224, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die dem Beschuldigten vorgeworfenen Beschädigung einer Aussenlampe konnte der massgebliche Sachverhalt nicht abschliessend erstellt werden. Die Vorinstanz kam gestützt auf die unklare Situation zum Schluss, dass der Beschuldigte die Lampe nicht beschädigt habe, zumindest nicht vorsätzlich. Er sei deshalb von der Anschuldigung der geringfügigen Sachbeschädigung an der Aussenlampe des Privatklägers freizusprechen (vgl. pag. 229 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).