6B_1114/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwandeln sich auch im Bereich der Antragsdelikte die aufgrund von Verfahrensanträgen der Privatklägerschaft vorgenommenen Handlungen in behördliche Verfahrenshandlungen, für welche grundsätzlich der Staat verantwortlich ist und daher die Kosten tragen muss (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 255 mit Hinweisen). Bei einem Freispruch hat somit prinzipiell der Staat die Verfahrenskosten zu tragen, unabhängig davon, wer den Anstoss zum Verfahren gegeben hat (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts,