436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens, welcher in Art. 428 StPO Niederschlag gefunden hat (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 436 StPO mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst.