In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2017 stellte er keine über die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils hinausgehenden Anträge (pag. 267). Da der Beschuldigte die rechtsfehlerhafte Verlegung der Verfahrensund Parteikosten durch die Vorinstanz nicht zu verantworten hat, rechtfertigt es sich, dem obsiegenden Privatkläger in analoger Anwendung von Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Bern zuzusprechen. Der Privatkläger beantragt für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 3‘471.25 gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt D.____