7.3 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. Nach Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Auch wenn Art. 436 StPO diesbezüglich keine direkte Verweisnorm aufweist, richtet sich die Norm hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs und der -pflicht nach dem Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens, welcher in Art.