Der Privatkläger beantragt für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘471.25 gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt D.________ vom 23. Juni 2017 (pag. 294 f.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Zeitaufwand von 12.5 Stunden erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV sowie unter Berücksichtigung des für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Zeitaufwands von 19.30 Stunden, wovon 17 Stunden auf den Praktikanten entfielen (vgl. pag. 201 f.), als klar übersetzt bzw. als über dem gebotenen Aufwand liegend.