Mit Verfügung vom 3. August 2015 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, womit sie die Anträge auch vor dem erstinstanzlichen Gericht aufrechterhielt (pag. 65 f.). Damit wurden die privatklägerischen Anträge zu behördlichen Verfahrenshandlungen, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich ist und daher die Kosten tragen muss (vgl. BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 255 mit Hinweis). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil davon ausging, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit «praktisch an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» als «Trottel» bezeichnete (pag. 222, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).