hatte, gelangte das Bundesgericht in BGE 138 IV 248 zum Schluss, es entspreche dem Willen des Gesetzgebers und ergebe sich unmissverständlich aus der Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1327 Ziff. 2.10.2), dass dem Privatkläger bei einem Antragsdelikt die Kosten des Verfahrens uneingeschränkt auferlegt werden können (BGE 138 IV 248 E. 4.2.3 S. 253).