7. Entschädigung 7.1 Die Vorinstanz verpflichtete den Privatkläger, dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 432 Abs. 2 StPO eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte von CHF 5‘027.40 zu bezahlen (pag. 208, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Zur Begründung führte sie aus, der Privatkläger habe aktiv am Verfahren teilgenommen, so dass die Auferlegung einer Entschädigung von zwei Dritteln der Anwaltskosten des Beschuldigten an die Privatklägerschaft verhältnismässig sei (pag. 232, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).