2.10.2), dass dem Privatkläger bei einem Antragsdelikt die Kosten des Verfahrens uneingeschränkt auferlegt werden können (BGE 138 IV 248 E. 4.2.3 S. 253). In dem vom Privatkläger erwähnten BGE 139 IV 45 entschied das Bundesgericht, dass die Privatklägerschaft die Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen hat, wenn die einzig von ihr erhobene Berufung abgewiesen wird (BGE 139 IV 45 E. 1.2 S. 47 f.). Das Bundesgericht zitierte in diesem französischen Entscheid den französischen Gesetzestext von Art. 432 Abs. 2 StPO, der – wie die französische Fassung von Art.