und in Anwendung der Art. 47, 106, 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB, Art. 426 und 433 StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Busse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 600.00. 3. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung von CHF 1‘169.65 (inkl. CHF 86.65 Mehrwertsteuer) an C.________ (Privatkläger). C. weiter verfügt wurde: 1. Die Zivilforderung wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 2. Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden.