10 II. Weiter wird verfügt: 1. Für das Verfahren vor erster Instanz werden 3/4 der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘400.00 (inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 600.00), ausmachend CHF 1‘800.00, ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. A.________ wird vom Kanton Bern für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz eine Entschädigung von CHF 5‘027.40 (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerichtet.