Es ist deshalb nicht von einer Praxisänderung auszugehen, zumal das Bundesgericht seine in BGE 138 IV 248 begründete Rechtsprechung zwischenzeitlich mehrfach bestätigt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1118/2016 vom 10. Juli 2017 E. 1.2.1 und E. 1.3.1; 6B_1114/2014 vom 6. Januar 2015 E. 3.2; je mit Hinweis). Dem Privatkläger kann somit nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, eine Kostenauflage an ihn komme nur bei mutwilliger oder grobfahrlässiger Einleitung des Verfahrens in Frage. Diese Einschränkung gilt nach dem klaren Wortlaut von Art.