7 gerschaft gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO dispositiver Natur. Die Erwägungen zur Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. II. 6.5 vorne) gelten hier entsprechend und es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3 S. 257). Für die beiden Freisprüche in Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils wird dem Beschuldigten daher vom Kanton Bern eine Entschädigung in der Höhe von CHF 5‘027.40 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz zugesprochen. 7.3 Gemäss Art.