229 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts dieser Umstände lässt sich jedenfalls nicht sagen, dass das Verfahren ohne Anlass und ohne hinreichende Grundlage eingeleitet worden und dessen Durchführung erschwert worden wäre. Der Privatkläger hat mit seinen Strafanträgen kein zum vornherein aussichtsloses Strafverfahren angestrengt. Die auf die beiden Freisprüche in Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘200.00, und