267). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte die rechtsfehlerhafte Verlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz nicht zu verantworten hat, rechtfertigt es sich indes, auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011) dem Kanton Bern aufzuerlegen.