Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.2). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die oberinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschuldigten aufzuerlegen, der mit seinen in der Stellungnahme vom 30. Januar 2017 gestellten Anträgen unterliegt (vgl. pag. 267).