeinsam mit K.________ am 20.03.2012 in Bern z.N. der E.________ AG, durch Herstellen eines gefälschten Formulars 178 „Halterwechsel verboten“ für das durch P.________ geleaste Fahrzeug BMW X5, Stamm-Nr. .________; 2.3. gemeinsam mit K.________ am 28.03.2012 in Bern z.N. der E.________ AG, durch Herstellen eines gefälschten Formulars 178 „Halterwechsel verboten“ für das durch Q.________ geleaste Fahrzeug Chevrolet Spark, Stamm-Nr. .________; 3. der Gehilfenschaft zur Veruntreuung, mehrfach und gemeinsam mit K.________ sowie anderen Personen begangen 3.1. am 20.03.2012 in Bern und anderswo zum Nachteil von E.________ AG, im De- liktsbetrag von mindestens CHF 12‘000.00; und 3.2. am 28.03.2012 in Bern und anderswo zum Nachteil von E.________ AG, im De- liktsbetrag von mindestens CHF 8‘000.00. 136 und in Anwendung in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 25, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 138 Ziff. 1, 146 Abs. 1 und 2, 251 Ziff. 1 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 10 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 179 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung von 2/3 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 30‘804.90, ausmachend CHF 20‘536.60. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘268.30 sind durch den Kanton Bern zu tragen. 3. zur Bezahlung von 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00, ausmachend CHF 4‘000.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 sind durch den Kantons Bern zu tragen. III. Betreffend Zivilklage der C.________ AG wird erkannt: A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 253‘612.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ AG. 2. Soweit weitergehend wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage der C.________ AG werden keine Kosten ausge- schieden. IV. Betreffend Zivilklage der E.________ AG wird erkannt: 1. Die Zivilklage der Zivilklägerin E.________ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage der E.________ AG werden keine Kosten ausge- schieden. 137 V. Betreffend Zivilklage der D.________ AG wird erkannt: A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 50 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 83‘281.15 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ AG. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage der D.________ AG werden keine Kosten ausge- schieden. VI. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, ist für das erstinstanzliche Verfahren durch die Vorinstanz zu be- stimmen. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt (1/3), wird die Entschädigung für seine amtliche Verteidigung wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 16.67 200.00 CHF 3'334.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 21.25 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'355.25 CHF 268.40 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'623.65 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ mit CHF 3‘623.65 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer). Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt (2/3), wird die Entschädigung für sei- ne amtliche Verteidigung wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.33 200.00 CHF 6'666.00 Reisezuschlag CHF Auslagen MWST-pflichtig CHF 42.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'708.55 CHF 536.70 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'245.25 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ mit CHF 7‘245.25 (inkl. Aus- lagen und Mehrwertsteuer). A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzli- che Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von 138 CHF 7‘245.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Weiter wird verfügt 1. Der beschlagnahmte Laptop HP schwarz mit Akku ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auszuhändigen. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). VIII. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin 1 C.________ AG - der Zivilklägerin E.________ AG - der Straf- und Zivilklägerin 2 D.________ AG - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt F.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Staatsanwaltschaft Region Oberland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten BVD (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) 139 Bern, 30. Juni 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 9. November 2017) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 140