17 Abs. 1 Bst. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts zwischen CHF 500.00 und CHF 25‘000.00. In Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar höchstens 50% des Honorars im Verfahren vor der Vorinstanz (Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV). Vorliegend verzichtete der Beschuldigte mit Schreiben vom 21. November 2016 auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 252). In seiner Stellungnahme vom 30. Januar 2017 stellte er keine über die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils hinausgehenden Anträge (pag.