165; pag. 197). Der Rechtsbeistand des Privatklägers wies jedoch zu Recht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die privatklägerischen Anträge vollumfänglich aufgenommen und prozessual umgesetzt habe (pag. 259). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl vom 8. Juni 2015 wegen mehrfacher Sachbeschädigung und Beschimpfung schuldig erklärt (pag. 37 f.). Mit Verfügung vom 3. August 2015 hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, womit sie die Anträge auch vor dem erstinstanzlichen Gericht aufrechterhielt (pag.