222, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hielt die Vorinstanz fest, es sei eher davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Begriff rein umgangssprachlich verwendet habe und zum Ausdruck habe bringen wollen, dass er nicht einverstanden sei bzw. es bedaure, dass die Hecke nicht sofort gekürzt werde. Es fehle damit an einer gewissen Übertreibung und Erheblichkeit. Der Beschuldigte sei daher von der Anschuldigung der Beschimpfung freizusprechen (pag. 224, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).