8 achtet die Kammer für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von maximal 7 Stunden als geboten. Für die notwendigen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren wird dem Privatkläger daher vom Kanton Bern eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1‘986.30 (inkl. Auslagen und MwSt) ausgerichtet. Dem Beschuldigten ist bei diesem Ausgang des Verfahrens für das oberinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 429 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 9 III. Dispositiv